Navigation

Inhaltsbereich

Die Gemeinde erstellt den generellen Entwässerungsplan (GEP). Dieser bedarf der Genehmigung durch das Amt für Natur und Umwelt (ANU). Der GEP stellt für die Gemeinden ein Planungsinstrument dar, das ihnen erlaubt, die richtigen Entscheidungen bei der Erstellung, der Sanierung, dem Unterhalt und dem Betrieb der Anlagen für die Siedlungsentwässerung zu treffen, auch im Hinblick auf die Finanzplanung. Zusätzlich soll der GEP Auskunft darüber geben, wo investiert werden soll, um mit minimalen Kosten den grössten Nutzen zu erzielen.

Vom GKP zum GEP

Die meisten Gemeinden verfügen über generelle Kanalisationsprojekte (GKP), welche jedoch den heute gestellten Anforderungen an eine optimale Siedlungsentwässerung nicht mehr genügen. Die heutigen Anforderungen an den Gewässerschutz gehen über die möglichst rasche Ableitung von verschmutztem und unverschmutztem Abwasser hinaus. Erforderlich ist heute eine ganzheitliche Betrachtungsweise des Wasserhaushaltes. Nach wie vor stellen Kanalisationen das zentrale Element der Siedlungsentwässerung dar, doch sind auch weitere Elemente mit einzubeziehen wie

  • das Zurückhalten (Retention) und die Versickerung von Regenwasser bzw. von unverschmutztem Abwasser, 
  • das Fernhalten von Fremdwasser, 
  • eine optimale Bewirtschaftung aller Abwasseranlagen (Kanäle, Abwasserreinigungsanlagen usw.) sowie
  • die Auswirkungen der Entwässerung auf Grundwasser und Oberflächengewässer in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Die Entwässerungskonzepte sind unter diesen Aspekten umfassender und differenzierter als bisher zu betrachten. Im Vergleich zum herkömmlichen GKP muss daher der Umfang der GEP wesentlich erweitert werden. Selbstverständlich müssen bei der Erarbeitung des GEP die lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Mindestinhalte des GEP

Gemäss Art. 5 Abs. 2 GSchV legt der GEP mindestens fest:

  • die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind; 
  • die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist; 
  • die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist; 
  • die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist; 
  • die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist; 
  • wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen sind; 
  • die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen (ARA) anzuwenden sind und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist. 

Vorgehen bei Erarbeitung eines GEP

Das Vorgehen ist dargestellt in der Weisung für die Bearbeitung des generellen Entwässerungsplanes (GEP) des ANU. Diese Weisung enthält praxisorientierte, detaillierte Hinweise zum Ablauf der generellen Entwässerungsplanung im Kanton Graubünden. Die Projektierung hat durch ein fachkundiges Ingenieurbüro zu erfolgen. Die Bearbeitung eines GEP erfordert eine intensive Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde als Auftraggeberin, dem projektierenden Ingenieurbüro und dem ANU als Genehmigungsbehörde.

Bundes- und Kantonsbeiträge

Der Bund leistet bei der Erstellung eines GEP nur noch Beiträge, wenn er diese früher schon zugesichert hat Die Beiträge des Kantons werden abgestuft nach Finanzkraftgruppen ausgerichtet.

Umsetzung des GEP

Es versteht sich von selbst, dass der GEP nicht nur erstellt, sondern anschliessend auch umgesetzt werden muss. Die Gemeinde muss die erforderlichen Massnahmen treffen, indem sie z.B.:

  • Bei der Erteilung von Baubewilligungen sicherstellt, dass die Entsorgung des verschmutzten und des unverschmutzten Abwassers den Vorgaben des GEP entspricht; 
  • Allenfalls notwendige zusätzliche Abwasseranlagen erstellt (siehe Bau und Betrieb von öffentlichen Abwasseranlagen); (neue Seite)
  • Anordnet, dass im Bereich öffentlicher Kanalisationen alle bestehenden Gebäude an die Kanalisation angeschlossen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 GSchG); 
  • In Gebieten, in denen die Abwasserentsorgung noch nicht den im GEP vorgesehenen Anforderungen entspricht, die notwendigen Massnahmen vorsieht bzw. gegenüber den Grundeigentümern anordnet (vgl. Art. 12 Abs. 4 GSchG). 

Fernhalten von Fremdwasser

Unter Fremdwasser versteht man stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser wie Brunnenwasser, sauberes Brauch- und Kühlwasser, Sickerwasser und der Überlauf von Quellen. Niederschlagswasser (auch Meteorwasser genannt) gehört nicht zum Fremdwasser.

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass Beeinträchtigungen der ARA durch Fremdwasser behoben werden, indem sie es von den ARA fernhalten.

Der GEP legt unter anderem die Massnahmen fest, mit denen Fremdwasser von den ARA fernzuhalten ist. Fremdwasser ist versickern zu lassen oder direkt in einen Vorfluter (Bach, Fluss) einzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann der GEP ausnahmsweise auch die Einleitung in die Kanalisation vorsehen. Die dazu grundsätzlich erforderliche Bewilligung des ANU wird mit der Genehmigung des GEP erteilt.

Siehe auch Entsorgung von nicht verschmutztem Abwasser (unten, "mehr zum Thema").

Erschliessungsprogramm

Die Gemeinden haben die Erschliessung der Bauzonen vorausschauend zu planen. Mit Art. 19 Abs. 2 RPG wird das Gemeinwesen zur Erstellung eines Erschliessungsprogramms verpflichtet.

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

Kanton (ANU)

  • Versickerung und Retention von Regenwasser, Die heutige Philosophie der Siedlungsentwässerung, ein Leitfaden für Gemeinden, Ingenieure, Architekten und Bauherren, ANU, Februar 2000

Weitere

  • Lagger Siegfried, Überblick über das neue Gewässerschutzrecht, URP 1999, 470 
  • Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Genereller Entwässerungsplan (GEP) - Richtlinie für die Bearbeitung und Honorierung