Die Bündner Regierung hat den Entwurf zur Totalrevision des Gesetzes
für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) zur
Vernehmlassung freigegeben. Mit der Totalrevision wird die
Schulgesetzgebung inhaltlich und formal umfassend überarbeitet. Dies
soll dazu beitragen, dass die Bündner Volksschule den künftigen
Herausforderungen entsprechen kann. Die Vernehmlassung läuft bis zum
15. Juli 2009.
Die Grundlagen des geltenden Schulgesetzes basieren im Wesentlichen
auf dem Schulgesetz vom 19. November 1961. Dieses wurde im Laufe von
Jahrzehnten immer wieder durch neue Verordnungen ergänzt, deren Vielzahl
das Regelwerk insgesamt unübersichtlich gemacht hat. Trotz zahlreicher
Revisionen entspricht die heutige gesetzliche Grundlage in vielen
Punkten nicht mehr der Realität und den Anforderungen an die
Volksschule. Zudem wurde die Regierung in den vergangenen Jahren
aufgefordert, weit über 100 bildungsrelevante Reformvorschläge, 19
parlamentarische Aufträge sowie diverse Massnahmen aus dem
Familienbericht umzusetzen.
Mit der geplanten Totalrevision wird die Schulgesetzgebung
inhaltlich und formal umfassend überarbeitet und auf eine neue Grundlage
gestellt, so dass die Bündner Volksschule den künftigen
Herausforderungen zu entsprechen vermag. Teile des Behindertengesetzes
(Sonderpädagogik) sowie des Sprachengesetzes werden in das Schulgesetz
integriert. Ferner geht es darum, die Kompetenzen im Volksschulbereich
gemäss der neuen Kantonsverfassung sowie der Konzeption der
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen
Kanton und Gemeinden (Bündner NFA) zu regeln.
Neuerungen in verschiedenen Bereichen
Die wichtigsten Neuerungen betreffen die folgenden
Bereiche:
- Einführung von Blockzeiten: Auf Primarstufe findet der Unterricht
am Vormittag in Blockzeiten statt. Diese gewährleisten einen
ununterbrochenen Unterricht oder eine unentgeltliche Betreuung der
Kinder während mindestens vier Stunden am Vormittag.
- Bedarfsgerechtes Angebot an Tagesstrukturen: Sofern eine Nachfrage
vorhanden ist, sind die Schulträgerschaften verpflichtet, ein
bedarfsgerechtes Angebot an Tagesstrukturen sicher zu stellen. Für die
Benützung dieses Angebots können die Schulträgerschaften von den Eltern
finanzielle Beiträge erheben.
- 40 Schulwochen: Das Unterrichtspensum wird von bisher 38 auf 40
Wochen verteilt. Dadurch sinkt die wöchentliche Lektionenbelastung.
- Integrative sonderpädagogische Massnahmen: Die Schülerinnen und
Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen werden grundsätzlich
in der Regelschule beziehungsweise Regelklasse unterrichtet. Eine
Separierung in Sonderklassen ist nur zulässig, wenn eine adäquate
Förderung in der Regelklasse nicht möglich ist.
- Kompetenzregelung gemäss neuer Kantonsverfassung: Alle zentralen
Regelungsbereiche der Volksschule sind auf Gesetzesstufe verankert
(Ziele, Organisation, Instanzen, Lehrerbesoldung, Finanzierung etc.) und
werden vom Parlament erlassen. Die Regierung erlässt im Rahmen ihrer
Vollzugskompetenz die notwendigen Detailregelungen.
In den folgenden Bereichen hält die Vorlage am Bestehenden
fest:
- Kindergarten: Der Kanton Graubünden führt kein
Kindergartenobligatorium ein und das bestehende Kindergartengesetz
bleibt unverändert.
- Schuleintritt: Die Einschulung der Kinder erfolgt wie bis
anhin mit sieben Jahren.
- Grundwerte der Volksschule: Die Volksschule wird von der
öffentlichen Hand getragen und vermittelt den Schülerinnen und Schülern
eine solide Grundbildung. Sie bleibt in den Gemeinden verankert und hält
an den bewährten Schulstrukturen fest. Der Kanton gewährleistet die
Qualitätssicherung, formuliert in den Lehrplänen einheitliche Ziele und
macht Vorgaben zur Lehrerbesoldung.
Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf der Homepage des Erziehungs-,
Kultur- und Umweltschutzdepartements unter
www.ekud.gr.ch unter der Rubrik
Themen/Projekte abrufbar. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum
15. Juli 2009.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden