Neues Bundesrecht erfordert Anpassungen der kantonalen Bestimmungen zum Handelsregisterwesen
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Die kantonalen rechtlichen Bestimmungen zum Handelsregisterwesen sollen an die geänderten Vorgaben des Bundes angepasst werden. Die Bündner Regierung hat die entsprechende Botschaft zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht an den Grossen Rat verabschiedet. Dieser wird das Geschäft in der Februarsession 2010 behandeln.
Auf den 1. Januar 2008 hatte der Bund die Eidgenössische Handelsregisterverordnung totalrevidiert. Diese Anpassungen haben Auswirkungen auf die Verfahren und Zuständigkeiten sowie die Aufsichts-, Beschwerde- und Busseninstanzen. Änderungen erfuhren auch die Bestimmungen bei der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister von Amtes wegen sowie bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit.
An die geänderten Vorgaben des Bundes ist nun auch das kantonale Recht anzupassen. So müssen die Aufsicht über das Handelsregister und der Beschwerdeweg neu geregelt werden. Nach bisherigem Recht amtet die Aufsichtsbehörde auch als Beschwerdeinstanz. Neu wird zwischen einer administrativen Aufsicht (wie bisher das Departement für Volkswirtschaft und Soziales) und einer richterlichen Beschwerdeinstanz (Kantonsgericht) unterschieden.
Ziel der Anpassungen ist es, mit einer schlanken Gesetzgebung kostengünstige und rasche Verfahren zu ermöglichen. Die neuen kantonalen Bestimmungen zum Handelsregisterwesen werden im kantonalen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht geregelt. Als Folge kann die grossrätliche Vollziehungsverordnung über das Handelsregisterwesen aufgehoben werden.
Auskunftsperson:
Regierungspräsident Hansjörg Trachsel, Vorsteher Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. 081 257 23 01
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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