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Die Regierung beschliesst Fristenstillstand bei kantonalen Initiativ- und Referendumsbegehren sowie bei Volksbegehren in Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen.

Fristenstillstand bei Initiativ- und Referendumsbegehren

Die Regierung erlässt eine Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Initiativ- und Referendumsbegehren sowie bei Volksbegehren in Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen.
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus hat der Bundesrat am 20. März 2020 die Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren erlassen. Die Behinderung der Volksrechte wegen den COVID-19-Massnahmen betrifft auch den Kanton sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und Regionen. Es erscheint deshalb sinnvoll, in dieser Sache eine einheitliche Regelung vorzusehen, wie es auch schon andere Kantone inzwischen getan haben. Dies soll mit der Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Initiativ- und Referendumsbegehren sowie bei Volksbegehren in den Gemeinden sichergestellt werden. Die Geltungsdauer der Verordnung ist wie die Bundesverordnung vorläufig bis 31. Mai 2020 befristet. Die Verordnung bezieht sich zum einen auf laufende Initiativ- und Referendumsfristen. Referendumsvorlagen, die unbestritten sind, sollen trotzdem in Kraft treten können. Deshalb stehen die Fristen nur still, wenn eine entsprechende schriftliche Anzeige an die Standeskanzlei beziehungsweise an die zuständigen Stellen (Gemeinden, Gemeindeverbände, Regionen) eingereicht wird. Zum anderen gilt die Regelung auch für allfällige Vorlagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung beschlossen werden und dem Referendum unterstehen.

Kantonale Verordnung Fristenstillstand

Die Regierung erlässt eine Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Initiativ- und Referendumsbegehren sowie bei Volksbegehren in Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen.

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Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden