Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
Die geltende Kantonsverfassung macht ein neues Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern notwendig. Es bildet die künftige Grundlage für die Gemeinden und Kirchen, Steuern zu erheben. Mit dem neuen Gesetz soll das Steuerrecht auch einfacher, übersichtlicher und einheitlicher ausgestaltet werden.
Die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden haben eine vom Kanton abgeleitete Steuerhoheit. Es kommt ihnen eine Steuerhoheit also nur in dem Umfang zu, in dem ihnen diese vom Kanton auch zugestanden wird.
Die alte Kantonsverfassung enthielt eine Bestimmung, welche den Gemeinden und Kirchen direkt das Recht einräumte, Steuern zu erheben. Die geltende Kantonsverfassung kennt dagegen keine solche Bestimmung mehr. Die Steuerhoheit der Gemeinden und Kirchen muss in Zukunft in einem Gesetz geregelt werden. Dies soll im neuen Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) erfolgen. Mit diesem Gesetz sollen die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung der verschiedenen Steuern von Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden geschaffen werden. Die Regierung hat die entsprechende Botschaft zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Dieser wird in der August-Session darüber beraten.

Mehr Transparenz und Rechtssicherheit
Die Einräumung der Steuerhoheit zugunsten von Gemeinden und Kirchen kann grundsätzlich auf drei Arten ausgestaltet werden:
- Als abschliessende Regelung der kommunalen Steuer im kantonalen Recht; die Gemeinden müssen nur noch die Höhe der betreffenden Steuer und die zuständige Behörde festlegen.
- Als Rahmengesetzgebung mit Konkretisierung im jeweiligen Gemeindesteuergesetz; die Gemeinden haben einen begrenzten gesetzgeberischen Spielraum.
- Als blosse Delegationsnorm; den Gemeinden kommt eine hohe Gesetzgebungsautonomie zu.
Der Entscheid zugunsten der einen oder anderen Regelung kann nicht generell erfolgen. Er muss vielmehr in Abhängigkeit zur Steuerart getroffen werden. Für unterschiedliche Steuerarten müssen unterschiedliche Wege beschritten werden. Die Einschränkungen sollen dort stärker sein, wo die heutigen Regelungen schon sehr einheitlich sind oder wo uneinheitliche Regelungen die Rechtsanwendung erschweren. Es soll eine optimale steuerrechtliche Lösung sowohl für die Gemeinden wie auch für die Steuerpflichtigen geschaffen werden.

Abschliessende Regelungen im Kanton
Die Regelungen der kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern weichen heute kaum vom kantonalen Recht ab. Sie sollen deshalb auch im GKStG vereinheitlicht werden. Die Gemeinden erheben eine Steuer in Prozenten der einfachen Kantonssteuer. Veranlagungsverfügungen, Einsprache- und Beschwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ergehen gleichzeitig.
Für die Grundstückgewinnsteuer gelten die gleichen Überlegungen, mit der Ausnahme, dass die Gemeinden auf der kommunalen Grundstückgewinnsteuer keinen Steuerfuss festsetzen dürfen. Die kommunalen Regelungen weichen heute kaum vom kantonalen Recht ab, weshalb sie im GKStG vereinheitlicht werden sollen. Neben der Veranlagung inklusive Rechtsmittelverfahren soll auch das Inkasso in den Händen des Kantons liegen.
Die gesetzlichen Grundlagen der Handänderungssteuer sind in den 207 Gemeinden sehr unterschiedlich geregelt. Das führt zu Schwierigkeiten in der Veranlagungspraxis und beeinträchtigt die Rechtssicherheit, was von den Gemeinden immer wieder bemängelt wird. Aus diesem Grunde enthält das GKStG eine abschliessende Regelung. Die Gemeinde kann nur mehr die Höhe der Handänderungssteuer (maximal 2%) festlegen. Die Gemeinden verlieren hier einen Teil ihrer Autonomie, gewinnen aber an Effizienz und Kompetenz in der Rechtsanwendung. Die Handänderungssteuer wird auch in Zukunft von den Gemeinden veranlagt und bezogen.
In der Liegenschaftensteuer kennen heute die allermeisten Gemeinden praktisch wörtlich identische Bestimmungen. Aus diesem Grund soll auch die Liegenschaftensteuer im GKStG abschliessend geregelt werden. Eine abschliessende Regelung führt faktisch nicht zu einer Aufhebung der Gemeindeautonomie; es wird lediglich die heutige Rechtswirklichkeit im GKStG zementiert. Die Steuererhebung erfolgt zusammen mit den Einkommens- und Vermögenssteuern beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern. Für den Bezug der Liegenschaftensteuer ist weiterhin die Gemeinde zuständig.

Kommunale Gesetzgebungsautonomie
In der Erbschafts- und Schenkungssteuer soll wegen der Vielfalt der heutigen Regelungen und wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Steuersätze eine Vereinheitlichung unterbleiben. Die Gemeinden sollen in diesem Bereich weiterhin selbständig gesetzgeberisch tätig werden und die Steuer selbständig veranlagen und beziehen können. Allerdings können die Gemeinden nur mehr eine Seitenerbschaftssteuer erheben; Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie direkte Nachkommen sind zwingend von der Steuer zu befreien. Kurtaxe und Tourismusförderungsabgabe sind heute in den Gemeinden sehr unterschiedlich ausgestaltet. Hier sollen die Gemeinden weiterhin in der Gesetzgebung autonom bleiben. Eine Delegation von Veranlagung und Bezug an den Tourismusverein ist auch in Zukunft möglich.

Maximalsätze
Wenn der Kanton die Steuerhoheit delegiert, muss er auch Maximalsätze festlegen. Im bestehenden Recht hat die Regierung die Liegenschaftensteuer auf 1‰ und für ausgleichsberechtigte Gemeinden auf 1.5‰ begrenzt. Um die Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinden auszudehnen, soll der Maximalsatz der Liegenschaftensteuer neu auf 2‰ erhöht werden. Dabei wird nicht mehr zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden unterschieden.
Eine Erhöhung des Maximalsatzes bedeutet noch nicht automatisch eine Erhöhung der Liegenschaftensteuer. Die Gemeinden werden zu entscheiden haben, welcher Steuersatz ins Gemeindesteuergesetz aufgenommen werden soll.

Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung
Im geltenden Recht sind die selbständigen Anstalten des Kantons generell von der Liegenschaften- und Handänderungssteuer befreit. Neu soll entscheidend sein, ob die betreffenden Liegenschaften unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Liegenschaften kantonaler Anstalten, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, sollen aus Gründen der Wettbewerbsneutralität nicht mehr anders behandelt werden als alle übrigen Liegenschaften. Von dieser Neuerung werden vor allem die Kantonale Pensionskasse, die Graubündner Kantonalbank und die Gebäudeversicherungsanstalt betroffen sein.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
Neuer Artikel