Im Kanton Graubünden sollen die rechtlichen Bestimmungen zur Gebäudeversicherung, zum Brandschutz sowie zur Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden angepasst werden. Die Bündner Regierung hat die entsprechenden Botschaften zur Revision des Gebäudeversicherungsgesetzes, zum Erlass eines Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr und zur Teilevision des Gesetzes über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden verabschiedet. Der Grosse Rat wird die Vorlagen in der Junisession behandeln.
Das Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 12. April 1970 hat sich inhaltlich und konzeptionell bewährt. In verschiedenen Punkten ist gleichwohl Handlungsbedarf gegeben. Der Revisionsvorschlag der Regierung sieht insbesondere in folgenden Bereichen eine Änderung des Gesetzes vor:
- Verschiedene Bestimmungen, die heute in den Ausführungsbestimmungen enthalten sind, werden auf Grund ihrer Bedeutung in das Gebäudeversicherungsgesetz überführt. Im Sinne der Verwesentlichung und Flexibilisierung der Rechtsetzung werden demgegenüber weniger wichtige Bestimmungen aus dem Gesetz gestrichen.
- Die Bestimmungen über das Versicherungsverhältnis werden den geänderten Gegebenheiten im Versicherungswesen angepasst.
- Die Bestimmungen über die Verhütung und Bekämpfung von Schäden werden zusammen mit den wesentlichen Bestimmungen der vom Grossen Rat erlassenen Feuerpolizeiverordnung in das neue Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden überführt.
- Zur besseren Lesbarkeit wird das Gesetz einer formellen Totalrevision unterzogen.
Bestimmungen über Feuerpolizei und Feuerwehr zusammengefasst
Im neu beantragten Brandschutzgesetz werden insbesondere die heute mit dem Gebäudeversicherungsgesetz, der Feuerpolizeiverordnung und den Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizeiverordnung in verschiedenen Erlassen geregelten Bestimmungen über die Feuerpolizei und die Feuerwehr zusammengefasst, soweit sie auf Grund ihrer Bedeutung einer Regelung auf Gesetzesstufe bedürfen. Dabei werden die Zuständigkeiten der Gemeinden und des Kantons beziehungsweise der Gebäudeversicherung unter Beibehaltung der bestehenden Aufgabenteilung gegenüber heute klarer geregelt. Neu bedarf die Durchführung von Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung von Personen, Tieren, Sachen oder der Umwelt einer Bewilligungspflicht der Gemeinde.
Entschädigungssatz der Elementarschadenkasse wird angehoben
Die dritte Botschaft setzt einen vom Grossen Rat überwiesenen Auftrag zum Ausbau der Leistungen der Kasse für nicht versicherbare Elementarschäden an Grundstücken um. Der maximale Entschädigungssatz der Elementarschadenkasse soll gemäss dem Antrag der Regierung von heute 50 auf neu 80 Prozent angehoben werden. Neu werden die Beiträge der Elementarschadenkasse zudem unabhängig von Leistungen des Schweizerischen Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden ausgerichtet.
Sowohl bei den Bestimmungen zur Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung als auch bei denjenigen zur Verwaltungskommission der Elementarschadenkasse werden zudem die von der Regierung festgelegten Corporate Governance Grundsätze für öffentlich-rechtliche Anstalten umgesetzt. Konkret bedeutet dies, dass Mitglieder der Regierung nicht in der Verwaltungskommission Einsitz nehmen, dass die Wahl der Direktion beziehungsweise der Geschäftsleitung durch die Verwaltungskommission erfolgt und dass die autonom festgesetzte Entschädigung der Verwaltungskommission der Genehmigung durch die Regierung bedarf.
Auskunftsperson:
Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden