Die Regierung hat die Teilrevision des Steuergesetzes verabschiedet.
Der Grosse Rat wird in der Dezember-Session darüber beraten. Die
Revision umfasst zum einen eine Anpassung des kantonalen Steuergesetzes
an die steuerrechtlichen Bestimmungen des Fusionsgesetzes und zum
anderen die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung.
Mit dem Fusionsgesetz wurden die Umstrukturierungsvorschriften des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des
Harmonisierungsgesetzes (StHG) offener und zeitgemässer formuliert und
auf das geänderte Zivilrecht ausgerichtet. Dabei ging es nicht darum,
auf die Besteuerung von Unternehmensgewinnen im Zusammenhang mit
Umstrukturierungen zu verzichten. Die Besteuerung soll aber nicht im
Zeitpunkt der Umstrukturierung erfolgen; sie soll bis zur späteren
effektiven Realisierung der stillen Reserven (vor allem Verkauf)
aufgeschoben werden. Damit wollte man vor allem verhindern, dass das
Steuerrecht die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten behindert oder
gar verunmöglicht. Die steuerrechtlichen Bestimmungen über
Umstrukturierungen (Zusammenschluss, Teilung und Umwandlung von
Unternehmen) wurden gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Die Regelungen
von StHG und DBG sind praktisch identisch und lassen dem kantonalen
Gesetzgeber nur in sehr beschränktem Umfang einen Gestaltungsspielraum.
Die Bestimmungen des DBG sind mit dem Fusionsgesetz auf den 1. Juli 2004
in Kraft getreten. Bis zur Anpassung des kantonalen Steuergesetzes
gelten für Bund und Kanton teilweise unterschiedliche Regelungen.
Dadurch werden betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen
komplizierter, der administrative Aufwand wächst und die
Rechtssicherheit leidet. Aus diesem Grunde soll die Anpassung an das
Fusionsgesetz bereits auf Beginn des nächsten Jahres hin erfolgen.
Gewinne einer juristischen Person werden zunächst mit der
Gewinnsteuer erfasst. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, unterliegen
sie beim Aktionär (natürliche Person) der Einkommenssteuer. Diese
doppelte Erfassung der gleichen Gewinne wird wirtschaftliche
Doppelbelastung genannt. Verschiedene Kantone haben eine Milderung
dieser Doppelbelastung eingeführt. Um im interkantonalen Konkurrenzkampf
nicht ins Hintertreffen zu geraten, soll der Kanton Graubünden die
wirtschaftliche Doppelbelastung ab einer zehnprozentigen Beteiligung
ebenfalls mildern. Die Teilrevision führt zu Mindereinnahmen von rund
Fr. 5 Mio.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden