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Der 9. September soll nicht mehr zwingend der erste Jagdtag sein. Das ist eine der wichtigsten Änderungen, welche die Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes und der kantonalen Jagdverordnung mit sich bringt. Die Regierung hat die Vorlage aufgrund des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens bereinigt und zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Neu soll die ordentliche Hochjagd in der Zeit vom 1. bis 30. September stattfinden und höchstens 21 Tage dauern. Dabei sieht das Gesetz die Möglichkeit eines Jagdunterbruches von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen vor. Diese Regelung bietet ein Höchstmass an Flexibilität bei der Ansetzung der Hochjagd. Sie eröffnet damit die Möglichkeit, verschiedene Lösungen zur Steigerung der Hochjagdstrecke in der Praxis zu erproben. Bei entsprechender Ausgestaltung der Jagdbetriebsvorschriften können mit dieser Regelung auch die Konflikte mit der Hirschbrunft vermindert werden. Jagdbeginn, Jagdende und ein allfälliger Jagdunterbruch werden jeweils von der Regierung frühzeitig bekannt gegeben, damit die Jäger ihre Ferien planen können. Nicht mehr vorgesehen ist eine Wiederaufnahme der Hochjagd im Spätherbst, während an der Sonderjagd festgehalten wird.

Das kantonale Jagdgesetz und die kantonale Jagdverordnung sollen aber auch in anderen Punkten revidiert werden. Das Mindestalter für die Ausübung der Jagd wird von 20 auf 19 Jahre und das Mindestalter für die Anmeldung zur Eignungsprüfung auf 18 Jahre herabgesetzt. Weiter werden die Gründe für die Verweigerung des Jagdpatentes im Wesentlichen auf Sachverhalte beschränkt, welche im Zusammenhang mit der Jagdausübung stehen. Neu werden die Jäger auch verpflichtet, ihre Jagdwaffen jeweils vor Jagdbeginn einzuschiessen. In diesem Zusammenhang kann die Regierung anordnen, dass die Jäger einen Nachweis über die erfüllte Schiesspflicht zu erbringen haben. Eine weitere Neuerung betrifft die Befreiung von auswärtigen Jägern von der kantonalen Waffen- und Schiessprüfung. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese im In- oder Ausland eine den Anforderungen des Kantons Graubünden gleichwertige Jagdschiessprüfung bestanden haben.

Das Jagdregal hat nach geltendem Recht einen angemessenen Reinertrag zu erwirtschaften. Diese Bestimmung wird den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Neu hat der Ertrag aus den Patent- und Abschussgebühren sowie aus den weiteren Einnahmen aus der Jagd mindestens die Aufwendungen des Jagdwesens zu decken. Aufgaben des Amtes für Jagd und Fischerei, welche im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden, dürfen somit inskünftig nicht über eine Erhöhung der Jagdpatent- und Abschussgebühren finanziert werden. Die Abgeltung dieser Aufgaben wie etwa die Vergütung für Schäden von Grossraubtieren muss aus anderen Finanzierungsquellen sichergestellt werden. Eine weitere Neuerung betrifft die Patentgebühren für auswärtige Jäger. Für diese wird im Gesetz ein Mindest- und ein Höchstansatz festgelegt. Innerhalb dieser Bandbreite bestimmt die Regierung die Höhe der Patentgebühren.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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