Die Regierung hat entschieden, die wirtschaftlichen Einbussen, welche den Unternehmen aufgrund der behördlichen Corona‑Massnahmen entstehen, besser zu entschädigen. Sie erhöht deshalb den Beitragssatz von 50 auf 75 Prozent der wirtschaftlichen Einbusse und nimmt weitere Anpassungen vor.
Der Kanton entschädigt die Gewerbetreibenden, die während der Corona‑Pandemie aufgrund der behördlichen Massnahmen einen Umsatzverlust erlitten haben, im Rahmen des Härtefallprogramms des Bundes und des Kantons neu mit 75 Prozent der wirtschaftlichen Einbusse. Diese entspricht grundsätzlich dem Fixkostenanteil des Umsatzverlusts.
WICHTIGER HINWEIS: KEIN NEUES GESUCH NÖTIG
- Unternehmen, die bereits ein Gesuch eingereicht haben, müssen kein neues Gesuch einreichen. Der neue Beitragssatz wird ab sofort angewandt.
- Unternehmen, die bereits Beiträge erhalten haben, wird der zusätzliche Beitrag automatisch nachbezahlt. Sie müssen kein neues Gesuch einreichen.
Weitere Anpassungen
Unternehmen, die nur teilweise geschlossen sind und damit einen Umsatzverlust von über 40 Prozent nachweisen müssen, wie zum Beispiel eine Bäckerei mit Gastronomie (nur die Gastronomie ist behördlich geschlossen) oder ein Hotel mit Restaurant (das Restaurant ist für externe Gäste behördlich geschlossen), können, wenn sie diese Umsatzverlustschwelle nicht erreichen, verlangen, dass diese Schwelle nur für die geschlossene Sparte betrachtet wird. In dieser Sparte brauchte es bisher den Nachweis eines Umsatzverlusts von über 40 Prozent. Neu muss in der behördlich geschlossenen Sparte nur noch ein Umsatzverlust von 15 Prozent nachgewiesen werden. So wird neu beispielsweise bei einem Unternehmen mit Bäckerei und Gastronomieteil, welches insgesamt "lediglich" 35 Prozent Umsatzverlust aufweist, in der Sparte Gastronomie nur noch ein Umsatzverlust von 15 Prozent verlangt. Weiterhin gilt die Mindestumsatzverlustschwelle bezogen auf das ganze Unternehmen von 15 Prozent.
Neu ist zudem, dass ein Unternehmen, welches seinen Umsatz zu mindestens 70 Prozent in einem geschlossenen Bereich erzielt (zum Beispiel Unternehmen mit Bäckereianteil von 30 Prozent und Gastronomieanteil von 70 Prozent oder beispielsweise Hotel mit Restaurantanteil von 70 Prozent und Logementanteil von 30 Prozent), als vollständig geschlossen betrachtet wird (Wesentlichkeitsprinzip 70 zu 30). Bisher galt das Wesentlichkeitsprinzip in einem Verhältnis von 80 zu 20.
Detailhandel und neue Informatiklösung
Die Vorbereitungsarbeiten für die Umsetzung der Entschädigung des Detailhandels sind beinahe abgeschlossen. Es gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für die anderen Branchen. Einzig ist der Detailhandel gehalten, zur Ermittlung des Umsatzverlusts die Phase von 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 einzureichen. Mit den neusten Anpassungen sind die Voraussetzungen für die Entschädigung des Detailhandels verbessert worden. Der Detailhandel wird jedoch noch um etwas Geduld gebeten. Der Kanton ist dabei, für die Härtefallhilfen eine neue Informatiklösung einzurichten, damit die Auszahlungen schneller erfolgen können. Das System steht kurz vor der Einführung. Es ist deshalb geplant, den Detailhandel darüber abzufertigen. Für die Gesucheinreichung muss deshalb noch rund zwei Wochen zugewartet werden. Bis dahin wird dem Detailhandel empfohlen, die Unterlagen zum Nachweis des Umsatzverlusts der Phase 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 bereitzuhalten.
Die vollständigen Informationen betreffend Härtefallhilfen sind auf der Webseite des Departements für Volkswirtschaft und Soziales aufgeschaltet.
Auskunft:
Kommunikationsstelle Coronavirus Kanton Graubünden, E‑Mail kfsmedien@amz.gr.ch, Tel. +41 79 716 22 95 (ausschliesslich für Medienschaffende)
Gremium: Regierung
Quelle: Standeskanzlei