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Die Dreisprachigkeit als Wesensmerkmal des Kantons soll gestärkt und gesetzlich verankert werden. Die Bündner Regierung hat dazu die Botschaft betreffend Erlass eines Sprachengesetzes an den Grossen Rat verabschiedet. Dieser wird das Geschäft in der Oktobersession beraten.
Ausgangspunkt für den Erlass eines kantonalen Sprachengesetzes ist der Sprachenartikel in der neuen Kantonsverfassung. Das neue Sprachengesetz regelt zunächst den Gebrauch der drei kantonalen Amtssprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch durch den Grossen Rat, die Regierung, die Verwaltung und die kantonalen Gerichte. Bei diesen Regelungen handelt es sich grösstenteils nicht um neue Festlegungen, sondern um die Verankerung der Praxis, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung bestand. In Bezug auf Rumantsch Grischun beschränken sich die gesetzlichen Regelungen auf den Amtssprachengebrauch auf kantonaler Ebene. Über die Verwendung von Rumantsch Grischun auf Gemeinde- beziehungsweise Kreisebene macht das Gesetz keine Aussagen. Für die Einführung von Rumantsch Grischun in der Schule bleibt weiterhin das Grobkonzept der Regierung vom Dezember 2004 massgebend.
In einem zweiten Teil regelt das neue Sprachengesetz die Massnahmen, mit denen die kantonalen Minderheitensprachen Rätoromanisch und Italienisch erhalten und gefördert werden sollen. Die Sprachenförderung, welche bisher im kantonalen Kulturförderungsgesetz verankert ist, wird somit ins Sprachengesetz überführt. Inhaltlich werden die hergebrachten Grundsätze nur unwesentlich geändert. Als neues Steuerungsinstrument erhält der Kanton aber die Möglichkeit, mit den Sprachenorganisationen Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Ebenfalls neu ins Sprachengesetz aufgenommen wird die Möglichkeit, den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern.
Schliesslich regelt das Gesetz, wie die Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Kreise festgelegt werden und wie der Kanton mit diesen Körperschaften bei der Bestimmung ihrer Amts- und Schulsprachen zusammenwirkt. Unter Beachtung der Gemeindeautonomie und der heute geltenden Gegebenheiten werden die Gemeinden einem bestimmten Sprachgebiet zugeordnet. Diese Regelungen setzen das in der Bundesverfassung und in der Kantonsverfassung verankerte Territorialitätsprinzip pragmatisch um. Gemeinden mit über 50 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als einsprachige Gemeinden, solche mit einem Anteil zwischen 20 und 50 Prozent als mehrsprachig. Abgestellt wird dabei auf die Ergebnisse der aktuellen eidgenössischen Volkszählung. Fällt in einer Gemeinde der Anteil der angestammten Sprachgemeinschaft unter 20 Prozent, wird das Verfahren über den Wechsel der Amts- und Schulsprache angewendet. Dieser Schritt verlangt in den jeweiligen Gemeinden einen klaren, demokratisch gefällten Entscheid der Bevölkerung. Um die Interessen der sprachlichen Minderheiten gebührend zu berücksichtigen, müssen zwei Drittel der Stimmenden diesem Wechsel zustimmen. Frühere Beschlüsse von Gemeinden über einen Sprachwechsel werden von diesen Bestimmungen des Sprachengesetzes nicht tangiert.
Das Sprachengesetz ist das Ergebnis eines breit angelegten Vernehmlassungsverfahrens. Es berücksichtigt die Vorgaben des Völkerrechts und erfüllt die sprachenrechtlichen Ziele des Verfassungsrechts von Bund und Kanton. Die Regierung ist überzeugt, dass sie mit dem kantonalen Sprachengesetz dem Grossen Rat eine zeitgemässe, der besonderen sprachenrechtlichen Situation im Kanton Graubünden Rechnung tragende Vorlage unterbreitet.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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