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Der Kanton Graubünden muss die Pflegefinanzierung neu regeln und an die Vorgaben des Bundes anpassen. Die Bündner Regierung hat die entsprechende Botschaft zur Teilrevision des Krankenpflegegesetzes verabschiedet. Insgesamt werden der Kanton und die Gemeinden künftig 3.8 beziehungsweise 3.4 Millionen Franken mehr pro Jahr für die Pflegefinanzierung aufwenden müssen. Demgegenüber werden die Krankenversicherer um rund 4.2 Millionen Franken sowie die Patienten um 2.6 Millionen Franken pro Jahr entlastet. Der Grosse Rat wird das Geschäft in der Augustsession 2010 beraten.

Am 1. Januar 2011 tritt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft. Damit wird die Finanzierung der Pflegekosten durch die verschiedenen Kostenträger im stationären und ambulanten Bereich neu geregelt. Neu wird zwischen Pflegeleistungen mit längerfristigem Pflegebedarf und Leistungen der Akut- und Übergangspflege im Anschluss an einen Spitalaufenthalt unterschieden. Leistungen der Akut- und Übergangspflege können während maximal 14 Tagen erfolgen. Die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen werden vom Bundesrat differenziert nach dem Pflegebedarf für die ganze Schweiz einheitlich festgelegt. Die Pflegebedürftigen dürfen mit maximal 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages der Krankenversicherer belastet werden. Die Kantone haben die Restfinanzierung zu regeln. Die Finanzierung der Leistungen der Akut- und Übergangspflege richtet sich nach den Regeln der Spitalfinanzierung. Entsprechend haben sich die Pflegebedürftigen an diesen Kosten nicht zu beteiligen.

Die Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes verfolgt zwei Ziele: Zum einen sollen die Krankenkassen durch altersbedingte Pflegeleistungen nicht zusätzlich belastet werden. Zum anderen will der Bund die wirtschaftlich schwierige Situation schwer pflegebedürftiger Personen verbessern.

Neuregelung im stationären Bereich bei den Pflegeheimen
Die von der Regierung vorgeschlagene Teilrevision des Krankenpflegegesetzes sieht zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes verschiedene Anpassungen vor. Im stationären Bereich sind alle Alters- und Pflegeheime beitragsberechtigt, welche auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind. Dies sind derzeit 48 Institutionen, die rund 2'300 Pflegebetten zur Verfügung stellen. Diese haben Anspruch auf Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die Kostenbeteiligung der Pflegebedürftigen und die Restfinanzierung der Kosten für Pflegeleistungen durch die öffentliche Hand und auf Beiträge der öffentlichen Hand an die Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege. Die Regierung legt die für die Restfinanzierung anerkannten Kosten der Pflegeheime sowie die maximale Kostenbeteiligung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner differenziert für die verschiedenen Kategorien wie Pensionskosten, Instandsetzungs- und Erneuerungskosten, Betreuungskosten sowie Pflegekosten fest. Nebst den Pensions- und Betreuungskosten sind neu auch die Instandsetzungs- und Erneuerungskosten ausschliesslich durch die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zu bezahlen. Ihnen kann für Pflegeleistungen die gemäss der Bundesgesetzgebung maximal mögliche Kostenbeteiligung in Rechnung gestellt werden. Die von den Gemeinden zu leistenden Beiträge an die Kosten der Pflegeleistungen und an die Investitionskosten werden neu im Gesetz festgeschrieben. Von kostengünstigen Pflegeheimen sollen die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner profitieren und nicht die Gemeinden. Kostengünstigen Pflegeheimen wird zu diesem Zweck vorgegeben, dass sie die den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern in Rechnung gestellten Tarife so zu gestalten haben, dass für sie keine übermässigen Reserven resultieren.

