Die in der Oktobersession 2019 beschlossene Teilrevision des Kantonalen Umweltschutzgesetzes betreffend Schiessanlagen tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Das Kantonale Umweltschutzgesetz sieht neu vor, dass Schiessanlagen bis zum 31. Dezember 2020 mit emissionsfreien, künstlichen Kugelfangsystemen ausgerüstet werden müssen. Ansonsten entgehen dem Kanton und den Gemeinden bei den Altlastensanierungen der Schiessanlagen Bundesbeiträge in Millionenhöhe. Betroffen sind noch rund 60 Schiessanlagen aus den Bereichen Militär, Jagd und Sport. Viele Gemeinden und Vereine haben bereits zugesichert, ihre Schiessanlagen bis Ende 2020 auf künstliche Kugelfangsysteme umzustellen.
Detailregelungen in der Kantonalen Umweltschutzverordnung
Die Details werden in der Kantonalen Umweltschutzverordnung geregelt. Die künstlichen Kugelfangsysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen. Dieser richtet sich für 300m-, 50m- und 25m-Schiessstände sowie Jagdschiessanlagen mit ortsfesten Zielen nach den Weisungen der Schweizer Armee. Auch Keiler- und Kipphasenanlagen müssen mit speziellen Kugelfangsystemen ausgerüstet werden.
Räume zwischen den einzelnen Kugelfangkästen sind durch Stahlplatten mit einer Polyethylen-Verkleidung zu schliessen. Die früher üblichen Holzstapel genügen nicht mehr. Die Verordnung sieht dafür mehrjährige Übergangsfristen vor.
Auf Wurftaubenanlagen, bei denen künstliche Kugelfänge nicht möglich sind, dürfen nur noch bleifreie Munition und schadstofffreie Wurftauben verwendet werden.
Sperrung der Schiessanlagen ohne künstliche Kugelfänge ab 2021
Schiessanlagen, welche die Anforderungen bis zum 31. Dezember 2020 nicht erfüllen, sind von Gesetzes wegen gesperrt. Die Gemeinden sind verpflichtet, allfällige gesperrte Anlagen dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu melden.
Das Obligatorische Schiessen und das jagdliche Schiessen können ab dem 1. Januar 2021 nur noch auf Schiessanlagen mit künstlichen Kugelfängen durchgeführt werden. Die betroffenen Ämter arbeiten eng zusammen. Den Gemeinden und Jägersektionen wird empfohlen, möglichst bald einen Ersatzstandort zu suchen, falls sie ihre Schiessanlage nicht bis Ende dieses Jahres mit künstlichen Kugelfängen ausrüsten können.
Inkrafttreten
Die Regierung setzt die in der Oktobersession 2019 vom Grossen Rat beschlossene Teilrevision des Kantonalen Umweltschutzgesetzes auf den 1. April 2020 in Kraft und genehmigt die Teilrevision der Kantonalen Umweltschutzverordnung. Diese tritt nach der Genehmigung durch den Bund in Kraft.
Auskunftspersonen:
- Remo Fehr, Leiter Amt für Natur und Umwelt, Tel. 081 257 29 46,
E-Mail Remo.Fehr@anu.gr.ch
- Martin Bühler, Leiter Amt für Militär und Zivilschutz, Tel. 081 257 35 22,
E-Mail Martin.Bühler@amz.gr.ch
- Adrian Arquint, Leiter Amt für Jagd und Fischerei, Tel. 081 257 38 91,
E-Mail Adrian.Arquint@ajf.gr.ch
Gremium: Regierung
Quelle: dt Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement