Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
Die Regierung hat eine weitere Abstimmungsbeschwerde in Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung über die Olympia-Kandidatur vom 12. Februar 2017 abgewiesen. Diese beanstandet das Verhalten der Gemeinde Scuol, welche 1000 Franken für die Pro-Abstimmungskampagne der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden gespendet hat. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Spende unterbunden oder rückerstattet wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Interventionen von Gemeinden in einen kantonalen Abstimmungskampf von vorneherein nur dann zulässig, wenn die Gemeinde und ihre Stimmbürger am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes der übrigen Gemeinden des Kantons bei weitem übersteigt. Die Gemeinde muss von der Abstimmungsvorlage in besonderer Weise betroffen sein. Die Gemeinde Scuol ist eine Destination mit nationaler und internationaler Ausrichtung, die über eine beachtliche Infrastruktur für Winter-, Sommer- und Bäder-Tourismus verfügt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Tourismus für die Gemeinde Scuol und die Region ist erheblich. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde Scuol von der Abstimmungsvorlage in besonderer Weise betroffen wird. Diese Frage muss indessen nicht abschliessend geklärt werden.

Aufgrund der Medienmitteilung der "Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden" vom 23. Januar 2017 sind Spenden von einigen wenigen weiteren Gemeinden, darunter auch von Nichtaustragungsorten, bekannt geworden. Seither hat es dazu keine neue Publikation gegeben. Bei den bisher bekannten Beiträgen von Nichtaustragungsorten handelt es sich sowohl im Einzelnen als auch in der Summe gesehen um eher geringfügige Beträge. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Beiträge einen relevanten Einfluss auf den Ausgang des Abstimmungsergebnisses haben werden. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit erscheint dadurch nicht als gefährdet.

Indem die Gemeinde Scuol die Kampagnen der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden finanziell unterstützt, beteiligt sie sich mittelbar am Abstimmungskampf. Damit eine solche mittelbare Beteiligung zulässig ist, müssen die Gemeinden bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Deshalb ist die Gemeinde Scuol von der Regierung angehalten worden, bei den privaten Kampagnenorganen zu intervenieren und durch geeignete Abmachungen sicherzustellen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel zweckkonform und unter Wahrung der geforderten Objektivität und Zurückhaltung eingesetzt werden. Geldspenden an private Komitees ohne eine solche Möglichkeit zur Einflussnahme sind nach der Rechtsprechung hingegen nicht zulässig.

Wie bereits bei den beiden ersten Beschwerdeentscheiden zu den Gemeinden Arosa und St. Moritz geschehen, sollen auch im vorliegenden Fall die Öffentlichkeit und damit auch die Gemeinden mittels einer Medienmitteilung über den Entscheid der Regierung informiert und auf die geltende Rechtslage hingewiesen werden. Damit ist das zurzeit Nötige vorgekehrt, um die Wahl- und Abstimmungsfreiheit für die Abstimmung vom 12. Februar 2017 zu gewährleisten.


Auskunftsperson:
Kanzleidirektor Claudio Riesen, Standeskanzlei Graubünden, Tel. 081 257 22 23, E-Mail Claudio.Riesen@staka.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: Standeskanzlei Graubünden
Neuer Artikel