Im Kanton Graubünden soll der Zugang zu amtlichen Dokumenten erleichtert werden. Zu diesem Zweck unterbreitet die Regierung dem Grossen Rat eine Botschaft zum Erlass eines Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz). Das Öffentlichkeitsprinzip soll auf die kantonale Ebene beschränkt bleiben.
Die Bündner Regierung legt dem Grossen Rat eine Botschaft zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips vor. Künftig soll jede Person zu amtlichen Dokumenten Zugang erhalten, ohne dass sie ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme nachweisen muss. Über den Zugang wird aufgrund eines konkreten Gesuchs und nach einer Interessenabwägung im Einzelfall entschieden. Der Zugang kann nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt werden. Im Streitfall kann der Zugang auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Zusammen mit der bereits sehr aktiven Informationspolitik des Kantons führt das Öffentlichkeitsprinzip zu noch mehr Transparenz über die staatliche Tätigkeit.
Mit dieser Vorlage kommt die Regierung einem parlamentarischen Auftrag nach, der in der Junisession 2014 überwiesen wurde. Die Botschaftsvorlage geht in der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips weniger weit als noch der Vernehmlassungsentwurf. Die Regierung trägt damit, wie sie bereits in der Medienmitteilung vom 8. Juli 2015 angekündigt hat, der in der Vernehmlassung, namentlich bezüglich des umfassenden Geltungsbereichs, vorgetragenen Kritik und weiteren vorgebrachten Anliegen Rechnung.
Anwendung auf kantonale Ebene beschränkt
In Berücksichtigung des klaren Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens wird der persönliche Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes auf die kantonale Ebene beschränkt. Damit soll den besonderen Strukturen des Kantons, mit noch sehr vielen kleinräumlichen Verhältnissen, aufgrund derer sich beim Vollzug des Öffentlichkeitsprinzips gewisse Probleme ergeben könnten, Rechnung getragen werden. Ausgenommen bleiben demnach namentlich die Gemeinden und Regionen sowie die Kirchgemeinden der Landeskirchen. Generell ausgenommen werden zudem die kantonalen Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesens (insbesondere das Kantonsspital Graubünden, die Psychiatrischen Dienste Graubünden und die Sozialversicherungsanstalt). Das rechtfertigt sich, weil diese Einrichtungen in einem wirtschaftlichen Wettbewerb stehen und zudem meistens besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind. Dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen danach die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons, der nicht ausgenommenen kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, der Landeskirchen sowie natürliche oder juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, soweit sie kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen.
Einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren
Das Verfahren ist einfach und rasch. Gesuche um Einsicht werden im Regelfall spätestens innert 20 Tagen beurteilt. Das Zugangsverfahren ist dabei in der Regel kostenlos. Nur wenn die Behandlung eines Zugangsgesuchs erheblichen Aufwand verursacht, dürfen kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die Kostenerhebung muss der Ausnahmefall bleiben.
Ausgebauter Rechtsschutz
Lehnt eine Behörde ein Einsichtsgesuch ganz oder teilweise ab, hat sie eine begründete Verfügung zu erlassen. Diese Verfügung kann dann zumeist vorerst verwaltungsintern angefochten werden. Auch dieses Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Erst beim allfälligen Gang an das Verwaltungsgericht können Gerichtskosten anfallen. Auf ein Schlichtungsverfahren wird im Interesse der speditiven Erledigung verzichtet.
Die Behandlung der Botschaft durch den Grossen Rat ist für die Dezembersession 2015 vorgesehen. Nach der Beschlussfassung kann das neue Öffentlichkeitsgesetz frühestens auf den 1. August 2016 in Kraft treten.
Auskunftsperson:
Kanzleidirektor Dr. Claudio Riesen, Tel. 081 257 22 21, E-Mail
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Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden