Das Gesundheitsamt Graubünden hat der Alpinen Kinderklinik in Davos die
Betriebsbewilligung entzogen. Grund ist, dass die AKD über keine geeignete
medizinische Leitung mehr verfügte und damit eine wesentliche
Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb nicht mehr gegeben war.
Mit Verfügung vom 27. März 2009 teilte das Gesundheitsamt dem
Stiftungsratspräsidenten der Alpinen Kinderklinik Davos, Dr. iur. Luzius Schmid, sowie
dem Ausschuss des Stiftungsrates, mit, dass der Stiftung Alpine Kinderklinik Davos
(AKD) die Bewilligung zum Betrieb der Alpinen Kinderklinik Davos entzogen wird. Die
Klinik wurde angewiesen, sämtliche stationäre Patientinnen und Patienten bis zum 31.
März 2009 in geeignete Kliniken und Spitäler zu verlegen oder nach Hause zu
entlassen.
Nachdem der an der Alpinen Kinderklinik Davos als Chefarzt ad interim eingesetzte
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin seit Mitte März nicht mehr in der Klinik tätig ist,
teilte das Gesundheitsamt dem Stiftungsratspräsidenten am 16. März 2009 mit, dass
die Klinik über keinen Chef und keinen Leitenden Arzt verfüge, der die ärztliche Leitung
ausüben könne. Für eine ausreichende ärztliche Betreuung hat aber ein Arzt der
entsprechenden Fachrichtung während der ganzen Betriebszeit mit einer ausreichend
kurzen Reaktionszeit zur Verfügung zu stehen. Diese Voraussetzung war nicht mehr
erfüllt. Das Gesundheitsamt forderte den Stiftungsratspräsidenten auf, bis am 26. März
2009 schriftlich darzulegen, wie die ärztliche Leitung der AKD aktuell und in den
nächsten drei Monaten aussehen werde. Sollten innert dieser Frist die verlangten
Unterlagen dem Gesundheitsamt nicht vorliegen, werde der Entzug der
Betriebsbewilligung in Erwägung gezogen.
Mit Schreiben vom 23. März 2009 teilte der Stiftungsratspräsident dem Gesundheitsamt
mit, als ärztliche Leitung würde ad interim ein dreiköpfiges Gremium, bestehend aus
zwei Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin und einem Facharzt Innere Medizin,
eingesetzt.
Der Rechtsvertreter der beiden vom Stiftungsratspräsidenten als Leistungsgremium
bezeichneten Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin gab dem Gesundheitsamt aber
mit Schreiben vom 25. März 2009 bekannt, dass sie dem Stiftungsratspräsidenten
bereits am 19. März schriftlich mitgeteilt hätten, als medizinische Leiter der AKD nicht
zur Verfügung zu stehen.
Weil die AKD hiermit über keine geeignete medizinische Leitung verfügt, ist eine
wesentliche Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb nicht mehr gegeben. Das
Gesundheitsamt war entsprechend gezwungen, der AKD die Betriebsbewilligung zu
entziehen. Artikel 25 des kantonalen Gesundheitsgesetzes legt fest, dass der Betrieb
der öffentlichen und der privaten Spitäler und Kliniken einer Bewilligung bedarf. Diese
Bewilligung wird erteilt, wenn sich die Leitung und die Mitarbeiter über die notwendigen
fachlichen Fähigkeiten ausweisen, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
wenn Gewähr für einen einwandfreien Betrieb während der Öffnungszeit besteht. Das
Gesetz sieht vor, dass diese Bewilligung nach erfolgter Verwarnung entzogen wird,
wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Sobald die AKD diese
Voraussetzungen wieder erfüllt, kann sie beim Gesundheitsamt ein Gesuch um eine
neue Betriebsbewilligung einreichen.
Auskunftsperson:
- Dr. Rudolf Leuthold, Leiter Gesundheitsamt Graubünden, Tel. 081 257 26 41
Gremium: Gesundheitsamt Graubünden
Quelle: dt Gesundheitsamt Graubünden