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Im Rahmen der Rückführungsvorbereitungen der unter dem Namen Solongo Chinbat aufgetretenen mongolischen Asylbewerberin Solongo Bold hat das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden festgestellt, dass Solongo Chinbat entgegen anderslautenden Meldungen weder minderjährig noch ein Waisenkind, sondern 21 1/2 Jahre alt ist und in der Mongolei ihre Mutter und andere Familienangehörige hat. Solongo Bold gab zu, ihr Asylgesuch unter falschem Namen, mit falschem Geburtsdatum und falschem Sachverhalt eingereicht zu haben. Sie wird in den nächsten Tagen freiwillig in die Mongolei ausreisen, nachdem sie die Behörden umfassend über die wahren Hintergründe informiert und das bei der Asylrekurskommission (ARK) hängige Wiedererwägungsgesuch zurückgezogen hat. Damit stellt sich auch die von einigen Kreisen gestellte Frage nach einer Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Schülerin nicht mehr.

Bei der unter dem Namen Solongo Chinbat aufgetretenen Gesuchstellerin handelt es sich tatsächlich um Solongo BOLD. Sie wurde am 6. Januar 1985 geboren. Die heute 21 1/2 jährige Solongo Bold besuchte in Ulan Bator die Grundschulen und wuchs bei ihrer Mutter, einer Ärztin, in geordneten Verhältnissen und ohne finanzielle Probleme auf. Mit der Absicht, baldmöglichst ins Ausland zu reisen, erlernte sie die französische Sprache. Zusammen mit ihrer Mutter organisierte sie im Jahre 2002 die Ausreise in die Schweiz. Für die Schweiz als Asylland hat sie sich entschieden, weil die Schweiz in Westeuropa das beste Land als Asyldestination sei. Sie reiste mit Hilfe eines Schleppers über Moskau nach Frankreich und von dort nach Genf. Hier lernte Solongo Bold eine andere Mongolin kennen und sie beschlossen, sich als Schwestern auszugeben und in Kreuzlingen gemeinsam ein Asylgesuch zu stellen.

Nach Einreichung des Asylgesuchs wurde Solongo Bold am 12. Februar 2003 durch das Bundesamt für Flüchtlinge zu ihren Asylgründen befragt. Sie war zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig. Zur Begründung ihres Asylverfahrens machte sie geltend, dass sie mongolische Staatsangehörige und am 10. Juli 1988 geboren sei, dass ihre Eltern gestorben seien, dass sie zusammen mit ihrer Schwester und deren Lebenspartner bei der Grossmutter gelebt habe und dass sie mir ihrer Schwester aufgrund der Probleme mit den heimatlichen Behörden mit Hilfe eines Schleppers auf unbekannten Wegen in die Schweiz gelangt sei. Am 21. Februar 2003 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und am 11. März 2003 tauchte Solongo Bold für 3 Jahre unter. Am 26. April 2006 wurde sie im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Kanton Zürich verhaftet und dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden zur Rückführung in die Mongolei zugewiesen. Am 1. Mai 2006 bestätigte der Haftrichter die zur Identitätsabklärung angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig. Am 22. Mai 2006 stellte die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Hinweis auf die Minderjährigkeit ein Wiedererwägungsgesuch bei der Asylrekurskommission.

Aufgrund von in der Vergangenheit erfolgten Kontakten mit ihrer Familie konnte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vor einigen Tagen die genaue Identität und Herkunft von Solongo Bold klären. Konfrontiert mit dieser Beweislage zog Solongo Bold am 5. Juli 2006 das Wiedererwägungsgesuch zurück. Sie wird in den nächsten Tagen freiwillig und unbegleitet in die Mongolei zu ihrer Familie zurückreisen. Im Nachgang zum Beschwerdeverzicht von Solongo Bold legte die SFH am 6. Juli 2006 ihr Vertretungsmandat nieder.

Während ihres Aufenthaltes im Ausschaffungsgefängnis wurden die Asylbehörden, unter anderem auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), mit heftiger Kritik konfrontiert. Aufgrund der Offenlegung des tatsächlichen Sachverhaltes erweist sich die vorgebrachte Kritik als haltlos und unbegründet. Insbesondere konnte die Behauptung, wonach es sich bei Solongo Bold um ein minderjähriges Waisenkind handelt, klar widerlegt werden. Zudem haben die Abklärungen ergeben, dass Solongo Bold bei ihrer Rückkehr ein geordnetes Familiennetz vorfinden wird und in Ulan Bator keine Bedrohungslage vorliegt. Somit lagen auch in keinem Moment genügende Gründe für die Gewährung von Asyl vor.

Auskunftspersonen:
Regierungsrat Dr. Martin Schmid, Vorsteher Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, Tel. 081 257 25 01
Heinz Brand, Vorsteher Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, Tel. 081 257 25 21

Gremium: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
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