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Für 1.-Augustfeuer darf nur naturbelassenes Holz verwendet werden. Das Verbrennen von Holzstapeln mit Altholz oder gar Kehricht ist gesetzlich verboten. Das kantonale Amt für Natur und Umwelt erinnert vor dem Schweizer Nationalfeiertag an die geltenden Vorschriften.

Der Nationalfeiertag am 1. August ist kein Freipass für illegale Entsorgungsaktionen im Freien. Es ist gesetzlich verboten, Abfälle – dazu gehören auch Altholz von Gebäudeabbrüchen, Paletten, Holzkisten, Möbelstücke, Zäune usw. – im Freien oder in dafür nicht geeigneten Feuerungen zu verbrennen. Solches Verhalten führt zu Anzeigen und Bestrafung mit Busse. Denn bei derartigen Verbrennungsaktionen gelangen Schwermetalle mit dem Rauchgas direkt in die Atemluft oder bleiben in der Asche oder im Erdboden zurück. Zudem werden gesundheitsschädliche, giftige und krebserregende Luftschadstoffe wie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Dioxine und Furane freigesetzt. Für die sich in der Nähe solcher Feuer aufhaltenden Personen bedeutet dies, dass sie ahnungslos hohe Konzentrationen gesundheitsschädlicher Schadstoffe einatmen. 

Altholz und Abfall gehören in die KVA
Untersuchungen bei Gebäudeabbrüchen haben ergeben, dass auch scheinbar unbehandeltes Altholz im Vergleich zum natürlichen Gehalt von Waldholz massiv erhöhte Schwermetallkonzentrationen aufweist (bis zu 800-mal höhere Konzentrationen). Bei sichtbar behandeltem Abbruchholz wurden noch weit höhere Werte festgestellt (bis zu 50 000-mal höhere Konzentrationen). Im Vergleich zu einer modernen Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) setzt die illegale Verbrennung von Abfall über tausend Mal mehr Dioxine und Furane frei. Die hohen Verbrennungstemperaturen in KVA-Feuerungen einerseits und das mehrstufige Rauchgasreinigungsverfahren mit Filter- und Katalysatortechnik andererseits garantieren, dass die strengen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. 

Richtig Feuern am 1. August
Erlaubter Brennstoff für Brauchtumsfeuer wie dem 1.-Augustfeuer ist ausschliesslich ausreichend trockenes, naturbelassenes Holz, einschliesslich anhaftender Rinde, Reisig oder Zapfen. Für eine möglichst vollständige und raucharme Verbrennung ist es sinnvoll, Stamm-Rundholz zu "Spälten" aufzubereiten. Ein richtig angelegtes Holzfeuer sollte 15 Minuten nach dem Anzünden ohne sichtbaren Rauch brennen. Das kann mit der Methode "oben anzünden", beziehungsweise "in Abbrandrichtung entfachen", erreicht werden. Für das Entfachen eines 1.-Augustfeuers oder eines Grillfeuers wird keine Bewilligung benötigt. 1.-August- oder andere Brauchtumsfeuer müssen jedoch je nach Gemeinde der zuständigen Behörde gemeldet werden; jede Person ist verpflichtet, sich selbst über die Regelungen zu informieren, welche in seiner Gemeinde gelten. 

Bewilligung für das Verbrennen von Grünabfällen notwendig
Das ganze Jahr hindurch gilt: Das Verbrennen von Grünabfällen, welche beispielsweise bei der Waldrandpflege oder beim Räumen von Alp- oder Heimweiden anfallen, ist bewilligungspflichtig. Das Amt für Natur und Umwelt erteilt auf Gesuch hin die entsprechenden Bewilligungen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das bewilligte Verbrennen ist mit Auflagen verbunden, welche auch beim Entfachen eines 1.-Augustfeuers beachtet werden sollten (siehe Kasten). 

Kasten:
Was ist bei bewilligtem Verbrennen von Grünabfällen zu beachten? 
Für das Verbrennen von Grünabfällen ist vorgängig ein Gesuch um Bewilligung einzureichen; das entsprechende Gesuchformular ist auf der Homepage des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt (ANU) zu finden: www.anu.gr.ch > Themen u. Projekte > Luft > Umgang mit Grünabfällen. Das bewilligte Verbrennen ist mit folgenden Auflagen verbunden, die grundsätzlich auch beim Entfachen von Brauchtumsfeuern wie 1.-Augustfeuer zu beachten sind: 
  • Geeigneten Standort wählen; Sicherheitsabstand zu Wald und Gebäuden einhalten.
  • Brennholz erst kurz vor dem Anzünden aufschichten: Gittergehege um den Holzstapel anbringen, damit sich über Nacht nicht Kleintiere unter dem Holzstapel verkriechen und beim Anzünden qualvoll verenden.
  • Keine Abfälle verbrennen: Mit Fremdstoffen wie Kehricht, Rest- oder Altholz vermischtes Material darf nicht im Freien verbrannt werden, sondern ist in einer Kehrichtverbrennungsanlage oder Altholzfeuerung zu entsorgen.
  • Feuer korrekt anzünden: Zur raschen Erreichung von hohen Brenntemperaturen beim Anzünden nur trockenes Material verwenden; Anzünden von oben und nicht unten am Boden; siehe www.fairfeuern.ch.
  • Keine Brandbeschleuniger wie Benzin, Altöl, usw. verwenden.
  • Mottfeuer vermeiden: Rundholz spalten, kein Sägemehl oder Späne verwenden.
  • Wettersituation beachten: Kein Feuer bei Wald- und Flurbrandgefahr oder bei starkem Wind entfachen.
  • Feuer nie unbeaufsichtigt lassen: Durch aufkommenden oder sich drehenden Wind kann sich ein Glutbett plötzlich wieder entzünden.
 
Beilage:
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Auskunftspersonen:
- Hans Michel, Amt für Natur und Umwelt, Feuerungskontrolle, Tel. 081 257 29 94, E-Mail hans.michel@anu.gr.ch  
- Georg Thomann, Amt für Natur und Umwelt, Leiter Abteilung Luft, Lärm und Strahlung, Tel. 081 257 29 52, E-Mail georg.thomann@anu.gr.ch  


Gremium: Amt für Natur und Umwelt
Quelle: dt Amt für Natur und Umwelt
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