Für Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise soll ein genügendes Angebot an Durchgangs- und Standplätzen verfügbar sein. Zu diesem Zweck sollen allfällige Sozialhilfekosten dieser Personen, die den Gemeinden mit einem Durchgangs- oder Standplatz anfallen, gerecht auf alle Gemeinden im Kanton verteilt werden. Mit der zweiten Botschaft werden dem Grossen Rat neue einheitliche Regeln über die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen vorgelegt.
Beide Revisionen betreffen Bestimmungen, die im Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz, UG) geregelt sind. Weil die beiden Revision ansonsten inhaltlich keinen Zusammenhang aufweisen, hat die Regierung zwei separate Botschaften verabschiedet.
Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise: Solidarische Kostenverteilung auf alle Gemeinden
Der Regierung ist es ein Anliegen, langfristig ein genügendes Angebot an Durchgangs- und Standplätzen für Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise im Kanton Graubünden sicherzustellen. So kann deren Tradition und Kultur bewahrt werden. Allfällige Unterstützungsleistungen sollen aber kein Kriterium beim Entscheid einer Gemeinde sein, ob auf ihrem Gebiet ein Durchgangs- oder Standplatz angeboten werden soll. Deshalb ist eine solidarische Kostenverteilung der allfälligen Sozialhilfekosten für Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise, die bei einer Gemeinde mit einem Durchgangs- oder Standplatz anfallen, auf alle Gemeinden im Kanton vorgesehen.
Gemeinden, welche über einen Durchgangs- oder Standplatz für Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise verfügen und in diesem Zusammenhang Unterstützungsleistungen erbringen, können neu diese Kosten beim Kanton geltend machen. Dieser bevorschusst die Kosten und verteilt sie im folgenden Jahr anhand der Bevölkerungszahl auf alle Gemeinden.
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen: Einheitliche Regelung
Mit der anderen Botschaft sollen einheitliche Regelungen für die Rückerstattung von Unterstützungsleistungen eingeführt werden. Gemäss geltendem Recht muss die unterstützte Person bei Verbesserung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die in den letzten 15 Jahren bezogene Unterstützungshilfe zurückerstatten. Was unter «Verbesserung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse» zu verstehen ist, ist jedoch nicht näher geregelt, weshalb es grosse Unterschiede im Vollzug durch die Gemeinden gibt. Zudem sind bisher die Ausnahmen von der Rückerstattung nur rudimentär geregelt. Eine Befragung der Gemeinden im Jahr 2023 ergab, dass präzisere gesetzliche Vorschriften notwendig sind.
Mit der Teilrevision betreffend die Rückerstattung werden einheitliche und klare Regelungen über die Rückerstattungspflicht und die Ausnahmen dazu, etwa für junge Erwachsene während einer Erstausbildung, geschaffen. Bei der Ausarbeitung der Vorlage hat sich die Regierung an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) orientiert.
Der Grosse Rat wird beide Botschaften voraussichtlich in der Oktobersession 2024 beraten.
Beilagen:
Auskunftsperson:
Regierungsrat Marcus Caduff, Vorsteher Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. +41 81 257 44 60 (telefonisch erreichbar von 11.00 bis 12.00 Uhr), E‑Mail Marcus.Caduff@dvs.gr.ch
zuständig: Regierung