Der 9. September soll nicht mehr zwingend der erste Jagdtag sein.
Das ist eine der wichtigsten Änderungen, welche die Teilrevision des
kantonalen Jagdgesetzes und der kantonalen Jagdverordnung mit sich
bringt. Die Regierung hat die Vorlage aufgrund des Ergebnisses des
Vernehmlassungsverfahrens bereinigt und zu Handen des Grossen Rates
verabschiedet. Neu soll die ordentliche Hochjagd in der Zeit vom 1. bis
30. September stattfinden und höchstens 21 Tage dauern. Dabei sieht das
Gesetz die Möglichkeit eines Jagdunterbruches von mindestens drei
aufeinanderfolgenden Tagen vor. Diese Regelung bietet ein Höchstmass an
Flexibilität bei der Ansetzung der Hochjagd. Sie eröffnet damit die
Möglichkeit, verschiedene Lösungen zur Steigerung der Hochjagdstrecke in
der Praxis zu erproben. Bei entsprechender Ausgestaltung der
Jagdbetriebsvorschriften können mit dieser Regelung auch die Konflikte
mit der Hirschbrunft vermindert werden. Jagdbeginn, Jagdende und ein
allfälliger Jagdunterbruch werden jeweils von der Regierung frühzeitig
bekannt gegeben, damit die Jäger ihre Ferien planen können. Nicht mehr
vorgesehen ist eine Wiederaufnahme der Hochjagd im Spätherbst, während
an der Sonderjagd festgehalten wird.
Das kantonale Jagdgesetz und die kantonale Jagdverordnung sollen
aber auch in anderen Punkten revidiert werden. Das Mindestalter für die
Ausübung der Jagd wird von 20 auf 19 Jahre und das Mindestalter für die
Anmeldung zur Eignungsprüfung auf 18 Jahre herabgesetzt. Weiter werden
die Gründe für die Verweigerung des Jagdpatentes im Wesentlichen auf
Sachverhalte beschränkt, welche im Zusammenhang mit der Jagdausübung
stehen. Neu werden die Jäger auch verpflichtet, ihre Jagdwaffen jeweils
vor Jagdbeginn einzuschiessen. In diesem Zusammenhang kann die Regierung
anordnen, dass die Jäger einen Nachweis über die erfüllte Schiesspflicht
zu erbringen haben. Eine weitere Neuerung betrifft die Befreiung von
auswärtigen Jägern von der kantonalen Waffen- und Schiessprüfung. Dies
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese im In- oder Ausland
eine den Anforderungen des Kantons Graubünden gleichwertige
Jagdschiessprüfung bestanden haben.
Das Jagdregal hat nach geltendem Recht einen angemessenen Reinertrag
zu erwirtschaften. Diese Bestimmung wird den aktuellen Gegebenheiten
angepasst. Neu hat der Ertrag aus den Patent- und Abschussgebühren sowie
aus den weiteren Einnahmen aus der Jagd mindestens die Aufwendungen des
Jagdwesens zu decken. Aufgaben des Amtes für Jagd und Fischerei, welche
im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden, dürfen somit inskünftig
nicht über eine Erhöhung der Jagdpatent- und Abschussgebühren finanziert
werden. Die Abgeltung dieser Aufgaben wie etwa die Vergütung für Schäden
von Grossraubtieren muss aus anderen Finanzierungsquellen sichergestellt
werden. Eine weitere Neuerung betrifft die Patentgebühren für auswärtige
Jäger. Für diese wird im Gesetz ein Mindest- und ein Höchstansatz
festgelegt. Innerhalb dieser Bandbreite bestimmt die Regierung die Höhe
der Patentgebühren.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden