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Zeitgemäss, transparenter und vor allem gerechter, so präsentiert sich der neue Lohnausweis. Die Kantonale Steuerverwaltung hat entschieden, ihn ab dem Jahre 2007 einzuführen.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, in dem alle Leistungen deklariert werden, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet werden. Mit dem neuen Lohnausweis wird ein gesamtschweizerisch einheitliches Lohnformular geschaffen. Die heutigen 26 kantonalen Lohnausweise haben ausgedient.
Für die Einführung des neuen Lohnausweises ist die kantonale Steuerverwaltung als Veranlagungsbehörde zuständig. Sie hat in Absprache mit dem Finanz- und Militärdepartement entschieden, den neuen Lohnausweis für die Steuerperiode 2007 einzuführen; auszufüllen ist der neue Lohnausweis anfangs 2008. Von wenigen Ausnahmen abgesehen werden auch die anderen Kantone den neuen Lohnausweis auf dieses Datum hin einführen. Sind Lohnausweise für das Steuerjahr 2007 nicht erst im Jahre 2008, sondern bereits im Kalenderjahr 2007 zu erstellen, kann noch das alte Formular verwendet werden. Ab dem Kalenderjahr 2008 gilt nur noch der neue Lohnausweis. Eine einmalige Ausnahme wird einzig jenen Unternehmungen zugestanden, die aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, den neuen Lohnausweis für die Löhne 2007 im Jahre 2008 anzuwenden.
Der neue Lohnausweis wurde im Rahmen eines Pilotprojektes, das eine gemischte Arbeitsgruppe durchführte, getestet. Der Arbeitsgruppe gehörten Vertreter der Wirtschaft und der Steuerbehörden an. Die Auswertung des Projekts zeigte, dass der neue Lohnausweis die gestellten Anforderungen erfüllt.

Gerechter und transparenter
Wurde noch vor wenigen Jahren der Lohn in aller Regel in Franken ausbezahlt, erbringen die Arbeitgeber heute für ihre Arbeitnehmer die vielfältigsten Leistungen. Nebst dem in Franken ausgewiesenen Lohn werden Sonderzahlungen und Gehaltsnebenleistungen erbracht. Dazu gehören unter anderem die Gewährung von Rabatten auf Leistungen und Waren, die freie Benutzung von Geschäftswagen sowie die Bezahlung von Versicherungsprämien. Der geltende Lohnausweis enthielt keine besondere Rubrik "Gehaltsnebenleistungen". Für die Arbeitgeber wurde es deshalb immer schwieriger, ihre Leistungen an die Arbeitnehmer vollständig und korrekt zu deklarieren. Hier setzt der neue Lohnausweis an, indem spezielle Zeilen für Gehaltsnebenleistungen geschaffen wurden. Dadurch wird das Ausfüllen für die Arbeitgeber einfacher. Mit dem neuen Lohnausweis wird also der neuen, komplexen Lohnstruktur Rechnung getragen.
Dadurch, dass eine vollständige Deklaration sämtlicher Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sichergestellt werden kann, verwirklicht der neue Lohnausweis auch den Grundsatz der rechtsgleichen Besteuerung. Müsste ein Arbeitnehmer, der einen Teil seines Lohnes in Form von Nebenleistungen erhält, diese nicht auch als Lohnbestandteil versteuern, wäre er gegenüber all jenen Arbeitnehmern privilegiert, deren Lohn keine Gehaltsnebenleistungen enthält. Hier zeigt sich, dass der neue Lohnausweis zu einer erhöhten Steuergerechtigkeit führt. Wesentlich ist die Feststellung, dass mit dem neuen Lohnausweis nicht neues materielles Recht geschaffen, sondern der korrekte Vollzug des geltenden Rechts sichergestellt wird.
Benützt beispielsweise ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen auch für private Zwecke und übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten mit Ausnahme jener für das Benzin, beträgt der zu deklarierende Privatanteil Geschäftswagen pro Monat 0.8% des Kaufpreises, mindestens aber Fr. 150.- pro Monat.
Der neue Lohnausweis muss auch im Zusammenhang mit dem neu geplanten "Einheitlichen Lohnmeldeverfahren (ELM)" gesehen werden. Dessen Ziel ist es, die Abläufe so zu vereinfachen, dass die Unternehmen die Lohndaten in Zukunft nur noch einmal bearbeiten müssen. Anschliessend soll ein Mausklick genügen, damit die Daten korrekt via Internet der Unfallversicherung, der AHV-Ausgleichskasse und der Steuerbehörde übermittelt werden (weitere Hinweise unter www.swissdec.ch).

Seminar zum neuen Lohnausweis
Aufgrund der grossen Nachfrage wird der neue Lohnausweis auch in elektronischer Form im Internet zum Download angeboten. Die Unterlagen zum neuen Lohnausweis sind auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung abrufbar (www.stv.gr.ch).
Die Kantonale Steuerverwaltung führt mit dem Treuhänderverband Graubünden am 15. Dezember 2006 ein öffentliches Halbtagesseminar zum aktuellen Thema "Der neue Lohnausweis und Spesenreglement" durch (Anmeldung über die Homepage des Treuhänderverbandes Graubünden www.stvgr.ch oder andrea.schmidt@7270.ch). Das Seminar findet in Chur statt und richtet sich an Treuhänder, Personalbüros, aber auch an alle interessierten Personen. Überdies wird die Steuerverwaltung anfangs 2007 zusammen mit dem Gewerbeverband eine Veranstaltung zum gleichen Thema durchführen.

Nicht zu deklarierende Leistungen
Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen des Arbeitgebers der Steuerpflicht und sind im Lohnausweis anzugeben. Aus Gründen der Praktikabilität müssen verschiedene Leistungen nicht deklariert werden. Gewähren beispielsweise Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Rabatte auf eigenen Produkten, die zum Eigenbedarf bestimmt sind, den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen und mindestens die Selbstkosten decken, sind diese Rabatte steuerfrei. Als üblich gelten beispielsweise: Rabatte von Warenhäusern bis zu 20% des Verkaufspreises, bei Lebensmitteln bis zu 10%. Demgegenüber sind grosse Anschaffungen mit einem sehr hohen Rabatt, z.B. Kauf eines Autos mit 35% Rabatt, im neuen Lohnausweis anzugeben.
Neben den üblichen Rabatten müssen ferner unter anderem auch folgende Leistungen nicht auf dem neuen Lohnausweis deklariert werden:
- Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente
- Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer etc.)
- Übliche Naturalgeschenke bis Fr. 500.- pro Ereignis
- Gratis-Parkplatz am Arbeitsort
- REKA-Check-Vergünstigungen bis Fr. 600.- jährlich (zu deklarieren sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie Fr. 600.- pro Jahr übersteigen)

Aus- und Weiterbildungskurse
Im Gegensatz zum geltenden Lohnausweis sieht der neue Lohnausweis eine separate Zeile für die vom Arbeitgeber bezahlten Weiterbildungskosten vor. Der Grund hiefür liegt darin, dass immer wieder Unklarheiten auftauchen, wenn der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung "Weiterbildungskosten" in Abzug bringt. In diesen Fällen muss die Steuerbehörde abklären, ob nicht der Arbeitgeber diese Auslagen dem Arbeitnehmer vergütet hat. Mit dem neuen Lohnausweis können diese Umtriebe vermieden werden. Neu gilt folgende Regelung:
- Vergütungen des Arbeitgebers für die Aus- und Weiterbildung, die einem Arbeitnehmer in Geldform ausbezahlt werden, sind auf dem neuen Lohnausweis immer anzugeben. Sofern es sich um Weiterbildungskosten handelt, kann sie der Arbeitnehmer in seiner privaten Steuererklärung in Abzug bringen.
- Beiträge an die Aus- und Weiterbildung, die der Arbeitgeber an Dritte (z.B. Schule) leistet, sind nur dann anzugeben, wenn sie in einem Jahr mindestens Fr. 12'000.- ausmachen. Der Arbeitgeber hat nicht zwischen Weiterbildungs- und Ausbildungskosten zu unterscheiden. Die Frage der Steuerbarkeit stellt sich in der Steuererklärung des Arbeitnehmers.

Gremium: Steuerverwaltung
Quelle: dt Steuerverwaltung
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