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Die Regierung hat die Teilrevision des Steuergesetzes verabschiedet. Der Grosse Rat wird in der Dezember-Session darüber beraten. Die Revision umfasst zum einen eine Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an die steuerrechtlichen Bestimmungen des Fusionsgesetzes und zum anderen die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung.

Mit dem Fusionsgesetz wurden die Umstrukturierungsvorschriften des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Harmonisierungsgesetzes (StHG) offener und zeitgemässer formuliert und auf das geänderte Zivilrecht ausgerichtet. Dabei ging es nicht darum, auf die Besteuerung von Unternehmensgewinnen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen zu verzichten. Die Besteuerung soll aber nicht im Zeitpunkt der Umstrukturierung erfolgen; sie soll bis zur späteren effektiven Realisierung der stillen Reserven (vor allem Verkauf) aufgeschoben werden. Damit wollte man vor allem verhindern, dass das Steuerrecht die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten behindert oder gar verunmöglicht. Die steuerrechtlichen Bestimmungen über Umstrukturierungen (Zusammenschluss, Teilung und Umwandlung von Unternehmen) wurden gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Die Regelungen von StHG und DBG sind praktisch identisch und lassen dem kantonalen Gesetzgeber nur in sehr beschränktem Umfang einen Gestaltungsspielraum. Die Bestimmungen des DBG sind mit dem Fusionsgesetz auf den 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Bis zur Anpassung des kantonalen Steuergesetzes gelten für Bund und Kanton teilweise unterschiedliche Regelungen. Dadurch werden betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen komplizierter, der administrative Aufwand wächst und die Rechtssicherheit leidet. Aus diesem Grunde soll die Anpassung an das Fusionsgesetz bereits auf Beginn des nächsten Jahres hin erfolgen.

Gewinne einer juristischen Person werden zunächst mit der Gewinnsteuer erfasst. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, unterliegen sie beim Aktionär (natürliche Person) der Einkommenssteuer. Diese doppelte Erfassung der gleichen Gewinne wird wirtschaftliche Doppelbelastung genannt. Verschiedene Kantone haben eine Milderung dieser Doppelbelastung eingeführt. Um im interkantonalen Konkurrenzkampf nicht ins Hintertreffen zu geraten, soll der Kanton Graubünden die wirtschaftliche Doppelbelastung ab einer zehnprozentigen Beteiligung ebenfalls mildern. Die Teilrevision führt zu Mindereinnahmen von rund Fr. 5 Mio.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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