Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen

Die Regierung hat die Botschaft für eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Graubünden (EGzZGB) im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Mit dieser Teilrevision soll die Organisationsstruktur der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) den seit der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 1. Januar 2013 gewonnenen Erkenntnissen angepasst werden.

Organisatorisch ist vorgesehen, die KESB neu in einer einzigen kantonalen Behörde mit regionalen Zweigstellen auszugestalten. Ein zentraler Punkt bei dieser Reorganisation ist es, die bisherige Verankerung in den Regionen sowie die interdisziplinäre Zusammensetzung der Behörde auch in den Zweigstellen beizubehalten.

Synergien nutzen und Schnittstellen verbessern
Durch die Schaffung einer einzigen KESB mit Zweigstellen ist es im Gegensatz zur heutigen Struktur möglich, über den ganzen Kanton Synergien zu nutzen. Im Weiteren soll mit der Gesetzesänderung die bestehende Schnittstelle zwischen der KESB und den Gemeinden klar geregelt werden.

Die im Revisionsentwurf vorgeschlagene Lösung betreffend die Tragung der Massnahmekosten war nicht mehrheitsfähig. Aufgrund der mehrheitlichen Ablehnung der Kostentragung der ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen durch die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes wird dem Grossen Rat eine angepasste Regelung der Kostentragung für die Kindesschutzmassnahmen unterbreitet. Die im Nachgang zur Vernehmlassung erarbeitete Regelung sieht vor, dass die Kosten von stationären Kindesschutzmassnahmen nach einem Selbstbehalt der zuständigen Gemeinde solidarisch anteilmässig auf alle Gemeinden des Kantons aufgeteilt werden. Die Nettokosten der Gemeinden werden beim Lastenausgleich Soziales berücksichtigt. Mit dieser Regelung wird auch die Problematik der Benachteiligung kleinerer Gemeinden behoben.

Im Zuge dieser Revision ist zudem die Anpassung des kantonalen Rechts an zwischenzeitlich geändertes Bundesrecht möglich.

Die Behandlung der Botschaft ist der Februarsession 2021 des Grossen Rats vorgesehen.

Beilage:
Botschaft

Auskunftsperson:
Regierungsrat Peter Peyer, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. +41 81 257 25 01, E‑Mail Peter.Peyer@djsg.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei

Neuer Artikel