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Nicht verschmutztes Abwasser

Die Gemeinden müssen im Baubewilligungsverfahren dafür sorgen, dass nicht verschmutztes Abwasser gesetzeskonform entsorgt wird. Die Entsorgung richtet sich nach dem generellen Entwässerungsplan (GEP), welcher vom Amt für Natur und Umwelt (ANU) genehmigt werden muss.

Es werden zwei Arten von nicht verschmutztem Abwasser unterschieden:

  • Fremdwasser = stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser wie Bachwasser, Drainage- und Sickerwasser, Überlaufwasser von Brunnen und Reservoirs 
  • Meteorwasser = Niederschlagswasser von Dachflächen, nicht stark befahrenen Strassen und Plätzen.

Verschmutztes Niederschlagswasser

Niederschlagswasser von stark befahrenen Strassen sowie Platzwasser von Flächen, auf denen wassergefährdende Flüssigkeiten oder Stoffe umgeschlagen werden, ist demgegenüber verschmutzt und muss einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeleitet werden.

Einleitungsbewilligung für nicht verschmutztes Abwasser

Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, die im GEP nicht vorgesehen sind, bedürfen einer Bewilligung des ANU.

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

  • Muster Abwasserbehandlungsreglement (MAwR 06) für Bündner Gemeinden der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung (BVR)
  • Lagger Siegfried, Überblick über das neue Gewässerschutzrecht, URP 1999, 470

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • URP 2003, 252 (VerwGer ZH): Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses 
  • URP 2001, 994 (BGer 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001): Anschluss eines Ferienhauses an die Kanalisationsleitung über eine Entfernung von 120 m (148 m lange Leitung, kein besonderer baulicher Aufwand nötig) ist nicht unverhältnismässig; Anschlusskosten von Fr. 6000 bis Fr. 6'700 pro Einwohnergleichwert sind zumutbar für ein ganzjährig bewohnbares Ferienhaus mir drei Innenräumen. 
  • BGE 115 Ib 28: Voraussetzungen für Anschlusspflicht