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Die Jagdbetriebsvorschriften 2004 beinhalten gegenüber dem Vorjahr einige grundlegende Neuerungen. Der beidseitige Kronenhirsche wird nach zwölfjährigem Schutz versuchsweise während zwei Tagen wieder frei gegeben. Die Neuregelung der Wildschutzgebiete bringt eine Erhöhung der Anzahl der Wildschutzgebiete, aber eine Verkleinerung der Gesamtfläche derselben mit sich. Unter dem Vorbehalt, dass kein Referendum ergriffen wird, kommt während der kommenden Jagd für einfache und klar erfassbare Tatbestände zum ersten Mal ein Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung.

Der beidseitige Kronenhirsch ist in Graubünden seit 1992 geschützt. In diesen zwölf Jahren haben einige kapitale Hirschstiere von diesem Schutz profitiert, ein breites Einwachsen in die Mittel- und Altersklasse wie beispielsweise beim Gämsbock, ist aber noch nicht erfolgt. Ein markanter Anstieg an mittelalten und alten Hirschen in der Strecke wird ebenfalls nicht beobachtet. Für diesen Umstand sind mehrere Gründe ausschlaggebend. Anzuführen sind insbesondere die Ausdehnung der Jagdzeit während der Hochjagd von 17 auf 21 Tage, der Anstieg der Strecke beim einseitigen Kronenhirsch sowie die alljährlichen Fehlabschüsse von beidseitigen Kronenhirschen. Weiter bleibt festzuhalten, dass die Hochjagdstrecke der Hirschstiere trotz dieser Schutzmassnahme unverändert hoch geblieben ist und dass der Abgang an älteren Hirsche im Fallwild seit mehreren Jahren stabil ist.

Die Jagdplanung beim Hirschwild muss so konzipiert werden, dass bezogen auf den Gesamtbestand eine genügende Anzahl Hirschstiere in die Altersklasse hineinwachsen kann. Aus wildbiologischen Überlegungen darf der Anteil reifer Hirsche in der Gesamtpopulation auf keinen Fall durch jagdliche Eingriffe gefährdet werden. Die Tatsache, dass Hirsche im Kanton Graubünden älter werden können als bisher angenommen und der nach wie vor geringe Anteil an Hirschstieren der Mittel- und Altersklasse erfordern daher eine vorsichtige Strategie.

Der Bündner Kantonale Patentjäger-Verband (BKPJV) hat an seiner Delegiertenversammlung beantragt, während der Hochjagd den beidseitigen Kronenhirsch an zwei Tagen ohne kompensatorische Massnahmen freizugeben. Damit ist ein Interessenskonflikt vorgegeben. Ein solches Vorgehen würde den Jagddruck auf jene Klasse verstärken, die noch ungenügend stark anwachsen konnte. Die Regierung hat schon im letzten Jahr festgehalten, dass eine Freigabe des beidseitigen Kronenhirsches nur mit Einschränkungen erfolgen sollte und dass selbst bei einer tageweisen Freigabe begleitende Kompensationsmassnahmen zu definieren sind.

Ganz im Sinne einer vorsichtigen Strategie wird der beidseitige Kronenhirsch in diesem Jahr an den zwei Tagen vor dem Bettag nur mit begleitenden Massnahmen freigegeben. Als Vorsichts- bzw. Schutzmassnahme darf jeder Jäger in diesen zwei Tagen insgesamt nur einen Hirsch vom Gabler aufwärts erlegen. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Jäger vor allem bei witterungsbedingten Spezialsituationen hohe Strecken erzielen. Als Kompensationsmassnahme für den erwarteten Mehrabschuss an mittelalten und alten Hirschstieren, wird der einseitige Kronenhirsch an den beiden letzten Tagen geschützt. Mit diesem Vorgehen können Erfahrungen gesammelt werden, ohne das Risiko einer starken Überbejagung einzugehen.

