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Ab 2013 beziehen auch Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft Familienzulagen: Die Bündner Regierung hat zur Umsetzung von neuem Bundesrecht eine entsprechende Botschaft zur Teilrevision des Gesetzes über die Familienzulagen zuhanden des Grossen Rates verabschiedet.

Am 1. Januar 2013 tritt das revidierte Familienzulagengesetz des Bundes in Kraft, das für sämtliche Erwerbstätigen eine einheitliche und umfassende Regelung der Familienzulagen vorsieht. Neu haben auch Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft mit Kindern Anrecht auf eine Familienzulage. Dazu müssen sie sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbstständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihrem AHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Die Beiträge sind auf dem Einkommen plafoniert, welches dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (126 000 Franken im Jahr) entspricht.

Um diesem neuen Bundesrecht nachzukommen, unterbreitet die Bündner Regierung dem Grossen Rat eine Botschaft zur Teilrevision des Gesetzes über die Familienzulagen. Darin beantragt sie, dass innerhalb einer Familienausgleichskasse auf der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss. Bei der kantonalen Familienausgleichskasse sind es gegenwärtig 1,9 Prozent der AHV-Lohnsumme, welche zugunsten der Arbeitnehmenden von den Arbeitgebern finanziert werden. Ob künftig innerhalb einer Kasse für alle nur ein Beitragssatz angewendet werden soll, können die Kantone entscheiden. Aus Sicht der Regierung dient ein einheitlicher Beitragssatz pro Familienausgleichskasse der möglichst rechtsgleichen Behandlung sämtlicher Erwerbstätiger.

Eine kantonale Kasse und 33 private Kassen
Nebst der kantonalen Kasse mit ihren Abrechnungsstellen bestehen in Graubünden 33 private Familienausgleichskassen, über welche die Familienzulagen ausbezahlt werden. Für Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahres betragen die Zulagen 220 Franken pro Monat, für Jugendliche bis zum vollendeten 25. Altersjahr gibt es 270 Franken.

Welchen finanziellen Aufwand die neue gesetzliche Regelung verursacht, ist schwierig abzuschätzen. Theoretisch könnten heute im Kanton für rund 6000 Kinder von Selbstständigerwerbenden neu Familienzulagen ausgerichtet werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass für etwa die Hälfte davon bereits über den unselbstständigerwerbenden Elternteil Zulagen bezogen werden. Die kantonale Familienausgleichskasse geht bei sich für 2013 von einer zusätzlichen Zulagensumme von 7,555 Mio. Franken aus. Dabei wird mit Beiträgen der Selbstständigerwerbenden von 7,220 Mio. Franken gerechnet. Zum Vergleich: An Arbeitnehmende wird die kantonale Kasse 2013 rund 81,725 Mio. Franken entrichten.

Der Grosse Rat wird das Geschäft in der Augustsession 2012 behandeln.


Auskunftsperson:
Regierungsrat Hansjörg Trachsel, Vorsteher Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. 081 257 23 01


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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