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Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Regierung betreffend die Nachlasssteuer nicht eingetreten. Es hielt fest, dass der Kanton zur Beschwerde nicht legitimiert sei.

Auf den 1. Januar 2008 sind in Graubünden die Nachkommen (Kinder, Enkel etc.) von der Nachlasssteuer befreit worden. Für altrechtliche, noch nicht besteuerte Erbvorbezüge hat der Gesetzgeber eine Besteuerung ab dem 1. Januar 2008 vorgesehen. Das Verwaltungsgericht entschied in einem Urteil vom 12. Mai 2009, dass für die Besteuerung der altrechtlichen Erbvorbezüge eine gesetzliche Grundlage fehle.

Nach Ansicht der Regierung widersprach das Urteil des Verwaltungsgerichts dem klaren Willen des Grossen Rates. Hinzu kam, dass dieses Urteil in der Nachlasssteuer zu Ausfällen von rund 30 Mio. Franken führen würde. Die Regierung erhob deshalb gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht, wohlwissend, dass das Bundesgericht die Legitimation des Kantons verneinen könnte.

Mit Urteil vom 5. Mai 2010 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Regierung zur Beschwerde nicht legitimiert sei. Als Folge davon trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht ein und unterliess es, die von der Regierung vorgebrachten Argumente zu prüfen. Das Bundesgericht hat sich damit mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auseindergesetzt. Das von der Regierung angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig.

Nach Ansicht des Departementes für Finanzen und Gemeinden gilt es jetzt, den Fraktionsauftrag der FDP umzusetzen. Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll, damit die bereits bezahlten Nachlasssteuern zurückbezahlt werden können. Der Grosse Rat wird diese Teilrevision in der Oktobersession 2010 behandeln.


Auskunftspersonen:
- Regierungsrat Dr. Martin Schmid, Vorsteher Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01
- Urs Hartmann, Vorsteher Steuerverwaltung, Tel. 081 257 33 24


Gremium: Departement für Finanzen und Gemeinden
Quelle: dt Departement für Finanzen und Gemeinden
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