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Das Bundesgericht tritt auf die von der Bündner Regierung eingereichte Beschwerde in der Spitallisten-Auseinandersetzung mit dem Kanton Zürich nicht ein. In der Sache ist damit kein richterlicher Entscheid gefällt worden. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hat somit mit Ausnahme des Umstandes, dass sich das Verfahren verlängert, für die Clinica Holistica Engiadina und für die Versorgung der Bündner Bevölkerung keine Auswirkungen.

Mit der Spitalliste vom 8. Oktober 2013 wurde der Clinica Holistica Engiadina, Susch von der Bündner Regierung einen Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen (Akutpsychiatrie) erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vergangenen Juli in einer Zwischenverfügung dem Kanton Zürich die Beschwerdelegitimation zugesprochen, gegen den Leistungsauftrag an die Clinica Holistica Engiadina auf der Bündner Spitalliste Psychiatrie Beschwerde zu führen. Durch die Aufnahme der Suscher Burn-Out-Klinik auf die Bündner Spitalliste sieht sich der Kanton Zürich in mehreren schützenswerten Interessen betroffen. Als solche machte der Kanton Zürich eine bedarfsgerechte Versorgungsplanung sowie finanzielle Aspekte geltend.

Die Bündner Regierung forderte in der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde, dass der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben sei. Das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 20. August 2014 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Beschwerde gegen Zwischenverfügungen seien nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts habe für die Clinica Holistica keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Gutheissung der Beschwerde würde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen, wäre doch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von diesem durch Nichteintreten zu erledigen, wenn der Kanton Zürich zur dort eingereichten Beschwerde nicht legitimiert sein sollte. Die Regierung habe indessen nicht aufgezeigt, dass das weitere Erfordernis für die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich das Ersparen eines bedeutenden Aufwands an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren, erfüllt sei.

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist erstaunt über diesen Vorhalt des Bundesgerichtes, liegt es seines Erachtens auf der Hand, dass bei Gutheissung der von der Regierung erhobenen Beschwerde Zeit und Kosten hätten gespart werden können, auch wenn im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von beiden Seiten keine Anträge für Beweismassnahmen gestellt worden sind.

Es gilt nun, den Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache selbst abzuwarten. Bisher hat das Bundesverwaltungsgericht nur seine Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde bejaht. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten die Beschwerde gutheissen, steht der Regierung die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesgericht weiterhin offen. Im Rahmen dieser Beschwerde kann auch die Bejahung der Beschwerdelegitimation des Kantons Zürich durch das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 


Auskunftsperson:
Regierungsrat Christian Rathgeb, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01, E-Mail christian.rathgeb@djsg.gr.ch  


Gremium: Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden
Quelle: dt Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden
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