In Graubünden soll die Situation im Bereich des Stipendienwesens für
ausbildungswillige Personen verbessert werden. Die Bündner Regierung hat
die Botschaft zum Erlass eines Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge
(Stipendiengesetz) an den Grossen Rat verabschiedet. Dieser wird das
Geschäft in der Dezembersession beraten.
Mit der Totalrevision des Stipendiengesetzes aus dem Jahr 1959 will
die Regierung eine zeitgemässe und zukunftsgerichtete Regelung schaffen.
Eines der Hauptziele der Revision liegt darin, Personen, die aus
wirtschaftlich schwächeren Verhältnissen stammen, durch Entrichten von
finanziellen Beihilfen eine Ausbildung zu ermöglichen und dadurch die
Chancengleichheit zu fördern. Eine der Neuerungen ist die Erhöhung der
Alterslimite für das Gewähren von Beiträgen von 32 auf 40 Jahre. Neu
soll zudem das Maximalstipendium auf einheitlich 16'000 Franken erhöht
werden. Ferner sollen in Zukunft für Zweitausbildungen und
Weiterbildungen vermehrt Darlehen gewährt werden. Zudem sollen
Studierende im letzten Ausbildungsjahr mit intensiver
Prüfungsvorbereitungszeit die Möglichkeit erhalten, Stipendien zu
beziehen. Bis anhin richtete Graubünden als einziger Kanton
ausschliesslich Stipendien als Ausbildungsbeiträge aus. Ein weiterer
Hauptpunkt der Revision zielt darauf, das Bemessungssystem so
anzupassen, dass es effizienter, gerechter und stark vereinfacht wird.
Die geplanten Neuerungen und Anpassungen verursachen Mehrkosten in
der Höhe von 4'630'000 Franken. Bislang bewegten sich die
Stipendienaufwendungen in Graubünden seit dem Jahr 1991 zwischen 9.3 und
11 Millionen. In Graubünden haben diverse Stiftungen zum Ziel, jungen
Leuten die Ausbildung durch finanzielle Unterstützung zu erleichtern.
Durch die Revision des Stipendiengesetzes wird dieses Beitragsvolumen zu
Gunsten der Gesuchstellenden erheblich erhöht. Die Regierung rechnet,
dass die Mehraufwendungen in der Grössenordnung von 3 bis 4 Millionen
Franken kompensiert werden können.
Die Neuerungen und Anpassungen stützen sich einerseits auf einen vom
Grossen Rat erteilten Auftrag. Andererseits stellen diverse neue
Regelungen sicher, dass Graubünden im Stipendienbereich die Vorgaben des
Bundes im Zusammenhang mit der Umsetzung der Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
(NFA) umsetzen kann.
Kausalhaftung des Staates soll im neuen Gesetz über die
Staatshaftung festgeschrieben werden
In Graubünden soll die Staatshaftung gesetzlich neu geregelt werden.
Statt der Verschuldungshaftung wird die Kausalhaftung eingeführt. Die
Bündner Regierung hat die entsprechende Botschaft betreffend
Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes an den Grossen Rat
verabschiedet. Der Grosser Rat wird die Vorlage in der Dezembersession
beraten.
Nötig wird diese Revision, weil die Staatshaftung bereits in der
Bündner Kantonsverfassung (Art. 26) neu gefasst worden ist. Demgemäss
haften alle Staatsebenen, das heisst der Kanton, die Bezirke, Kreise und
Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
selbstständigen Anstalten, gleichermassen für Schäden, welche ihre
Organe und Mitarbeitende rechtswidrig verursacht haben, auch ohne dass
irgendein Verschulden vorliegt. Damit steht das geltende
Verantwortlichkeitsgesetz aus dem Jahr 1944, welches eine
Verschuldenshaftung vorsieht, im Widerspruch mit der Kantonsverfassung.
Die Revisionsvorlage ist schlanker und übersichtlicher als das
geltende Verantwortlichkeitsgesetz. Die Kernpunkte des Gesetzes, das neu
Gesetz über die Staatshaftung heisst, zielen darauf, anstelle der
Verschuldungshaftung die Kausalhaftung des Staates einzuführen. Das
heisst, der Staat übernimmt einen Schaden, der durch seine Organe
widerrechtlich verursacht wurde, auch ohne dass irgendein Verschulden
vorliegt. Während sich im geltenden Recht der Haftungsumfang
unterscheidet, je nachdem ob die Schädigung vom Kanton oder einem Bezirk
oder aber von einem Kreis oder einer Gemeinde ausgeht, wird in der
Gesetzesvorlage nun vorgeschlagen, auf allen Staatsebenen dieselben
Haftungsgrundlagen anzuwenden. Es werden aber Ausnahmen von der
Staatshaftung ins Gesetz aufgenommen. Der Staat soll beispielsweise
nicht belangt werden können für Ansprüche, die aus einem
Rechtsmittelverfahren erfolgen oder aus dem Erlass einer Verordnung,
eines Gesetzes oder von Verfassungsrecht. Weiter ist vorgesehen, dass
konkrete Schadenersatzansprüche nicht mehr bei den Zivilgerichten,
sondern beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen sind. Ferner werden
spezialgesetzliche Haftungsnormen, wie beispielsweise jene der
Notariatspersonen aus dem Staatshaftungsgesetz entfernt und ins
entsprechende Gesetz überführt.
Mit der Totalrevision ist das neue Gesetz gleichzeitig von nicht
mehr zeitgemässen und überholten Bestimmungen befreit und
bürgerorientierter sowie übersichtlicher gestaltet worden.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden