Zeitgemäss, transparenter und vor allem gerechter, so präsentiert
sich der neue Lohnausweis. Die Kantonale Steuerverwaltung hat
entschieden, ihn ab dem Jahre 2007 einzuführen.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen,
in dem alle Leistungen deklariert werden, die dem Arbeitnehmer im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet werden. Mit dem
neuen Lohnausweis wird ein gesamtschweizerisch einheitliches
Lohnformular geschaffen. Die heutigen 26 kantonalen Lohnausweise haben
ausgedient.
Für die Einführung des neuen Lohnausweises ist die kantonale
Steuerverwaltung als Veranlagungsbehörde zuständig. Sie hat in Absprache
mit dem Finanz- und Militärdepartement entschieden, den neuen
Lohnausweis für die Steuerperiode 2007 einzuführen; auszufüllen ist der
neue Lohnausweis anfangs 2008. Von wenigen Ausnahmen abgesehen werden
auch die anderen Kantone den neuen Lohnausweis auf dieses Datum hin
einführen. Sind Lohnausweise für das Steuerjahr 2007 nicht erst im Jahre
2008, sondern bereits im Kalenderjahr 2007 zu erstellen, kann noch das
alte Formular verwendet werden. Ab dem Kalenderjahr 2008 gilt nur noch
der neue Lohnausweis. Eine einmalige Ausnahme wird einzig jenen
Unternehmungen zugestanden, die aus technischen Gründen nicht in der
Lage sind, den neuen Lohnausweis für die Löhne 2007 im Jahre 2008
anzuwenden.
Der neue Lohnausweis wurde im Rahmen eines Pilotprojektes, das eine
gemischte Arbeitsgruppe durchführte, getestet. Der Arbeitsgruppe
gehörten Vertreter der Wirtschaft und der Steuerbehörden an. Die
Auswertung des Projekts zeigte, dass der neue Lohnausweis die gestellten
Anforderungen erfüllt.
Gerechter und transparenter
Wurde noch vor wenigen Jahren der Lohn in aller Regel in Franken
ausbezahlt, erbringen die Arbeitgeber heute für ihre Arbeitnehmer die
vielfältigsten Leistungen. Nebst dem in Franken ausgewiesenen Lohn
werden Sonderzahlungen und Gehaltsnebenleistungen erbracht. Dazu gehören
unter anderem die Gewährung von Rabatten auf Leistungen und Waren, die
freie Benutzung von Geschäftswagen sowie die Bezahlung von
Versicherungsprämien. Der geltende Lohnausweis enthielt keine besondere
Rubrik "Gehaltsnebenleistungen". Für die Arbeitgeber wurde es deshalb
immer schwieriger, ihre Leistungen an die Arbeitnehmer vollständig und
korrekt zu deklarieren. Hier setzt der neue Lohnausweis an, indem
spezielle Zeilen für Gehaltsnebenleistungen geschaffen wurden. Dadurch
wird das Ausfüllen für die Arbeitgeber einfacher. Mit dem neuen
Lohnausweis wird also der neuen, komplexen Lohnstruktur Rechnung
getragen.
Dadurch, dass eine vollständige Deklaration sämtlicher Leistungen
aus dem Arbeitsverhältnis sichergestellt werden kann, verwirklicht der
neue Lohnausweis auch den Grundsatz der rechtsgleichen Besteuerung.
Müsste ein Arbeitnehmer, der einen Teil seines Lohnes in Form von
Nebenleistungen erhält, diese nicht auch als Lohnbestandteil versteuern,
wäre er gegenüber all jenen Arbeitnehmern privilegiert, deren Lohn keine
Gehaltsnebenleistungen enthält. Hier zeigt sich, dass der neue
Lohnausweis zu einer erhöhten Steuergerechtigkeit führt. Wesentlich ist
die Feststellung, dass mit dem neuen Lohnausweis nicht neues materielles
Recht geschaffen, sondern der korrekte Vollzug des geltenden Rechts
sichergestellt wird.
Benützt beispielsweise ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen auch
für private Zwecke und übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten mit
Ausnahme jener für das Benzin, beträgt der zu deklarierende Privatanteil
Geschäftswagen pro Monat 0.8% des Kaufpreises, mindestens aber Fr. 150.-
pro Monat.
