Die in der Augustsession 2018 beschlossene Teilrevision des Polizeigesetzes wird mit den zugehörigen Ausführungsverordnungen auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
Die Teilrevision des Polizeigesetzes bedingt eine Teilrevision der Polizeiverordnung, die Schaffung einer Bildüberwachungsverordnung sowie eine Totalrevision der Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Kantonspolizei.
Teilrevision der Polizeiverordnung
Mit der Teilrevision des Polizeigesetzes wurden verschiedene polizeiliche Massnahmen geschaffen. Die Befugnis diese anzuordnen und durchzuführen, ist Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad vorbehalten. In der Regel handelt es sich hierbei um die fachlich zuständige Polizeioffizierin beziehungsweise den fachlich zuständigen Polizeioffizier, in dringlichen Fällen um den Pikettoffizier. Nicht derart hohe Anforderungen werden an die kommunalen Polizeiorgane gestellt, welche Personen anhalten und damit eine polizeiliche Massnahme im Sinne des Polizeigesetzes durchführen. Hierbei muss es sich immerhin um eine Polizistin oder einen Polizisten mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis handeln. Neben den Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten wird der Einsatz von sogenannten Bodycams geregelt. Die Verordnung präzisiert die Voraussetzungen eines Einsatzes und schreibt eine Erkennbarkeit vor. Die Löschung der Aufzeichnungen erfolgt nach 30 Tagen automatisch. Diese Regelungen werden ergänzt durch einzelne Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu den neuen polizeigesetzlichen Massnahmen und angepasste Datenschutzbestimmungen.
Neue Verordnung für die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums
Die personenbezogene Bild- und Tonüberwachung wird mit dem Inkrafttreten des revidierten Polizeigesetzes teils im Polizeigesetz, teils im kantonalen Datenschutzgesetz geregelt. Diese Zweiteilung wirkt sich auch auf die Verordnungsebene aus. In der Polizeiverordnung werden die im Polizeigesetz geregelten Formen der personenbezogenen Bild- und Tonüberwachung präzisiert. Dort nicht verankert werden hingegen Ausführungsbestimmungen, welche sich auf die personenbezogene Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums beziehen. Diese gehören in eine Ausführungsverordnung zum kantonalen Datenschutzgesetz. Da eine solche bislang nicht existiert, muss hierfür eine neue Verordnung geschaffen werden. Für die kantonale Ebene werden ausserdem die für die Bildüberwachung zuständigen sowie verantwortlichen Behörden bezeichnet. Allerdings nicht für die Gemeinden, weil ansonsten in deren Autonomie eingegriffen würde.
Totalrevision der Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Kantonspolizei
Nach dem revidierten Polizeigesetz kann die Kantonspolizei anstelle einer Gemeinde eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe erfüllen, wenn die Gemeinde diese nicht erfüllt. Durch diese sogenannte Ersatzvornahme entstehen der Kantonspolizei Kosten, welche die Gemeinde trägt. Das entsprechende Verfahren sowie die massgeblichen Entschädigungsansätze sind in der geltenden Gebührenverordnung für die Kantonspolizei zu regeln. Diese Änderung wurde zum Anlass genommen, die derzeit erhobenen Gebührenansätze einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. Die Regierung gelangt zum Schluss, dass sich die bestehende detaillierte Regelung der Gebührentatbestände bewährt hat und daher beibehalten werden soll. Neu eingefügt wird ein allgemeiner Teil, in dem die Art der Gebührenbemessung, der Erlass von Gebühren und die Zuständigkeit sowie das Verfahren für die Gebührenerhebung normiert werden. Hierdurch sollen die Gebührengestaltung transparenter und das Verfahren zur Gebührenerhebung klarer geregelt werden. Schliesslich werden die Gebührentatbestände, soweit möglich, vereinfacht und zusammengefasst und die Verordnung neu bezeichnet.
Auskunftsperson:
Regierungsrat Christian Rathgeb, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01, E-Mail
Christian.Rathgeb@djsg.gr.ch
Gremium: Regierung
Quelle: dt Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit