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Die Gemeindeversammlung Silvaplana hat am 24. August 2016 eine neue Gemeindeverfassung beschlossen. Im Vorfeld führte Art. 7 (Sprachenartikel) zu Diskussionen. Die Regierung verweigert nun die Genehmigung für diesen Sprachenartikel. Die übrigen Bestimmungen der neuen Gemeindeverfassung geben zu keiner Beanstandung Anlass und werden genehmigt.

Im Rahmen einer Totalrevision der Gemeindeverfassung beschloss die Gemeindeversammlung Silvaplana, auch die Bestimmung über die Amtssprache neu zu regeln. Die Amtssprachen der Gemeinde sind Deutsch und Romanisch. Diese werden beibehalten, neu sollen jedoch Gesetze, Verordnungen und die Kommunikation der Gemeinde im Allgemeinen in Deutsch verfasst werden. Das Romanische soll noch angemessen berücksichtigt werden.

Mit der Neufassung dieses Sprachenartikels beabsichtigt die Gemeinde, die faktische sprachrechtliche Situation abzubilden. In der täglichen Praxis wird das Romanisch in verschiedener Hinsicht angewandt (Mehrsprachigkeit in Bezug auf Abstimmungsmaterial oder Einladungen zu Gemeindeversammlungen, Beantwortung von romanischsprachigen Anfragen, Vorrang Romanisch sprechender Personen bei Anstellungen usw.). Jedoch hat die Gemeinde letztmals im Jahre 1988 ein Gesetz ins Romanische übersetzt. Sie verweist darauf, dass in den vergangenen Jahren aus der Bevölkerung zu keiner Zeit Kritik an der sprachenrechtlichen Praxis laut geworden sei.
Mit dem Hinweis auf eine externe Beurteilung macht die Lia Rumantscha hingegen geltend, dass die neue Formulierung der übergeordneten Sprachengesetzgebung widerspreche, somit könne sie von der Regierung nicht genehmigt werden.

Beurteilung der Regierung
Die Gemeinde Silvaplana ist aus sprachenrechtlicher Sicht eine sogenannte mehrsprachige Gemeinde. Gemäss Sprachengesetz hat die Gemeinde von der angestammten Sprache (Romanisch) in "angemessener Weise Gebrauch zu machen". Es stellt sich die Frage, ob die ins Verfassungsrecht überführte Praxis als angemessener Gebrauch der angestammten Sprache erachtet werden kann. Die Regierung verneint dies. Gestützt auf die Bestimmungen des übergeordneten Rechts der Bundes- und der Kantonsverfassung sowie des kantonalen Sprachengesetzes beurteilt die Regierung den Sprachenartikel als unrechtmässig. Die Gemeinde zementiere damit einen Missbrauch des Ermessens, welches ihr in Bezug auf die kommunale Sprachanwendung zukomme. Mit dem "angemessenen Gebrauch" der Amtssprache wird den Gemeinden ermöglicht, angepasste Lösungen zu finden, welche zwar den tatsächlichen Sprachverhältnissen entsprechen. Die Lösungen müssen aber die sprachenrechtlichen Prinzipien berücksichtigen, deshalb sei eine grundsätzliche Gleichbehandlung der beiden Amtssprachen zu fordern. Obwohl aus der "Gleichwertigkeit" der drei Landes- und Amtssprachen gemäss Kantonsverfassung und Sprachengesetz keine völlige Gleichbehandlung beider Amtssprachen resultiere, würde die streitige Verfassungsbestimmung dennoch hinter dem für den Bund geregelten Status des Rätoromanischen als Teilamtssprache zurück bleiben.
Zusammenfassend sieht die Regierung in der Formulierung von Art. 7 einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht. Mit der Nichtgenehmigung bringt die Regierung auch ihre Erwartung zum Ausdruck, dass die Gemeinde ihre (unrechtmässige) Praxis anpassen und beispielsweise Gesetze zukünftig auch auf Romanisch übersetzen wird. Das sprachenrechtlich zuständige Departement wird die Entwicklung beobachten und gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen.


Auskunftsperson:
Regierungsrat Martin Jäger, Vorsteher Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD), Tel. 081 257 27 01; E-Mail Martin.Jaeger@ekud.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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