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Die grossrätliche Kommission für Gesundheit und Soziales hat die Botschaft der Regierung zur Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung vorberaten und steht hinter dem Anliegen, die Berechnungsgrundlagen für den Anspruch auf Prämienverbilligung zu korrigieren. 

Die Kommission für Gesundheit und Soziales (KGS) hat an ihrer letzten Sitzung unter dem Vorsitz von Grossrätin Gabriela Tomaschett-Berther und im Beisein von Regierungsrat Christian Rathgeb beschlossen, dem Grossen Rat die Annahme der Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) zu beantragen. An der Sitzung teilgenommen haben auch Vertreter aus der Steuerverwaltung und der Sozialversicherungsanstalt.

Grundlage für die Bemessung der Prämienverbilligung ist heute einerseits das steuerbare Einkommen. Dies hat zur Folge, dass steuerrechtliche Abzüge nicht nur steuerliche Auswirkungen, sondern über das niedrigere steuerbare Einkommen auch einen direkten Einfluss auf die Bezugsberechtigung für die Prämienverbilligung haben. Personen, welche steuerrechtliche Abzüge vornehmen können, profitieren somit doppelt, wenn sie durch steueroptimierende Massnahmen ihr Einkommen unter die für den Bezug von Prämienverbilligung relevante Grenze senken können: Dies kann namentlich durch Einzahlungen in Vorsorgeeinrichtungen, freiwillige Zuwendungen und hohe Liegenschaftsaufwände erfolgen.

Andererseits werden für die Bemessung der Prämienverbilligung neben dem Einkommen auch 20 Prozent des satzbestimmenden Vermögens herangezogen. Die letzte Steuerrechtsrevision, welche per 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, beinhaltete eine Erhöhung der steuerfreien Beträge bei der Vermögenssteuer. Die daraus folgende Senkung des steuerbaren Vermögens hat damit wiederum direkte Auswirkungen auf den Anspruch auf Prämienverbilligung.

Die Botschaft der Regierung zur Teilrevision des KPVG beinhaltet nun Massnahmen, um diese nicht beabsichtigten Auswirkungen der letzten Steuergesetzrevision auf den Anspruch auf Prämienverbilligung zu beseitigen. Künftig sollen steuerrechtlich zulässige Abzüge auf dem steuerbaren Einkommen aufgerechnet werden, soweit die Abzüge nicht sozial- oder familienpolitisch motiviert sind. Des Weiteren wird die Auswirkung der Steuergesetzrevision beseitigt, indem nicht mehr das steuerbare Vermögen, sondern das Reinvermögen zu zehn Prozent für die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung herangezogen wird.

Die Kommission steht hinter den von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen. Sie ist einstimmig auf die Botschaft eingetreten und beantragt ebenso dem Grossen Rat, der Teilrevision des KPVG zuzustimmen. Eine Kommissionsminderheit beantragt, die Steuerfreibeträge für Kinder von dem für den Anspruch auf Prämienverbilligung miteinzubeziehenden Reinvermögens in Abzug zu bringen. Der Grosse Rat wird die Teilrevision des KPVG in der Augustsession 2013 behandeln. 
 

Auskunftsperson:
Kommissionspräsidentin Gabriela Tomaschett-Berther, Tel. 081 920 22 22


Gremium: Kommission für Gesundheit und Soziales
Quelle: dt Kommission für Gesundheit und Soziales
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