Der neue Lohnausweis muss auch im Zusammenhang mit dem neu geplanten
"Einheitlichen Lohnmeldeverfahren (ELM)" gesehen werden. Dessen Ziel ist
es, die Abläufe so zu vereinfachen, dass die Unternehmen die Lohndaten
in Zukunft nur noch einmal bearbeiten müssen. Anschliessend soll ein
Mausklick genügen, damit die Daten korrekt via Internet der
Unfallversicherung, der AHV-Ausgleichskasse und der Steuerbehörde
übermittelt werden (weitere Hinweise unter www.swissdec.ch).
Seminar zum neuen Lohnausweis
Aufgrund der grossen Nachfrage wird der neue Lohnausweis auch in
elektronischer Form im Internet zum Download angeboten. Die Unterlagen
zum neuen Lohnausweis sind auf der Homepage der Kantonalen
Steuerverwaltung abrufbar (www.stv.gr.ch).
Die Kantonale Steuerverwaltung führt mit dem Treuhänderverband
Graubünden am 15. Dezember 2006 ein öffentliches Halbtagesseminar zum
aktuellen Thema "Der neue Lohnausweis und Spesenreglement" durch
(Anmeldung über die Homepage des Treuhänderverbandes Graubünden
www.stvgr.ch oder andrea.schmidt@7270.ch). Das Seminar findet in Chur
statt und richtet sich an Treuhänder, Personalbüros, aber auch an alle
interessierten Personen. Überdies wird die Steuerverwaltung anfangs 2007
zusammen mit dem Gewerbeverband eine Veranstaltung zum gleichen Thema
durchführen.
Nicht zu deklarierende Leistungen
Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen des Arbeitgebers der
Steuerpflicht und sind im Lohnausweis anzugeben. Aus Gründen der
Praktikabilität müssen verschiedene Leistungen nicht deklariert werden.
Gewähren beispielsweise Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Rabatte auf
eigenen Produkten, die zum Eigenbedarf bestimmt sind, den Rahmen des
Üblichen nicht übersteigen und mindestens die Selbstkosten decken, sind
diese Rabatte steuerfrei. Als üblich gelten beispielsweise: Rabatte von
Warenhäusern bis zu 20% des Verkaufspreises, bei Lebensmitteln bis zu
10%. Demgegenüber sind grosse Anschaffungen mit einem sehr hohen Rabatt,
z.B. Kauf eines Autos mit 35% Rabatt, im neuen Lohnausweis anzugeben.
Neben den üblichen Rabatten müssen ferner unter anderem auch
folgende Leistungen nicht auf dem neuen Lohnausweis deklariert werden:
- Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente
- Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer etc.)
- Übliche Naturalgeschenke bis Fr. 500.- pro Ereignis
- Gratis-Parkplatz am Arbeitsort
- REKA-Check-Vergünstigungen bis Fr. 600.- jährlich (zu deklarieren
sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie Fr. 600.- pro Jahr
übersteigen)
Aus- und Weiterbildungskurse
Im Gegensatz zum geltenden Lohnausweis sieht der neue Lohnausweis
eine separate Zeile für die vom Arbeitgeber bezahlten
Weiterbildungskosten vor. Der Grund hiefür liegt darin, dass immer
wieder Unklarheiten auftauchen, wenn der Arbeitnehmer in seiner
Steuererklärung "Weiterbildungskosten" in Abzug bringt. In diesen Fällen
muss die Steuerbehörde abklären, ob nicht der Arbeitgeber diese Auslagen
dem Arbeitnehmer vergütet hat. Mit dem neuen Lohnausweis können diese
Umtriebe vermieden werden. Neu gilt folgende Regelung:
- Vergütungen des Arbeitgebers für die Aus- und Weiterbildung, die
einem Arbeitnehmer in Geldform ausbezahlt werden, sind auf dem neuen
Lohnausweis immer anzugeben. Sofern es sich um Weiterbildungskosten
handelt, kann sie der Arbeitnehmer in seiner privaten Steuererklärung in
Abzug bringen.
- Beiträge an die Aus- und Weiterbildung, die der Arbeitgeber an
Dritte (z.B. Schule) leistet, sind nur dann anzugeben, wenn sie in einem
Jahr mindestens Fr. 12'000.- ausmachen. Der Arbeitgeber hat nicht
zwischen Weiterbildungs- und Ausbildungskosten zu unterscheiden. Die
Frage der Steuerbarkeit stellt sich in der Steuererklärung des
Arbeitnehmers.
Gremium: Steuerverwaltung
Quelle: dt Steuerverwaltung