Regierungsmitteilung vom 1. April 2020
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Die Regierung beschliesst Fristenstillstand bei kantonalen Initiativ- und Referendumsbegehren sowie bei Volksbegehren in Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen.
Fristenstillstand bei Initiativ- und Referendumsbegehren
Die Regierung erlässt eine Verordnung über den
Fristenstillstand bei kantonalen Initiativ- und Referendumsbegehren sowie bei
Volksbegehren in Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen.
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus hat der Bundesrat
am 20. März 2020 die Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren erlassen. Die
Behinderung der Volksrechte wegen den COVID-19-Massnahmen betrifft auch den
Kanton sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und Regionen. Es erscheint deshalb
sinnvoll, in dieser Sache eine einheitliche Regelung vorzusehen, wie es auch
schon andere Kantone inzwischen getan haben. Dies soll mit der Verordnung über
den Fristenstillstand bei kantonalen Initiativ- und Referendumsbegehren sowie
bei Volksbegehren in den Gemeinden sichergestellt werden. Die Geltungsdauer der
Verordnung ist wie die Bundesverordnung vorläufig bis 31. Mai 2020 befristet. Die
Verordnung bezieht sich zum einen auf laufende Initiativ- und Referendumsfristen.
Referendumsvorlagen, die unbestritten sind, sollen trotzdem in Kraft treten
können. Deshalb stehen die Fristen nur still, wenn eine entsprechende
schriftliche Anzeige an die Standeskanzlei beziehungsweise an die zuständigen
Stellen (Gemeinden, Gemeindeverbände, Regionen) eingereicht wird. Zum anderen
gilt die Regelung auch für allfällige Vorlagen, die nach dem Inkrafttreten der
Verordnung beschlossen werden und dem Referendum unterstehen.
Kantonale Verordnung Fristenstillstand
Die Regierung erlässt eine Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen
Initiativ- und Referendumsbegehren sowie bei Volksbegehren in Gemeinden,
Gemeindeverbänden und Regionen.
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Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden