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Das neue Pensionskassengesetz geht im Juni ins Parlament; die Regierung hat die entsprechende Botschaft verabschiedet. In der Botschaft werden die in den Vernehmlassungsunterlagen für die Regierung vorgesehenen Aufgaben der Verwaltungskommission übertragen. Damit wird die Organisation der kantonalen Pensionskasse, wie sie nach deren vollständiger Ausfinanzierung vorgesehen ist, bereits vorweggenommen. Um dies im heutigen Zeitpunkt realisieren zu können, werden gegenüber den Vernehmlassungsunterlagen mehr Bestimmungen auf Gesetzesstufe geregelt und wenige, genau umschriebene Aufträge der Verwaltungskommission zugewiesen.

Im Pensionskassengesetz ist neu vorgesehen, dass neben dem Ehepartner oder der Ehepartnerin andere begünstigte Personen Hinterlassenenleistungen beziehen können. Im Vordergrund steht die so genannte "Lebenspartnerrente". Damit können auch nicht verheiratete Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, falls klar bezeichnete Voraussetzungen erfüllt sind, Hinterlassenenleistungen erhalten. Im Rahmen der zweiten Säule wird die so genannte "Lebenspartnerschaft" damit der Ehe grundsätzlich gleichgestellt.

Das neue Gesetz soll die bisherige Pensionskassenverordnung PKV ablösen. Ausschlaggebend für den Erlass eines Pensionskassengesetzes ist einerseits die neue Kantonsverfassung, die seit 2004 in Kraft ist. Andererseits wird der Pensionskassenerlass gleichzeitig an die Änderungen der 1. BVG Revision angepasst. Soweit möglich, sind die wichtigsten Bestimmungen der PKV materiell praktisch unverändert in das neue Pensionskassengesetz übernommen worden.

Der Erlass des Pensionskassengesetzes umfasst zusammenfassend folgende Schwerpunkte:
- die formelle Anpassung des Pensionskassenerlasses an die neue Kantonsverfassung;
- die materiellen Anpassungen der Bestimmungen an die 1. BVG Revision;
- die Festlegung der biometrisch richtigen Umwandlungssätze (Stichwort: veränderte demographische Entwicklung);
- die Einführung einer Lebenspartnerrente;
- die Verknüpfung der Anspruchsberechtigung auf Invalidenleistungen mit den Voraussetzungen der eidgenössischen Invalidenversicherung, und
- die Anpassung der Kinderrente an die Waisenrente.

Konkordate und Vereinbarungen auf ihre Verfassungskonformität hin überprüft
Die neue Kantonsverfassung regelt die Kompetenzen der Regierung und des Grossen Rats beim Abschluss, bei der Änderung oder der Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen. Die alte Kantonsverfassung sprach allgemein von Konkordaten und Staatsverträgen, ohne sich zu deren Änderung und Kündigung zu äussern. Vor diesem Hintergrund sind nun sämtliche Beitrittsbeschlüsse des Kantons Graubünden zu Konkordaten und Vereinbarungen auf ihre verfassungsmässige Konformität überprüft worden; dreizehn davon müssen revidiert werden, weil sie gemäss neuer Kantonsverfassung nicht mehr zulässige Kompetenzdelegationen enthalten. Dafür hat die Regierung die entsprechende Botschaft für ein "Gesetz über die Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und -bestimmungen zu Konkordaten und Vereinbarungen an die Kantonsverfassung" erlassen. Der Grosse Rat berät die Vorlage in seiner Juni-Session.

Verbandsbeschwerderecht: Kommunikation statt Konfrontation
Frühzeitig und offener kommunizieren - damit liessen sich in vielen Fällen auch für Projekte mit grossen und umstrittenen Auswirkungen auf die Umwelt einvernehmliche Lösungen mit den Beschwerde führenden Organisationen finden: Die Bündner Regierung beantragt deshalb in ihrer Vernehmlassung zum Vorentwurf der Parlamentarischen Initiative "Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts" ein Mediationsverfahren einzuführen. Damit sollen die Behörden hängige Verfahren jederzeit zugunsten einer Mediation sistieren können, wenn die Parteien dies gemeinsam beantragen, schreibt die Regierung an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats.

Gymnasium: Abschlussklasse kann trotz Nicht-Promotion wiederholt werden
Gymnasiastinnen und Gymnasiasten, die bis zur Abschlussklasse ein Mal und in der Abschlussklasse ein zweites Mal nicht promoviert werden, können neu die Abschlussklasse wiederholen. Bisher mussten solche Schülerinnen und Schüler vor der Maturität die Schule verlassen. Mit der Teilrevision der "Verordnung über das Gymnasium im Kanton Graubünden" werden Abschlussklässlerinnen und Abschlussklässler, die in der Abschlussklasse zum zweiten Mal nicht promoviert werden mit jenen gleichgestellt, die die Maturitätsprüfung nicht bestehen; diese konnten schon früher die Abschlussklasse wiederholen. Am Grundsatz, dass nach zweimaliger Nichtpromotion an einer Bündner Mittelschule nicht mehr in die Gymnasialabteilung einer anderen Bündner Mittelschule gewechselt werden kann, hält die Regierung fest. Ein Abschluss an einer Handels- oder Fachmittelschule ist allerdings nach wie vor möglich.

Neuregelung der Kindergarten- und Volksschullehrpersonenbesoldung in Kraft gesetzt
Die Regierung hat die Bestimmungen des revidierten Kindergartengesetzes, des Schulgesetzes sowie der so genannten Lehrerbesoldungsverordnung, welche die Besoldung von Kindergarten- und Volksschullehrpersonen teilweise neu regeln, auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 in Kraft gesetzt. Die vom Grossen Rat verabschiedeten Besoldungserhöhungen für einzelne Kategorien von Lehrpersonen greifen demnach in jeder Gemeinde ab jeweiligem Schuljahresbeginn.

Vernehmlassungen an den Bund
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement - Totalrevision der Milchqualitätsverordnung: Die Bündner Regierung ist mit der geplanten Aufteilung der bisherigen Aufgaben der Eidgenössischen Zentralstelle MIBD (milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienst) in die Teilbereiche Inspektion, Qualitätskontrolle und Beratung einverstanden. Die kantonalen MIBDs werden künftig nur noch für den Teilbereich der Inspektion zuständig sein. Der Bund darf allerdings keine Kosten auf die Kantone überwälzen und Bundessubventionen kürzen oder streichen. Die bisherigen Vorschriften über die Organisation des MIBD werden ganz aufgehoben.

Strassenprojekte
- Julierstrasse: Für die Strassenkorrektion in Tinizong innerorts (Curtinatsch) hat die Regierung einen Kredit von rund 1,2 Millionen Franken bewilligt.
- Berninastrasse: Die Gemeinde Poschiavo erhält einen Kantonsbeitrag von 25'000 Franken für das neue Trottoir in San Carlo. Die Regierung hat das Projekt genehmigt.

Personelles
- Daniel Imhof, zurzeit in Wädenswil, ist im Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit per 1. Juni 2005 als Kantonschemiker und Stellvertreter des Dienststellenleiters gewählt worden.

Standeskanzlei Graubünden

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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