Planung Hirschjagd
Der Hirschbestand hat - über den gesamten Kanton betrachtet - im Vergleich zum Vorjahr leicht zugenommen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen (Zählungen, Jagdstrecken, Fallwild, qualitative Einschätzung der diesjährigen Taxation) muss von einem Frühjahresbestand von rund 13'000 Tieren ausgegangen werden. Demzufolge ist die Hirschbejagung in allgemeiner Hinsicht in der bisherigen Intensität weiterzuführen. In mehreren Regionen muss der Jagddruck überdies gezielt erhöht werden. Regionale Veränderungen des Hirschbestandes sind nämlich im Rahmen der Abschussplanung zu berücksichtigen. Der Abschussplan sieht vor, dieses Jahr 4'310 (2003: 4'210) Hirsche zu erlegen. Die Bejagung in zwei Phasen, Hochjagd und Herbstjagd hat sich bewährt und bildet den Schlüssel für die notwendige Stabilisierung des Hirschbestandes.

Anpassungen bei der Gämsbejagung
Die diesjährigen Jagdbetriebsvorschriften beinhalten weitere Neuerungen. Anzuführen sind in diesem Zusammenhang vorab die Anpassungen bei der Gämsbejagung. Der BKPJV hat zwei Anträge zur Gämsjagd gestellt, die beide berücksichtigt werden können. Einerseits kann der Bockabschuss anstatt durch eine weiblichen Gämse auch durch einen Bockjährling, der durch die Wildhut als Hegeabschuss anerkannt wird, ausgelöst werden. Andererseits werden die Kriterien für einen Hegeabschuss beim Bock weniger streng gefasst. Gämsböcke von drei Jahren und älter gelten - das Vorweisen bei der Wildhut vorausgesetzt - als Hegeabschuss, wenn sie unter 24 kg (bisher 22 kg) schwer sind.

Neuregelung der Wildschutzgebiete
Die Wildschutzgebiete sind für die Patentjagd ein wichtiges Instrument zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Schutz und die Regulation der Wildbestände. Um eine gute Verteilung des Wildes zu erreichen, sind nicht grosse, sondern zahlreiche kleinere Wildschutzgebiete auszuscheiden. Verschiedene Wildschutzgebiete wurden angepasst, 14 aufgehoben, 66 neue geschaffen. Gesamthaft ist die Anzahl der Schutzgebiete von 319 auf 371 erhöht worden, die Gesamtfläche wurde jedoch von 751km² auf 736km² reduziert.

Niederjagd - verantwortungsbewusste und genaue Kontrolle der Wildbestände
Auch die Bestände der Hasen, Birk- und Schneehühner werden seit Jahren überwacht. Diese Arten weisen denn auch konstante und gute Bestände auf. Wesentliche Kernlebensräume dieser Arten sind zudem durch Wildasyle geschützt und damit der Jagd entzogen. Die jagdliche Planung greift somit auch im Bereich der Niederwildarten.

Wildschweine auch in Nordbünden auf dem Vormarsch
Im letzten Winter konnten auch in Nordbünden (Domleschg, Domat/Ems-Rhäzüns, Herrschaft) Wildschweine nachgewiesen werden. Damit bestätigt sich, dass es im letzten Jahr richtig war, die Wildschweinjagd im ganzen Kanton freizugeben. Um nicht unnötig hohe Wildschäden zu provozieren und andererseits die Reproduktion nicht anzuheizen, wird ein absolutes Fütterungsverbot (Fütterungen, Ablenkfütterungen, Lockfütterungen) erlassen.

Ordnungsbussenverfahren
Mit der Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes vom 20. April 2004 wurde im Sinne einer Entkriminalisierung ein Ordnungsbussenverfahren eingeführt. Künftig können einfache und klar erfassbare Tatbestände in diesem Verfahren geahndet werden. Dazu gehören insbesondere Fehlabschüsse mit korrekter Selbstanzeige. Der Aufbau des Ordnungsbussenverfahrens erfolgt in Anlehnung an das entsprechende Verfahren im Strassenverkehrsrecht und im kantonalen Fischereirecht. Mit den aktuellen Jagdbetriebsvorschriften wird eine auf diese abgestimmte Bussenliste erlassen.
Die Referendumsfrist für die in diesem Frühjahr erfolgte Teilrevision des Jagdgesetzes (Einführung eines Ordnungsbussenverfahrens) läuft erst Ende Juli ab. Aus diesem Grunde kann das Ordnungsbussenverfahren nur dann in die Jagdbetriebsvorschriften 2004 aufgenommen werden, wenn kein Referendum ergriffen wird. Die Regierung hat deshalb diesbezüglich einen Vorbehalt formuliert.

Gremium: Amt für Jagd und Fischerei
Quelle: dt Amt für Jagd und Fischerei
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