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Die Regierung erhöht den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Ausserdem ergänzt sie den kantonalen Richtplan mit der Störfallvorsorge.

Kanton erhöht den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe

Personen, welche Sozialhilfe beziehen, erhalten ab 1. Januar 2025 einen an die Preis- und Lohnentwicklung angepassten Beitrag an den Lebensunterhalt. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird um 2,9 Prozent – von 1031 auf 1061 Franken – erhöht. Die Regierung genehmigt dafür die Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz.

Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen vor, dass die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt entsprechend der Preis- und Lohnentwicklung, die für die AHV/IV-Renten massgebend ist, erfolgt. Der Bundesrat hat am 28. August 2024 entschieden, die AHV/IV-Renten per 1. Januar 2025 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen und somit um 2,9 Prozent zu erhöhen. Entsprechend den SKOS-Richtlinien und der Empfehlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren vom 8. November 2024, die Anpassung des Grundbedarfs gemäss der Rentenentwicklung spätestens per 1. Januar 2026 zu vollziehen, wird der Grundbedarf im Kanton Graubünden auf das Jahr 2025 hin erhöht.

Personen, welche Sozialhilfe beziehen, erhalten ab 1. Januar 2025 einen an die Preis- und Lohnentwicklung angepassten Beitrag an den Lebensunterhalt.

Kanton Graubünden ergänzt kantonalen Richtplan mit Störfallvorsorge

Die Regierung genehmigt die Ergänzung des kantonalen Richtplans mit dem Kapitel 5.5 «Störfallvorsorge» vom 11. November 2024 und erklärt sie für die Behörden des Kantons Graubünden für verbindlich. Mit dieser Ergänzung des Richtplans kommt der Kanton Graubünden den Erfordernissen der Bundesgesetzgebung im Bereich der Störfallvorsorge nach.

Ein Störfall ist ein ausserordentliches Ereignis in einer Produktionsstätte, einem Lagerort oder auf einem Verkehrsweg, bei dem erhebliche negative Einwirkungen auf die umgebende Umwelt und die betroffene Bevölkerung auftreten. Insbesondere die Produktion, der Transport und die Lagerung von Treibstoffen, Brennstoffen und Chemikalien sind mit Risiken verbunden. Zweck der Störfallvorsorge ist es, Unglücke wie jenes der Entgleisung eines Güterzuges mit flüssigem Butan im Bahnhof Viareggio (I) im Jahre 2009, wo es zu Explosionen mit rund 30 Todesfällen kam, zu verhindern. Deshalb sieht die Bundesgesetzgebung vor, dass die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 der Störfallverordnung).

Die Regierung genehmigt die Ergänzung des kantonalen Richtplans mit dem Kapitel 5.5 «Störfallvorsorge» vom 11. November 2024 und erklärt sie für die Behörden des Kantons Graubünden für verbindlich.

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