In Graubünden wird die Zusammenarbeit und Koordination in der
Jugendhilfe verstärkt. Die Bündner Regierung hat dazu eine Verordnung
über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe erlassen.
Diese tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Eine neu eingesetzte Kommission
für Kindesschutz und Jugendhilfe übernimmt die Koordination in diesem
Bereich. Die Geschäftsführung der Kommission, der maximal neun
Mitglieder angehören, wird dem kantonalen Sozialamt übertragen.
Die Aufgabe der neuen Kommission besteht darin, Grundlagen zu
erarbeiten für die koordinierte Zusammenarbeit zwischen den auf dem
Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und
der übrigen Jugendhilfe tätigen Behörden und Stellen. Dazu zählen die
Jugendstrafbehörden, die Jugendämter, die Amtsvormundschaften, die
Erziehungs-, Fürsorge- und Polizeibehörden sowie die
Pflegekinderaufsichtsstellen. Zudem beurteilt die Kommission die
Zweckmässigkeit von Erlassen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Im Sinne
einer Fachstelle soll sich die Kommission auch mit generellen Fragen der
gesetzlichen Jugendhilfe und den Entwicklungen und Trends im Bereich des
Kindesschutzes befassen. Der Aufgabenkatalog der Kommission enthält
unter anderem auch die Aufgaben der bereits bestehenden
Kindesschutzkommission, die daher aufgelöst wird.
Des Weiteren ist das Erziehungs-, Kultur- und
Umweltschutzdepartement beauftragt worden, eine Anlaufstelle für
Jugendfragen zu bezeichnen. Heute fehlt auf kantonaler Ebene in der
Verwaltung eine Stelle, die interessierten Personen allgemeine
Informationen zu Jugendfragen geben kann. Zu den Aufgaben der
Anlaufstelle gehört es, Informationen im Bereich allgemeiner
Jugendfragen zu vermitteln sowie Anliegen entgegenzunehmen und an die
zuständigen Stellen weiterzuleiten.
Seilbahnverordnung ist aus Sicht der Regierung noch
überarbeitungsbedürftig
Die Bündner Regierung erachtet die vom Bund in die Vernehmlassung
gegebene Seilbahnverordnung als ergänzungs- und überarbeitungsbedürftig.
Die Notwendigkeit zum Erlass einer Verordnung zum neuen Seilbahngesetz,
das sich zur Zeit noch in der parlamentarischen Schlussberatung
befindet, ist unbestritten. Die Seilbahnverordnung enthält Bestimmungen,
die für den Vollzug des Seilbahngesetzes erforderlich sind. Die
grundlegenden Vorschriften befinden sich im Seilbahngesetz selber. Aus
Sicht der Regierung ist die vorliegende Seilbahnverordnung in diversen
Bereichen ergänzungs- und überarbeitungsbedürftig. Dies betrifft
insbesondere die Koordination des eidgenössischen
Plangenehmigungsverfahrens für eigentliche Seilbahnen einerseits und den
kantonalen Verfahren für allfällige Nebenanlagen wie Skipisten,
Schneeanlagen, Parkierungsanlagen anderseits. Es gilt zu verhindern,
dass widersprüchliche oder unkoordinierte Entscheide gefällt werden.
Zusätzlicher Regelungsbedarf besteht ferner in Bezug auf die
Koordination des Plangenehmigungsverfahrens für die Bahn und den
erforderlichen vorgeschalteten kantonalen Richt- und
Nutzungsplanverfahren für das Skigebiet. Hier zeichnen sich jetzt schon
Kompetenzüberschneidungen ab, schreibt die Regierung in ihrer
Vernehmlassung an den Bund.
Graubünden mit neuem Verteilschlüssel für Jahres- und
Kurzaufenthalter nicht einverstanden
Für die Bündner Regierung ist der vom Bund vorgeschlagene neue
Verteilschlüssel für Jahres- und Kurzaufenthalter nicht akzeptabel. In
der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) legt der
Bundesrat jährlich die Höchstzahlen für Arbeitskräfte aus
Nicht-EU-EFTA-Staaten fest. Auf Wunsch mehrerer Kantone schlägt der
Bundesrat nun einen neuen Verteilschlüssel vor. Die Verteilung erfolgt
neu im Verhältnis zu den Beschäftigten pro Kanton. Für den Kanton
Graubünden hat dies zur Folge, dass statt 402 nur noch 64
Kontingentseinheiten für Kurzaufenthalter zur Verfügung stehen. In
Prozenten ausgedrückt wird das BVO-Kurzaufenthalterkontingent um 84
Prozent gekürzt. Wie die Regierung an den Bund schreibt, ist aber
angesichts positiver Anzeichen in der Tourismusbranche davon auszugehen,
dass der Bedarf der Tourismusbranche an Arbeitskräften aus Drittstaaten
künftig zunehmen wird.
Gemäss der geltenden Regelung werden Entsendungen von Arbeitskräften
durch ausländische Unternehmen aus dem EU-/EFTA-Raum, welche länger als
90 Tage pro Kalenderjahr dauern, dem BVO-Kontingent belastet. Die
Regierung schlägt vor, solche Entsendungen künftig dem zahlenmässig viel
höher dotierten EU-/EFTA-Kontingent zu belasten. Ein solches Vorgehen
würde für die meisten Kantone das Problem entschärfen. Als Alternative
schlägt die Regierung vor, den neuen Verteilschlüssel zwar grundsätzlich
anzuwenden, aber mit jenen Berg- und Tourismuskantonen, welche durch die
neue Verteilung in Schwierigkeiten geraten, eine separate Regelung
auszuhandeln. Diese Regelung könnte beispielsweise so aussehen, dass den
Berg- und Tourismuskantonen trotz Anwendung des neuen Verteilschlüssels
mindestens 50 Prozent des bisherigen Kontingentes erhalten bleibt.
Kantonsbeiträge an verschiedene Institutionen
- Schweizerischer Alpen-Club: Für den Umbau und die Erweiterung der
Terri-Hütte erhält der Schweizerische Alpen-Club Sektion Piz Terri einen
Beitrag aus dem Sport-Fonds in der Höhe von maximal 40'900 Franken.
- Associazione Poschiavina Esploratori: Für den Neubau der
Pfadihütte erhält die Associazione Poschiavina Esploratori einen Beitrag
von maximal 100'000 Franken aus dem Sport-Fonds.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden