Kürzlich hat die Regierung die Botschaft für die Totalrevision des
Strassengesetzes zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Die Vorlage
soll vom Parlament in der August-Session beraten werden.
Die wesentlichen Neuerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Totalrevision verschlankt das Strassenrecht von bisher sieben
auf nunmehr noch zwei Erlasse.
- Die Anspruchsvoraussetzungen für eine kantonale Erschliessung
werden angepasst, wo eine Gemeinde den Vorteil einer Ortsumfahrung
geniesst und wo der Umfang der Fraktionserschliessung über den
Fraktionsschwerpunkt hinausgeht.
- Die Vorlage schafft eine Rechtsgrundlage für den Langsamverkehr,
welche einerseits die Zuständigkeiten, anderseits die
Beitragsberechtigung regelt.
- Anpassungen und Vereinfachungen im Verfahren zwischen Kanton und
Gemeinden einerseits und im Nachbarverhältnis zwischen Kanton und
Strassenanstössern anderseits nehmen die geltende Praxis auf und
beseitigen Unklarheiten.
Im Vernehmlassungsentwurf war noch beabsichtigt, die Voraussetzungen
für den Erschliessungsanspruch durch den Kanton strenger zu fassen.
Spezifische Strassenlasten von Gemeinden, verursacht durch aufwändige
Erschliessungen von Fraktionen oder durch Doppelerschliessungen, sollten
neu über den interkommunalen Finanzausgleich aufgefangen werden. Die
Regierung hat sich aufgrund der Auswertung der Vernehmlassungen
entschieden, vorderhand auf eine Anpassung des erforderlichen
Einwohnerquorums für Fraktionen und auf die Aberkennung von
Doppelerschliessungen zu verzichten. Auf den Ausgleich unterschiedlicher
Strassenlasten soll später im Zusammenhang mit der Neukonzeption des
interkommunalen Finanzausgleichs zurückgekommen werden. Auch soll
verhindert werden, dass die derzeit diskutierten Fusionsbestrebungen der
Gemeinden nicht durch die Übernahme neuer Strassenlasten erschwert
werden oder sogar scheitern könnten.
Aus Gründen der Gleichbehandlung verändern sich die
Anspruchsvoraussetzungen allerdings in jenen Fällen, in denen eine
Gemeinde über den zusätzlichen Vorteil einer Ortsumfahrung verfügt und
wo der Umfang der Fraktionserschliessung den Charakter der Quartier- und
Feinerschliessung aufweist. Damit die Sparvorgabe des Grossen Rates
trotzdem vollständig erfüllt werden kann, werden alternative
Sparmassnahmen in der Strassenrechnung getroffen.
Gremium: Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement
Quelle: dt Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement