Die Bündner Regierung will das Verfahren der Besteuerung von
gebrannten Wassern im Gastwirtschaftsbereich vereinfachen und die
Unternehmen administrativ entlasten. Zudem werden die
Bewilligungsvoraussetzungen für Wirte neu formuliert. Die Regierung hat
die entsprechende Botschaft zur Teilrevision des Gastwirtschaftsgesetzes
an den Grossen Rat verabschiedet. Das Geschäft kommt in der
Augustsession vors Parlament.
Hauptgrund für die Teilrevision des Gastwirtschaftsgesetzes bildet
das Bestreben um eine administrative Entlastung von kleineren und
mittleren Unternehmen. Insbesondere soll das Verfahren der Besteuerung
des Kleinhandels mit gebrannten Wassern vereinfacht werden. Die
Veranlagung beziehungsweise Festsetzung der Abgabe erfolgt neu anstatt
in einem Zweijahres- in einem Fünfjahresturnus. Dabei werden nach einem
neuen Verfahren die Gastwirtschafts- und Verkaufsbetriebe für fünf Jahre
einer Umsatzgruppe, innerhalb welcher die Abgaben gleich hoch sind, fest
zugewiesen. Gestützt darauf wird die Abgabe jährlich pauschal erhoben.
Damit soll auch der Aufwand für die zuständigen Behörden verringert
werden.
Die Revision soll kostenneutral erfolgen und die Einnahmen aus der
Besteuerung der gebrannten Wasser weder schmälern noch erhöhen. Dabei
werden die bisherigen Minimalgebühren von 60 Franken beim Verkauf und 75
Franken bei den Gastwirtschaftsbetrieben auf allgemein 100 Franken
erhöht. Demgegenüber werden die übrigen Gastrobetriebe finanziell
entlastet, indem der Steuersatz bei Mengen über 100 Litern herabgesetzt
wird. Nicht geändert werden soll der Verteilschlüssel für die Verwendung
des Reinertrags aus der Besteuerung. Pro Jahr beträgt dieser rund 1,6
Millionen Franken.
Bei der Teilrevision des Gastwirtschaftsgesetzes werden ferner die
Bewilligungsvoraussetzungen für die Ausübung von gastwirtschaftlichen
Tätigkeiten teilweise neu formuliert und ergänzt. Der Grund dafür ist,
dass sich die heutigen Voraussetzungen wie namentlich der geforderte
gute Leumund in der Praxis zum Teil als begrenzt tauglich und nicht
ausreichend erwiesen haben. Neu sollen daher nur diejenigen Personen
eine Bewilligung erhalten, die gewährleisten können, den Betrieb
einwandfrei und polizeilich klaglos zu führen und die vorgeschriebenen
Abgaben zu entrichten. Dazu wird neu verlangt, dass der Gesuchsteller
einen aktuellen Strafregisterauszug einreicht. Zum Schutz der Gesundheit
der Gäste müssen Gesuchsteller zudem einen Nachweis erbringen, wonach
sie in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender
Weise gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung
verstossen haben. Dieser Nachweis kann mit einer Bestätigung des
Departements für Volkswirtschaft und Soziales erbracht werden.
Hingegen verzichtet die Regierung darauf, eine Prüfung oder das
Vorweisen von Kenntnissen in der Lebensmittelgesetzgebung als
Voraussetzung für eine Bewilligung einzuführen. Dies wäre für die
Regierung mit dem Streben nach Deregulierung und administrativer
Entlastung unvereinbar. Eine solche Regelung käme einer Wiedereinführung
des Wirtepatents gleich, das mit der letzten Totalrevision des
Gastwirtschaftsgesetzes 1997 abgeschafft wurde. Der Regierung zufolge
enthält die Lebensmittelgesetzgebung genügend detaillierte Bestimmungen,
um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden