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Die Auflagen für Bewohnerinnen und Bewohner in Alters- oder Pflegeheimen werden aufgehoben, sofern sie gegen das Coronavirus geimpft sind. Diesen Entscheid fällt das Gesundheitsamt aufgrund der nachweislichen Wirkung der kantonalen Impf- und Teststrategie.

Bewohnerinnen und Bewohner in Alters- und Pflegeheimen sowie deren Betreuungs- und Pflegepersonal wurden Anfang Januar als erste Personen im Kanton gegen das Coronavirus geimpft. In der Zwischenzeit sind mehr als 80 Prozent aller Bewohnenden der Alters- und Pflegheime zwei Mal geimpft und damit immun. Zwei Monate später zeigt sich, die Massnahmen zeigen Wirkung: Seit Anfang Februar hat es in diesen Institutionen keine positiv getesteten und geimpften Personen mehr gegeben. Aus diesem Grund hebt das Gesundheitsamt die am 26. Mai beziehungsweise 7. September 2020 von der Regierung verabschiedeten und vom Gesundheitsamt verfügten Besuchsregelungen für die Alters- und Pflegeheime auf.

Aufhebung der Besuchsregelungen für geimpfte Bewohner
Bewohnerinnen und Bewohner, die bereits seit mindestens 15 Tagen eine Zweitimpfung haben, müssen innerhalb der Institution keine Masken mehr tragen. Ausserdem ist die Kontaktquarantäne für sie aufgehoben. Das gilt auch für die Neueintritte. Doch müssen Besuchende und Mitarbeitende, deren Zweitimpfung mehr als 15 Tage zurückliegt, weiterhin Schutzmasken tragen. Ausserdem werden sie für das Contact Tracing namentlich mit ihren Kontaktdaten in einer Liste erfasst.

Gelockerte Massnahmen für Geimpfte
Für Personen, deren Zweitimpfung weniger als 15 Tage zurückliegt, gelten gelockerte Massnahmen. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen ihre Besuche entweder in den Zimmern, in den Restaurationsbetrieben oder in speziell dafür bestimmten Räumen empfangen. Besuche in Mehrbettzimmern sind nur gestattet, wenn die bewohnende Person das Zimmer nicht verlassen kann. Besuchende und Besuchte sind weiterhin verpflichtet, Schutzmasken zu tragen und es sind maximal zwei Besuchende zugelassen, wobei die Heimleitung über Ausnahmen entscheidet. Besuchende müssen sich voranmelden, namentlich mit ihren Kontaktdaten in einer Liste eintragen sowie damit einverstanden erklären, dass sie die Verhaltensregeln des Hauses einhalten.

Weiterhin umfangreicher Schutz von Risikogruppen
Nicht geimpfte Bewohnerinnen und Bewohnern müssen sich für Besuche entweder in ihrem Zimmer, in Restaurationsbetrieben der Institution oder ausserhalb des Alters- und Pflegeheims treffen. Ausserdem müssen sie, wenn immer möglich, eine Schutzmaske tragen und den Sicherheitsabstand von eineinhalb Meter zu anderen Personen einhalten. Neueintretende müssen nach wie vor in Quarantäne. Diese darf jedoch bei einem negativen Testresultat am siebten Tag vorzeitig beendet werden. Bei einer Testverweigerung müssen sie für zehn Tage in Quarantäne. Das gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die Kontakt mit einer Person hatten, welche positiv auf das Coronavirus getestet wurde.


Auskunft:
Kommunikationsstelle Coronavirus Kanton Graubünden, E-Mail kfsmedien@amz.gr.ch


Gremium: Gesundheitsamt
Quelle: dt Gesundheitsamt

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