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Die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) und die Bündner Regierung wollen die Stellung der Finanzkontrolle auf Gesetzesstufe konkretisieren und die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle stärken. Zudem sollen die Abhängigkeiten im administrativen Bereich geklärt und dabei auch die Entwicklung bei den Finanzkontrollen in der übrigen Schweiz berücksichtigt werden. Die Regierung hat die entsprechende Botschaft für ein neues Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht im Kanton Graubünden verabschiedet. Der Grosse Rat wird das Geschäft in der Augustsession 2007 behandeln. Die revidierten Erlasse sollen in den Hauptteilen auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden.
Die Neuregelung der Finanzaufsicht lehnt sich stark an das Mustergesetz der Fachvereinigung der Schweizerischen Finanzkontrollen an. Gegenüber der heutigen Regelung wird die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle gestärkt, was für ihre Prüfungstätigkeit und ihre Glaubwürdigkeit von grosser Bedeutung ist. Die Finanzkontrolle soll indessen weiterhin - wie in der Schweiz üblich - als Fachorgan der Finanzaufsicht für die GPK und die Regierung tätig sein. Der Aufsichtsbereich wird daher sehr umfassend definiert, womit auch ein Anliegen der Kantonsverfassung umgesetzt wird. Bei den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten beschränkt sich die Aufsicht durch die Finanzkontrolle ohne besonderen Auftrag durch die Regierung oder die GPK auf den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht.
Eine der Neuerungen der Revision ist, dass die Regierung den Leiter der Finanzkontrolle auf Antrag eines paritätischen Auswahlgremiums, bestehend aus Vertretern der Regierung und der GPK, wählen soll. Des Weiteren soll die Finanzkontrolle bezüglich Ausgabenkompetenzen und Kreditüberschreitungskompetenzen einem Departement gleichgestellt werden. Die Finanzkontrolle erstellt ihr Budget, das die Regierung unverändert in ihren Entwurf zum Budget übernimmt. Sie unterbreitet der GPK direkt Gesuche um Kreditüberschreitungen und Nachtragskredite. Der Leiter der Finanzkontrolle soll im Rahmen des genehmigten Budgets für alle Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig sein, insbesondere auch für Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen.
Die GPK soll überdies eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnung sowie der periodischen Qualitäts- und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle beauftragen. Ferner soll die Finanzkontrolle die Aufsichtstätigkeit der GPK unter Berücksichtigung des Auftrages dieser Kommission unterstützen. Die Finanzkontrolle lässt der GPK jede der Oberaufsicht dienende Information zukommen. Neu soll das GPK-Sekretariat organisatorisch klar von der Finanzkontrolle getrennt und in das Ratssekretariat integriert werden. Schliesslich soll der Tätigkeitsbericht der Finanzkontrolle neu auch ganz oder teilweise dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht werden können. Dieser Bericht hat indessen das Amtsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte zu wahren.

Standeskanzlei Graubünden

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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