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Anlass

Durch die lang anhaltende Trockenheit führen Bäche und Flüsse ausserordentlich wenig Wasser. In vielen Bächen werden zurzeit die tiefsten je gemessenen Abflüsse für den Monat Juli gemessen. Auch die Grundwasserstände und die Quellschüttungen sind mancherorts auf Tiefwerte gesunken, so dass dies in einzelnen Gemeinden die Wasserversorgungen zu spüren bekommen. Kultur- und Gartenpflanzen leiden unter der Trockenheit. Die vereinzelten Gewitterregen alleine vermochten die Situation nicht zu entschärfen. Aus einzelnen Bächen im Kanton wurden in den letzten Tagen ohne Bewilligung Wasser für landwirtschaftliche Bewässerungen entnommen, was zu Anzeigen geführt hat. Aus diesem Anlass möchte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) die Gemeinden auf die Voraussetzungen für Wasserentnahmen aus Gewässern aufmerksam machen und über die diesbezüglichen Handlungsschritte informieren. Wegen der herrschenden ausserordentlichen Trockenheit ist auf allen Ebenen ein unbürokratisches Handeln erforderlich.

Gesetzliche Grundlagen

Im Gewässerschutz- und Fischereigesetz ist der Umgang mit Wasserentnahmen aus Gewässern geregelt (Art. 29 Gewässerschutzgesetz und Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei). Wer einem Gewässer Wasser entnimmt, benötigt eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine Konzession/Zustimmung der Gemeinde vorliegt und bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Die wesentlichste Anforderung ist, dass in den Gewässern eine für die wasserabhängige Pflanzen- und Tierwelt genügende Restwassermenge verbleibt.

Umgang mit Wasserentnahmen

Das für Wasserentnahmen zuständige Amt für Natur und Umwelt ist in dieser Situation auf die Unterstützung der Gemeinden angewiesen. Die Gemeinden werden gebeten aufgrund der lokalen Gegebenheiten, Weisungen im Umgang mit dem Wasser (insbesondere mit Wasserentnahmen) zu erlassen und diese auf geeignete Weise (Lokalzeitung, Amtsblatt, öffentlicher Aushang, etc) zu publizieren. Das ANU bietet bei Bedarf gerne fachliche Unterstützung an.

Folgende Grundsätze sind bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zu berücksichtigen:
  1. Die Bevölkerung soll zum sorgsamen Umgang mit dem Wasser aufgefordert werden. Bewässerungen sind auf ein absolut notwendiges Mass und auf Gemüse-, Obst- oder andere wertvolle Pflanzenkulturen zu beschränken. Die kantonale Fachstelle für Landwirtschaft beurteilt ausserordentliche, kurzzeitige Bewässerungen von Grasland zurzeit als nicht angebracht. Im Zweifelsfall ist der landwirtschaftliche Beratungsdienst beizuziehen. 
  2. Erfolgen Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke aus öffentlichen Grundwasserfassungen oder aus Quellen, so geniesst die Trinkwasserversorgung erste Priorität. Soll Wasser aus Grundwassermessstellen des Kantons (Piezometerrohre) entnommen werden, so ist neben der Gemeinde das ANU zwingend zu informieren. In der Regel können solche Entnahmen problemlos bewilligt werden.
  3. Wasserentnahmen aus Flüssen wie dem Rhein, dem Inn oder der Landquart oder grossen Bächen mit genügend hohen Abflussmengen sind in der Regel wenig problematisch. Sie können im Normalfall kurzfristig bewilligt werden (s. unten). Hingegen können auch geringe Wasserentnahmen aus kleinen Bächen ökologisch zu grossen Schäden insbesondere am Fischbestand führen. Wasserentnahmen sind deshalb sehr sorgfältig zu prüfen.
  4. Für Wasserentnahmen gilt zur Zeit der anhaltenden Trockenheit ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren. Gesuche sind an die Gemeinde zu richten. Die Gemeinde kontaktiert den zuständigen kantonalen Hauptfischereiaufseher. Bei unproblematischen Fällen erteilt dieser zusammen mit der Gemeinde die entsprechende einmalige und zeitliche befristete Bewilligung. In problematischen Fällen wird das ANU beigezogen.
  5. Bestehende Bewilligungen für Wasserentnahmen sind über die Gemeinde dem ANU zu melden, da diese teilweise auf alten Bewilligungen basieren, welche vor Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erteilt worden sind. Nicht gemeldete Wasserentnahmen werden als neue betrachtet.

Das ANU dankt allen Beteiligten für Ihren Einsatz zum Wohl unserer Gewässer.

AMT FÜR NATUR UND UMWELT GRAUBÜNDEN
Der Vorsteher:

Gremium: Amt für Natur und Umwelt
Quelle: dt Amt für Natur und Umwelt
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