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Das Bundesgericht hat eine im Tessiner Steuergesetz neu eingeführte Härtefallklausel beim Eigenmietwert als verfassungswidrig erklärt. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf die Bündner Härtefallklausel. Die Regierung hat diese deshalb angepasst.

Der Eigenmietwert unterliegt der Einkommenssteuer. In Fällen, in denen das Einkommen aus Eigenmietwerten im Verhältnis zum Bareinkommen sehr hoch ist, kann die Bezahlung der Einkommenssteuer zu Liquiditätsschwierigkeiten führen, weil die Geldmittel fehlen. Die Regierung hat deshalb vor 15 Jahren eine Härtefallklausel geschaffen. Nach dieser darf der steuerbare Eigenmietwert bei einem steuerbaren Vermögen von weniger als 600 000 Franken höchstens 30 Prozent der Bareinkünfte betragen. Von dieser Härtefallklausel sind mehrheitlich Rentnerinnen und Rentner betroffen.

Der Kanton Tessin hat die Bündner Härtefallklausel kopiert und ins kantonale Steuergesetz aufgenommen. Das Bundesgericht hiess eine gegen diese Bestimmung erhobene Beschwerde vor wenigen Wochen gut und hob die Tessiner Härtefallklausel auf. Es sprach sich dabei nicht generell gegen eine Härtefallklausel aus. Es hielt aber fest, dass der Eigenmietwert in jedem Einzelfall mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen müsse. Diese 60 Prozent würden die untere Grenze dessen bilden, was mit dem Gebot der Rechtsgleichheit zwischen Eigentümern und Mietern noch zu vereinbaren sei.

Konsequenzen für den Kanton Graubünden
Nach einer Analyse des Tessiner Bundesgerichtsurteils durch die Steuerverwaltung hat die Regierung entschieden, die Härtefallklausel mit einem Vorbehalt zu ergänzen. Danach muss der Eigenmietwert stets mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen. Damit wird sowohl dem ursprünglichen politischen Willen als auch dem Tessiner Bundesgerichtsurteil Rechnung getragen.

Ab dem 1. Januar 2024 werden eine neue Deklarationssoftware und ein neues elektronisches Veranlagungsprogramm zur Anwendung gelangen. Die Regierung wird den Vorbehalt deshalb auf den 1. Januar 2024 in Kraft setzen.

Auskunftspersonen:

  • Regierungsrat Dr. Christian Rathgeb, Vorsteher Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. +41 81 257 32 01, E‑Mail Christian.Rathgeb@dfg.gr.ch 
  • Dr. iur. Toni Hess, Leiter Rechtsdienst Steuerverwaltung, Tel. +41 81 257 33 26, E‑Mail Toni.Hess@stv.gr.ch

zuständig: Regierung

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