Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
In Graubünden soll zum Schutz der Nichtraucher vor dem Passivrauchen das Rauchen in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen verboten werden. Das Rauchen soll im Sinne einer Ausnahme nur noch in separaten Raucherräumen möglich sein. Die Bündner Regierung hat die entsprechende Botschaft zur Teilrevision des Gesundheitsgesetzes an den Grossen Rat verabschiedet. Der Grosse Rat wird in der Session im April 2007 darüber befinden.
Passivrauchen stellt in verschiedener Hinsicht eine Gefahr für die Gesundheit dar. Bis heute fehlen auf kantonaler Ebene Gesetzesbestimmungen, die die Bevölkerung vor dem Passivrauchen schützen. Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesundheitsgesetzes soll nun diese Lücke geschlossen werden.
Verboten werden soll das Rauchen in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen, das heisst auch in Gastwirtschaftsbetrieben, soweit es nicht in separaten Räumen für Raucher erfolgt. Weil durch getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher oder Raucherplätze im Freien der Schutz der Nichtraucher vor dem Passivrauchen gewährleistet werden kann, wäre ein vollständiges Rauchverbot nicht verhältnismässig. Der Regelungsvorschlag der Regierung sieht entsprechend zur Berücksichtigung der Interessen der Raucher vor, das Rauchen in separaten Räumen zu gestatten. Den Gemeinden soll zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, das Rauchverbot für einen Gastwirtschaftsbetrieb aufzuheben, wenn es sich dabei um den einzigen Gastwirtschaftsbetrieb in der Gemeinde oder in der Fraktion handelt.
Aus Präventionsgründen generell verboten werden soll dagegen das Rauchen im Innen- und Aussenbereich von Schulen und Schulsportanlagen sowie von Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche. Dieses Rauchverbot kann von den Gemeinden nur ausnahmsweise für Veranstaltungen, die sich überwiegend an Erwachsene richten, aufgehoben werden, sofern das Rauchen in separaten nicht dem Schulunterricht dienenden Räumen oder an definierten Orten im Aussenbereich stattfindet.
Der Vollzug des Rauchverbots wird den Gemeinden übertragen. Bei Übertretungen kann der Raucher mit einer Busse bis 100 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 500 Franken gebüsst werden.
Die Teilrevision des Gesundheitsgesetzes beinhaltet daneben weitere Änderungen. So legt das Gesetz gemäss heute geltender Praxis im Grundsatz ein Verbot für den Anbau von Hanfsorten fest, die zum Konsum als Betäubungsmittel geeignet sind, da der Konsum von Betäubungsmitteln eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen und für den Anbau zugelassene Hanfsorten bezeichnen. Im Rahmen der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen wird in der Vorlage der Bezirksgerichtspräsident als unabhängige Instanz, welche der Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder unmündigen Personen zustimmen muss, bezeichnet.
Im Weiteren werden in der Teilrevision die Tatbestände, bei denen Ärzte ohne Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke zur Medikamentenabgabe berechtigt sind, so umschrieben, dass die Überprüfung der eingeschränkten Befugnis zur Abgabe von Medikamenten mit einem administrativ vertretbaren Aufwand erfolgen kann. Ferner wird auch für die privaten Spitäler und Kliniken eine Aufnahmepflicht eingeführt, die sie wie die öffentlichen Spitäler zur Aufnahme von kranken und verunfallten Personen verpflichtet. Schliesslich werden im Sinne einer Gleichbehandlung mit den privaten Spitälern und Kliniken die öffentlichen Spitäler ebenfalls der gesundheitspolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellt.

Standeskanzlei Graubünden

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
Neuer Artikel