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Die Kantonale Pensionskasse Graubünden soll rechtlich verselbstständigt werden und mehr Autonomie erhalten. Als Rechtsform schlägt die Bündner Regierung vor, die Kantonale Pensionskasse in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt umzuwandeln. Die Regierung hat die entsprechende Botschaft betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Dieser behandelt das Geschäft in der Junisession 2007. Das Gesetz soll auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Anlässlich der Totalrevision der Pensionskassenverordnung im Jahr 2000 hatte der Grosse Rat die Ausfinanzierung und rechtliche Verselbstständigung der Kantonalen Pensionskasse Graubünden (KPG) beschlossen. Es war vorgesehen, die KPG rechtlich und organisatorisch auf Beginn des Jahres 2012 zu verselbstständigen und die Staatsgarantie aufzuheben. Nachdem die Ausfinanzierung der KPG bereits im Jahr 2005 und nicht wie ursprünglich in den Jahren 2005 bis 2011 abgeschlossen werden konnte, wird die rechtliche Verselbstständigung nun früher möglich. Mit der vorliegenden Botschaft wird somit lediglich umgesetzt, was der Grosse Rat vor mehreren Jahren im Hinblick auf die Ausfinanzierung der Kasse festgelegt hat.
Schwerpunkte der Revision bilden die Bestimmung des Rechtsträgers, die Neufassung des Kreises der Versicherten und die Festlegung des Autonomiegrades der KPG. Organisatorisch ist die KPG heute eine unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, welche als Dienststelle dem Departement für Finanzen und Gemeinden unterstellt ist. Für eine Verselbstständigung der Pensionskasse sprechen laut Regierung insbesondere rechtliche, betriebliche und haftungsrechtliche Gründe. Eine rechtlich selbstständige Organisationsform entspricht auch dem Grundgedanken des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welches eine rechtliche Trennung von Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung vorsieht.
Betrieblich ist die Pensionskasse bereits heute weitgehend selbstständig. So wird das Versicherungsgeschäft eigenverantwortlich abgewickelt und Kapitalanlagen werden selbstständig getätigt. Die KPG erhält mit der rechtlichen Verselbstständigung auch formell den unternehmerischen Spielraum, der ihr ein erfolgreiches Agieren am Markt erlaubt. Gleichzeitig bleibt die Einflussmöglichkeit des Kantons als Gesetzgeber aber erhalten. Beim Kreis der Versicherten sind neu die Mitarbeitenden des Kantons und seiner selbstständigen Anstalten obligatorisch zu versichern. Freiwillig versichert werden können die Mitarbeitenden der Graubündner Kantonalbank, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Bezirksgerichte.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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