Die Restfinanzierung der nicht durch die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Kostenbeteiligung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gedeckten Kosten für Pflegeleistungen im stationären Bereich erfolgt neu zu 15 Prozent durch den Kanton und zu 85 Prozent durch die Gemeinden. Zahlungspflichtig ist neu die Gemeinde, in welcher die Heimbewohnerin beziehungsweise der Heimbewohner vor dem Heimeintritt den zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der von der öffentlichen Hand zu tragende Anteil an den zwischen den Pflegeheimen und Krankenversicherern vereinbarten Vergütungen der Leistungen der Akut- und Übergangspflege wird von der Regierung festgelegt. Nach Bundesrecht hat er mindestens 55 Prozent zu betragen.

Neuregelung im ambulanten Bereich
Im ambulanten Bereich legt die Regierung wie bis anhin für alle beitragsberechtigten ambulanten Leistungserbringer die anerkannten Kosten für Pflegeleistungen und neu die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten an den Kosten fest. Im Sinne des gesundheitspolitischen Grundsatzes "ambulant vor stationär" darf den Klientinnen und Klienten maximal die Hälfte der gemäss der Bundesgesetzgebung möglichen Kostenbeteiligung für Pflegeleistungen in Rechnung gestellt werden.

Im ambulanten Bereich trägt der Kanton 55 Prozent der Restfinanzierung der Kosten der Pflegeleistungen, die Gemeinden ihrerseits haben 45 Prozent zu übernehmen. Zahlungspflichtig ist ebenfalls neu die Wohnsitzgemeinde der Klientin beziehungsweise des Klienten. Neu müssen Kanton und Gemeinden aufgrund des Bundesrechts auch die Restfinanzierung der Pflegekosten von selbstständig erwerbenden Pflegefachpersonen und der Spitex-Dienste ohne Leistungsauftrag der Gemeinden übernehmen. Selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen erhalten jedoch wie bis anhin im Gegensatz zu den Spitex-Diensten keine Beiträge der öffentlichen Hand an die hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen und den Mahlzeitendienst. Hinsichtlich der von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege gilt sinngemäss die gleiche Regelung wie bei den Pflegeheimen.

Ambulante Pflegeleistungen werden heute im Kanton Graubünden von 21 von der Regierung als beitragsberechtigt anerkannten Diensten erbracht. Im Jahr 2008 nahmen rund 4'600 Klientinnen und Klienten diese Spitex-Dienste in Anspruch.

Mehrkosten von über 7 Millionen Franken für die öffentliche Hand
Insgesamt werden mit der vorgeschlagenen Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton die obligatorische Krankenpflegeversicherung um rund 4.2 Mio. Franken pro Jahr und die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie die Spitex-Klientinnen und -Klienten um 2.6 Mio. Franken pro Jahr entlastet. Letztere profitieren von der Anhebung der Vermögensfreibeträge bei den Ergänzungsleistungen durch den Bund. Der öffentlichen Hand entstehen demgegenüber durch die von ihr neu zu übernehmende Restfinanzierung Mehrkosten von rund 7.2 Millionen Franken pro Jahr. Insgesamt werden der Kanton um 3.8 Mio. Franken und die Gemeinden um 3.4 Mio. Franken pro Jahr belastet.

Anpassungen nach dem Nein zur Bündner NFA
Nachdem das Bündner Stimmvolk am 7. März 2010 die Bündner NFA abgelehnt hatte, musste die Vorlage in verschiedenen Punkten überarbeitet werden. So basiert der Vorschlag in der Botschaft neu auf dem geltenden Krankenpflegegesetz und nicht wie der Vernehmlassungsentwurf auf dem vom Grossen Rat im Zusammenhang mit der Bündner NFA teilrevidierten Krankenpflegegesetz. Bei der häuslichen Pflege und Betreuung im ambulanten Bereich wird somit vom geltenden Beitragssatz des Kantons von 55 Prozent der nicht gedeckten Kosten und nicht vom gemäss Bündner NFA harmonisierten Beitragssatz von 85 Prozent ausgegangen. Ebenso mussten die finanziellen Auswirkungen der Vorlage für die einzelnen Kostenträger neu berechnet werden.


Auskunftsperson:
Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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