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Die Bündner Regierung hat die Botschaft zu einer Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Mit der Teilrevision sollen die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Prämienverbilligung angepasst werden. Steuerliche Abzüge, die nicht sozial- oder familienpolitisch motiviert sind, sollen keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung haben.

Gemäss dem heute geltenden Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) werden die Krankenkassenprämien verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen. Das anrechenbare Einkommen entspricht dabei dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 20 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens. In dieser Konzeption der individuellen Prämienverbilligung haben steuerrechtliche Abzüge nicht nur steuerliche Auswirkungen, sondern über das daraus resultierende niedrigere anrechenbare Einkommen auch einen direkten Einfluss auf die Bezugsberechtigung für eine Prämienverbilligung.
Diese Problematik soll mit einer Teilrevision des Gesetzes gelöst werden. Steuerrechtliche Abzüge, soweit diese nicht sozial- oder familienpolitisch motiviert sind, sollen bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden Einkommens nicht berücksichtigt werden. Konkret betrifft dies namentlich Beiträge einschliesslich Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Beiträge an die gebundene Vorsorge, freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und politische Parteien sowie Instandstellungskosten von Liegenschaften.

Falscher Einfluss auf Anspruchsberechtigung
Mit der auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen und ab 2011 wirksamen Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden wurden die steuerfreien Beträge bei der Vermögenssteuer erhöht. Diese Erhöhung erfolgte vor allem mit dem Ziel, den Wohnsitzstandort Graubünden für gut situierte Steuerpflichtige attraktiver zu gestalten. Da bei der Berechnung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden Einkommens neben dem steuerbaren Einkommen auch ein Teil des steuerbaren Vermögens aufgerechnet wird, reduziert sich durch die Erhöhung der steuerfreien Vermögensbeträge das steuerbare Vermögen und damit auch das für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebende Einkommen.
Dieser unbeabsichtigte Effekt auf den Anspruch auf Prämienverbilligung soll ebenfalls beseitigt werden. Bei der Berechnung der Prämienverbilligung soll zu diesem Zweck statt auf das steuerbare Vermögen neu auf das Reinvermögen abgestellt werden.

Die Behandlung der Botschaft durch den Grossen Rat ist für die Augustsession 2013 vorgesehen.


Auskunftsperson:
Regierungsrat Christian Rathgeb, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01, E-Mail Christian.Rathgeb@djsg.gr.ch  


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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