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Die Bündner Regierung unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft zu einer Teilrevision des kantonalen Fischereigesetzes. Damit sollen mehrere zeitgemässe Neuerungen in der Fischerei umgesetzt werden. Zudem ist eine Anpassung an die Bundesgesetzgebung notwendig.

Die geltende kantonale Fischereigesetzgebung hat sich grundsätzlich bewährt. Mit einer Teilrevision des kantonalen Fischereigesetzes sollen aber einige zeitgemässe Bestimmungen in das Recht aufgenommen werden. Dabei geht es unter anderem um das Mitangelrecht, die Patentgebühren für Jugendliche, das Watverbot, die Ausscheidung von Übungsgewässern für Ausbildungszwecke sowie um Fördermassnahmen.

Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage hat die Regierung in ihrer Botschaft an den Grossen Rat nur wenige Korrekturen vorgenommen. So wird das bisher geltende Watverbot zur Ausübung der Fischerei wie beabsichtigt aufgehoben, jedoch kann die Regierung nicht nur im Interesse der Fischbrut, sondern auch im Interesse der Vogelbrut das Betreten von Gewässern für die Fischerei örtlich und zeitlich einschränken. Bei den Ersatzmassnahmen als Entschädigung für technische Eingriffe in Gewässer wird auf eine strengere Regelung verzichtet. So soll nebst der Schmälerung des Fischertragsvermögens nicht auch noch die Minderung des Lebensraumes für Wassertiere als massgeblich für die Entschädigung herangezogen werden. 

Der Fischerei-Nachwuchs wird unterstützt
Die Vorlage enthält im Weiteren folgende Bestimmungen: Das Mitangelrecht berechtigt neu zwei Jugendliche bis 13 Jahre zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines Fischereipatentes mit Sachkundeausweis. Der Sachkundeausweis ist die Bestätigung dafür, dass eine Fischerin oder ein Fischer über die erforderliche Grundausbildung verfügt. Der Sachkundeausweis wird wie bisher vorausgesetzt für den Bezug eines Saison- und Monatspatentes. Neu werden die Patentgebühren für Jugendliche bis 18 Jahre zur Hälfte verbilligt (bisher 16 Jahre). Zur Ausbildung von Neufischern kann die Regierung neu Übungsgewässer bestimmen. Zudem erhält der Kanton mehr Handlungsspielraum zur Förderung der Fischerei. Er kann selbst Massnahmen ergreifen oder dafür Beiträge an Dritte gewähren.

Nebst diesen Neuerungen ist das kantonale Fischereirecht an die übergeordnete Tierschutzgesetzgebung des Bundes anzupassen. Aufgehoben werden im Gesetz verschiedene Bestimmungen zum tiergerechten Umgang mit Fischen und Krebsen, der im Bundesrecht ausreichend geregelt ist.

Der Grosse Rat wird die Vorlage in der Augustsession 2013 beraten. 
 

Hinweis:
Zu diesem Thema ist unter www.gr.ch ein Video aufgeschaltet. 
 

Auskunftsperson:
Dr. Mario Cavigelli, Vorsteher Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement, Tel. 081 257 36 01, E-Mail: Mario.Cavigelli@bvfd.gr.ch  
 

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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