Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Spitalliste Psychiatrie des Kantons Graubünden vom Oktober 2013 in Bezug auf die Clinica Holistica in Susch auf. Mit dem entsprechenden Urteil vom 29. September 2015 heisst es die Beschwerde des Kantons Zürich gut, dies entgegen dem Antrag des Bundesamtes für Gesundheit.
Im Oktober 2013 hat die Regierung der Clinica Holistica Engiadina in Susch auf der neuen Spitalliste Psychiatrie einen Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen ohne Beschränkung der Bettenzahl erteilt. Der Kanton Zürich hat dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Durch die Aufnahme der Suscher Burn-Out-Klinik auf die Bündner Spitalliste sah sich der Kanton Zürich in mehreren schützenswerten Interessen betroffen. Als solche machte der Kanton Zürich eine bedarfsgerechte Versorgungsplanung sowie finanzielle Aspekte geltend.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet das Urteil damit, dass die vom Kanton Graubünden getätigten Bedarfsabklärungen im Vorfeld des Erlasses der Spitalliste nicht ausreichend den Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung entsprechen. Kritisiert wurden die Planungsgrundlagen bezüglich der Patientenströme und betreffend Koordination mit anderen Kantonen sowie die Definition des Begriffs Stressfolgeerkrankungen. Nicht geprüft hat das Bundesverwaltungsgericht den vom Kanton Zürich erhobenen Eventualantrag, wonach der Leistungsauftrag der Klinik auf insgesamt fünf Betten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu beschränken sei.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied in seinem Urteil entgegen dem Antrag des Bundesamtes für Gesundheit. Dieses hatte in seiner Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es keine schutzwürdigen Interessen des Kantons Zürich sehe, welche die Beschwerdeerhebung gegen die Spitalliste des Kantons Graubünden legitimieren würden. Weiter hatte das Bundesamt für Gesundheit darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bewusst den Wettbewerb unter den Spitälern gewollt habe. Der Gesetzgeber habe den Patienten mit der freien Spitalwahl die Möglichkeit geben wollen, sich im Sinne des Qualitätswettbewerbs auch in ausserkantonalen Spitälern und Kliniken behandeln zu lassen.
Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt in Bezug auf die Zulassung der Clinica Holistica zulasten der obligatorischen Krankenversicherung die alte Spitalliste Psychiatrie. Auf der alten Spitalliste Psychiatrie ist die Klinik mit einem Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen mit fünf Betten für Bündner Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgeführt.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Novität dar, wurde doch erstmals eine Beschwerde eines Kantons gegen die Spitalliste eines anderen Kantons entschieden und dabei gewisse Grundsätze der neuen Spitalplanung konkretisiert. Die zuständigen Stellen des Kantons Graubünden werden nun das Urteil und die darin enthaltenen Ausführungen zu den Regeln der Spitalplanung analysieren und danach die notwendigen Planungsschritte an die Hand nehmen.
Auskunftsperson:
Regierungsrat Dr. Christian Rathgeb, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Tel. 081 257 25 01, Mobiltelefon: 079 276 44 33, E-Mail:
Christian.Rathgeb@djsg.gr.ch
Gremium: Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Quelle: Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit