Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
Das Gesundheitsamt Graubünden hat der Alpinen Kinderklinik in Davos die Betriebsbewilligung entzogen. Grund ist, dass die AKD über keine geeignete medizinische Leitung mehr verfügte und damit eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb nicht mehr gegeben war.

Mit Verfügung vom 27. März 2009 teilte das Gesundheitsamt dem Stiftungsratspräsidenten der Alpinen Kinderklinik Davos, Dr. iur. Luzius Schmid, sowie dem Ausschuss des Stiftungsrates, mit, dass der Stiftung Alpine Kinderklinik Davos (AKD) die Bewilligung zum Betrieb der Alpinen Kinderklinik Davos entzogen wird. Die Klinik wurde angewiesen, sämtliche stationäre Patientinnen und Patienten bis zum 31. März 2009 in geeignete Kliniken und Spitäler zu verlegen oder nach Hause zu entlassen.

Nachdem der an der Alpinen Kinderklinik Davos als Chefarzt ad interim eingesetzte Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin seit Mitte März nicht mehr in der Klinik tätig ist, teilte das Gesundheitsamt dem Stiftungsratspräsidenten am 16. März 2009 mit, dass die Klinik über keinen Chef und keinen Leitenden Arzt verfüge, der die ärztliche Leitung ausüben könne. Für eine ausreichende ärztliche Betreuung hat aber ein Arzt der entsprechenden Fachrichtung während der ganzen Betriebszeit mit einer ausreichend kurzen Reaktionszeit zur Verfügung zu stehen. Diese Voraussetzung war nicht mehr erfüllt. Das Gesundheitsamt forderte den Stiftungsratspräsidenten auf, bis am 26. März 2009 schriftlich darzulegen, wie die ärztliche Leitung der AKD aktuell und in den nächsten drei Monaten aussehen werde. Sollten innert dieser Frist die verlangten Unterlagen dem Gesundheitsamt nicht vorliegen, werde der Entzug der Betriebsbewilligung in Erwägung gezogen.

Mit Schreiben vom 23. März 2009 teilte der Stiftungsratspräsident dem Gesundheitsamt mit, als ärztliche Leitung würde ad interim ein dreiköpfiges Gremium, bestehend aus zwei Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin und einem Facharzt Innere Medizin, eingesetzt. Der Rechtsvertreter der beiden vom Stiftungsratspräsidenten als Leistungsgremium bezeichneten Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin gab dem Gesundheitsamt aber mit Schreiben vom 25. März 2009 bekannt, dass sie dem Stiftungsratspräsidenten bereits am 19. März schriftlich mitgeteilt hätten, als medizinische Leiter der AKD nicht zur Verfügung zu stehen.

Weil die AKD hiermit über keine geeignete medizinische Leitung verfügt, ist eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb nicht mehr gegeben. Das Gesundheitsamt war entsprechend gezwungen, der AKD die Betriebsbewilligung zu entziehen. Artikel 25 des kantonalen Gesundheitsgesetzes legt fest, dass der Betrieb der öffentlichen und der privaten Spitäler und Kliniken einer Bewilligung bedarf. Diese Bewilligung wird erteilt, wenn sich die Leitung und die Mitarbeiter über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und wenn Gewähr für einen einwandfreien Betrieb während der Öffnungszeit besteht. Das Gesetz sieht vor, dass diese Bewilligung nach erfolgter Verwarnung entzogen wird, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Sobald die AKD diese Voraussetzungen wieder erfüllt, kann sie beim Gesundheitsamt ein Gesuch um eine neue Betriebsbewilligung einreichen.

Auskunftsperson:
- Dr. Rudolf Leuthold, Leiter Gesundheitsamt Graubünden, Tel. 081 257 26 41

Gremium: Gesundheitsamt Graubünden
Quelle: dt Gesundheitsamt Graubünden
Neuer Artikel