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Die Reisezeitentschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates wurden auf den vom Personalamt ausgestellten Lohnausweisen als Spesen erfasst und nicht als Lohn deklariert. Dies führt zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Korrekturen.

Die Finanzkontrolle hat festgestellt, dass auf den Lohnausweisen der Mitglieder des Grossen Rates seit Einführung der Reisezeitentschädigung im Jahr 2003 jeweils ein zu tiefes steuerbares Einkommen beziehungsweise in den Abrechnungen mit der Sozialversicherungsanstalt ein zu tiefes massgebendes Einkommen deklariert wurde. In den Lohnausweisen wurde die Reisezeitentschädigung nicht als Lohn aufgeführt, was dazu führte, dass diese Entschädigung sowohl für die AHV-Abrechnung als auch für die Steuerveranlagung unbeachtet blieb. Dies muss nun korrigiert werden, auch wenn – wie in diesem Fall – kein Verschulden der steuerpflichtigen Person vorliegt.

Die steuerrechtliche Korrektur bedingt ein Nachsteuerverfahren für die letzten 10 Jahre. Die sozialversicherungsrechtliche Korrektur erfolgt durch eine rückwirkende Nachbelastung für 5 Jahre beziehungsweise für die Jahre 2013-2017. Die Reisezeitenentschädigungen betragen insgesamt für alle Mitglieder des Grossen Rates jährlich rund 150 000 Franken und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge, welche nachbelastet werden, rund 19 000 Franken pro Jahr. Vom Nachsteuerverfahren sind rund 300 Personen betroffen.
Im Lohnausweis 2018 der Mitglieder des Grossen Rates wird das Personalamt die Reisezeitentschädigung korrekt ausweisen. Um für die Zukunft Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, soll in der anstehenden Dezembersession die Geschäftsordnung des Grossen Rates angepasst werden.


Auskunftsperson:
Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01, Barbara.Janom@dfg.gr.ch


Gremium: Departement für Finanzen und Gemeinden
Quelle: dt Departement für Finanzen und Gemeinden
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