Die Regierung hat zwei Abstimmungsbeschwerden in Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung über die Olympia-Kandidatur vom 12. Februar 2017 abgewiesen. Diese beanstanden das Verhalten der Gemeinden Arosa und St. Moritz, welche je 20 000 Franken für die Abstimmungskampagne der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden in Aussicht gestellt haben. Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Spenden unterbunden oder rückerstattet werden.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Interventionen von Gemeinden in einen kantonalen Abstimmungskampf von vorneherein nur dann zulässig, wenn die Gemeinde und ihre Stimmbürger am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes der übrigen Gemeinden des Kantons bei weitem übersteigt. Die Gemeinde muss von der Abstimmungsvorlage in besonderer Weise betroffen sein. Diese Voraussetzung erachtet die Regierung bei Arosa und St. Moritz als gegeben, weil beide Gemeinden gemäss der Olympia-Kandidatur als Austragungsorte und St. Moritz zudem als mögliche Host City vorgesehen sind.
Beide Gemeinden beabsichtigen, nicht eigene Kampagnen zu führen, sondern jene der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden finanziell zu unterstützen, sich also mittelbar am Abstimmungskampf zu beteiligen. Damit eine solche mittelbare Beteiligung zulässig ist, müssen die Gemeinden bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Deshalb sind sie von der Regierung angehalten worden, vorgängig durch geeignete Vorkehrungen und Abmachungen mit den privaten Kampagnenorganen nachweislich sicherzustellen, dass sie eine hinreichende Kontrolle über die zweckkonforme Verwendung der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel und über die Wahrung der geforderten Objektivität und Zurückhaltung haben. Geldspenden an private Komitees ohne eine solche Möglichkeit zur Einflussnahme sind nach der Rechtsprechung hingegen nicht zulässig.
Im Weiteren ist das Verhalten der Gemeinden auch unter dem Aspekt des bei einer Intervention von Behörden in einem Abstimmungskampf zu beachtenden Gebots der Verhältnismässigkeit des Mitteleinsatzes nicht zu beanstanden. Ein Beitrag in der Höhe von 20 000 Franken kann angesichts der grossen Bedeutung, welche Olympische Winterspiele für die beiden Tourismusgemeinden haben, nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Regierung hat die Beschwerden demnach abgewiesen.
Mit den Vorgaben an die Gemeinden in den beiden Entscheiden und der Information der Öffentlichkeit und damit auch aller übriger Gemeinden über die Rechtslage bei Gemeindeinterventionen in übergeordnete Abstimmungskämpfe ist das zurzeit Notwendige vorgekehrt, um die Wahl- und Abstimmungsfreiheit für die Abstimmung vom 12. Februar 2017 zu gewährleisten.
Auskunftsperson:
Kanzleidirektor Claudio Riesen, Standeskanzlei Graubünden, Tel. 081 257 22 21,
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Gremium: Regierung
Quelle: Standeskanzlei Graubünden