Mit den bilateralen Verträgen tritt am 1. Juni 2002 auch das
Abkommen über die Personenfreizügigkeit in Kraft. Als Folge der
Einführung des freien Personenverkehrs wird das umstrittene
Saisonnierstatut abgeschafft. Für die Tourismuswirtschaft des Kantons
Graubünden, welche jährlich ca. 22'000 Bewilligungen für befristete
Arbeitsverhältnisse beansprucht, haben die Neuerungen weit reichende
Konsequenzen.
Das Abkommen über den freien Personenverkehr wird schrittweise
eingeführt. Während der ersten zwei Jahre gilt der so genannte
Inländervorrang, d.h. die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihre
Rekrutierungsanstrengungen primär auf den schweizerischen Arbeitsmarkt
konzentrieren und mit den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
zusammenarbeiten. Wie bis anhin müssen alle ausländischen Arbeitskräfte
auch zu gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wie
schweizerische Arbeitskräfte. Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird an
Hand der einzureichenden Arbeitsverträge geprüft. Während der ersten
fünf Jahre bleibt die Zulassung von EU/EFTA-Arbeitskräften
kontingentiert, d.h. es bestehen weiterhin zahlenmässige Beschränkungen
der einzelnen Bewilligungskategorien.
Gleichbehandlung der EU/EFTA-Staatsangehörigen
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit wird beherrscht vom
Grundsatz der Gleichbehandlung. Staatsangehörige aus dem EU/EFTA-Raum
sowie schweizerische Staatsangehörige sollen auf den Arbeitsmärkten
aller Vertragsstaaten gleich behandelt werden. Im Gegensatz zur
bisherigen Regelung haben EU/EFTA-Staatsangehörige neu die Möglichkeit,
ihre Arbeitsstelle und den Wohnsitz innerhalb der gesamten Schweiz frei
zu wechseln und ihre Familienangehörigen unter erleichterten
Voraussetzungen nachzuziehen. Grenzgänger müssen die Schweiz nicht mehr
täglich verlassen und können sich als Wochenaufenthalter anzumelden.
Neues und günstigeres Bewilligungsverfahren
Mit Blick auf die Einführung des freien Personenverkehrs wird das
Bewilligungsverfahren für ausländische Arbeitskräfte aus dem
EU/EFTA-Raum im Kanton Graubünden stark vereinfacht. An Stelle des
bisherigen Bewilligungsverfahrens haben ausländische Arbeitskräfte aus
den EU/EFTA-Ländern neu die Möglichkeit, ohne vorgängiges
Zulassungsverfahren direkt einzureisen. Anlässlich der Anmeldung bei der
Gemeinde wird das Gesuchsformular mit dem Arbeitsvertrag abgegeben. Nach
der Anmeldung kann die Arbeit unverzüglich aufgenommen werden.
Neue Bewilligungstypen
Das Saisonnierstatut wird ersetzt durch eine neue
Kurzaufenthaltsbewilligung EG, welche für eine Erwerbstätigkeit von max.
364 Tagen erteilt werden kann. Diese Bewilligungskategorie ist
kontingentiert. Gesamtschweizerisch stehen 115'500 Kontingentseinheiten
zur Verfügung. Für länger dauernde Arbeits- und Aufenthaltsverhältnisse
wird die so genannte Aufenthaltsbewilligung EG erteilt. Von diesem
Bewilligungstypus stehen gesamtschweizerisch 15'000
Bewilligungseinheiten zur Verfügung.
Das Freizügigkeitsabkommen lässt im Übrigen auch eine selbstständige
Erwerbstätigkeit für EU/EFTA-Staatsangehörige zu.
Keine zugesicherten Kontingente mehr
EU/EFTA-Staatsangehörige, welche über einen Arbeitsvertrag in
unserem Land verfügen, haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der
beantragten Bewilligung. Dies führt dazu, dass die kantonalen
Kontingente nicht mehr fest zugesichert werden können und die Kantone
die bisher zugesicherten Betriebskontingente ebenfalls nicht mehr
garantieren können. Kurzaufenthalterbewilligungen mit einer
Aufenthaltsdauer von max. vier Monaten werden dem Kontingent nicht
belastet, was die Kontingentssituation für die Saisongebiete entschärft.
Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren brauchen keine
Arbeitsverträge mehr eingereicht zu werden. Die Einhaltung der orts- und
berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen werden in den Betrieben und
auf den Baustellen vor Ort kontrolliert.
Umfangreiches Schulungsprogramm für Arbeitgeber und
Einwohnerkontrollen
Damit Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen möglichst umfassend von den
Erleichterungen des Freizügigkeitsabkommens profitieren können, sind im
Juni 2002 zahlreiche Schulungs- und Informationsveranstaltungen
vorgesehen.
Gremium: Departement des Innern und der Volkswirtschaft
Quelle: dt Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit