Die Regierung nimmt Stellung zur Klimapolitik der Schweiz nach 2020, erlässt eine Ersatzregelung für die Erhebung der Abwassergebühren für die Stadt Chur und genehmigt die Ortsplanungsrevisionen der Gemeinden Tamins und Bregaglia.
Stellungnahme zur Klimapolitik der Schweiz nach 2020
Die Regierung nimmt Stellung zur Klimapolitik der Schweiz nach 2020. Im Rahmen dieser Vernehmlassung des Bundes werden drei Vorlagen, die thematisch eng miteinander verzahnt sind, zur Diskussion gestellt: das Übereinkommen von Paris, das bilaterale Abkommen mit der EU über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und die Totalrevision des CO₂-Gesetzes für die Zeit nach 2020.
Die Bündner Regierung spricht sich für die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die Schweiz aus. Damit die Schweiz bei der Ausgestaltung des Abkommens massgeblich mitarbeiten kann, ist die Ratifizierung zeitnah anzustreben.
Die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU begrüsst die Regierung im Grundsatz. Dabei sind jedoch Anpassungen bezüglich der Berücksichtigung der nationalen Verminderungsziele, der Zuteilung der kostenlosen Emissionsrechte, der Einbindung des Luftverkehrs und der fossil-thermischen Kraftwerke vorzunehmen.
Beim CO₂-Gesetz stimmt die Regierung dem Verminderungsziel der Schweiz von 50 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 zu. Allerdings ist auf eine Vorgabe zu den Anteilen der In- und Auslandkompensation zu verzichten. Der Befristung des Gebäudeprogramms stimmt die Regierung zu, sie lehnt jedoch ein Verbot fossiler Heizungen ab. Als Alternative sind Anreize über das Steuerrecht zu setzen. Um die einseitige Belastung im Gebäudebereich zu verringern, sollen die bisher zurückhaltenden Anforderungen an den Verkehr deutlich erhöht und weitergehende Massnahmen auf Gesetzesstufe verlangt werden. Im Weiteren sind zentrale Reduktionsmassnahmen in der Landwirtschaft im CO₂-Gesetz zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Bündner Regierung
Ersatzregelung für die Erhebung der Abwassergebühren für die Stadt Chur
Die Regierung erlässt eine Ersatzregelung betreffend Erhebung kostendeckender und verursachergerechter Abwassergebühren für die Stadt Chur. Diese wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt und sieht vor, die Mengengebühr um 60 Rappen auf 1,35 Franken pro Kubikmeter Wasserbezug zu erhöhen.
Es ist Aufgabe der Gemeinde, für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen von den Verursachern kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren zu erheben. Die von der Stadt Chur erhobene Mengengebühr ist seit vielen Jahren weder kostendeckend noch verursachergerecht. So müssen die Aufwendungen für die Abwasseranlagen zum Teil aus allgemeinen Steuermitteln bestritten werden. Insbesondere werden aktuell die Aufwendungen für Unterhalt und Ausbau des städtischen Kanalisationsnetzes weitestgehend durch Steuermittel gedeckt. Somit entsprechen die kommunalen Bestimmungen der Stadt Chur betreffend Finanzierung der Abwasseranlagen nicht dem übergeordneten Recht. In den vergangenen Jahren hat der Churer Stadtrat mehrfach erfolglos Schritte eingeleitet, um bessere gesetzliche Grundlagen für die Erhebung gesetzeskonformer Abwassergebühren einzuführen und die Gebühren zu erhöhen. Wenn eine Gemeinde nicht in der Lage ist, bundesrechtskonforme Abwassergebühren zu erheben, ist die Regierung verpflichtet einzuschreiten. Dies bedeutet, dass die Regierung anstelle der Stadt Chur eine gesetzeskonforme Gebührenregelung erlässt.
Regierung spricht sich gegen das Gewerbebetriebegesetz des Kantons Tessin aus
Die Bündner Regierung ersucht die Tessiner Regierung, das Gesetz über Gewerbebetriebe (Legge sulle imprese artigianali, LIA) durch eine Regelung zu ersetzen, welche mit dem liberalen Wirtschaftskonzept unseres Landes vereinbar ist. Das LIA verlangt die Erfüllung von diversen Auflagen, zu deren Nachweis verschiedene Dokumente eingereicht werden müssen, wie etwa ein Handelsregisterauszug, ein Strafregisterauszug des Betriebsinhabers und des Geschäftsleiters, Betreibungsregisterauszüge, Versicherungsnachweise, Diplome und Fachausweise. Zudem werden Gebühren für den Ersteintrag sowie für die technische Überprüfung der Berufskenntnisse und jährlich wiederkehrende Gebühren für die Nachführung des Registers erhoben. Die Bündner Regierung ist sich bewusst, dass diese Massnahmen nicht gegen schweizerische Unternehmen gerichtet sind, sondern dazu dienen, den Zugang italienischer Entsendebetriebe, welche die einheimischen Unternehmen sehr stark konkurrenzieren, einzudämmen. Der Kanton Tessin befindet sich angesichts des Lohn- und Preisgefälles zum benachbarten Italien in einer sehr schwierigen Situation. Trotzdem ist das LIA, welches nicht nur italienische, sondern auch schweizerische – einschliesslich Tessiner – Unternehmen erfasst, der falsche Weg. Das LIA tangiert die Grundwerte unseres wirtschaftlichen Zusammenlebens, wie etwa faire Konkurrenz, gegenseitiges Vertrauen, Treu und Glauben sowie gegenseitige Akzeptanz.
Planung für Umgestaltung des Dorfplatzes Tamins genehmigt
Die von der Gemeinde Tamins am 14. September 2016 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung wird von der Regierung genehmigt. Ziel der Teilrevision ist die Umgestaltung des Dorfplatzes von Tamins. Heute stellt sich der Platz als Verkehrsfläche mit Parkplätzen dar. Mit der Neugestaltung soll der Platz als Zentrum des Dorfes mit hoher Aufenthaltsqualität aufgewertet werden. Unter anderem soll auf der Nordseite des Platzes anstelle eines alten Stalles ein neues Gebäude mit Tiefgarage erstellt werden. Eine öffentliche Nutzung des Erdgeschosses soll den Platz beleben. Dies wird auch durch die Architektur optisch forciert, indem der Sockel zur Platzseite mit Arkaden ausgestaltet wird.
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Inkraftsetzung der kantonalen Jagdverordnung
Die Teilrevision der kantonalen Jagdverordnung vom 18. Oktober 2016 wird auf den 1. Dezember 2016 in Kraft gesetzt. Mit der Teilrevision wird die Voraussetzung für Wildschadenentschädigungen geschaffen. Abgeltungen für Schäden der geschützten Wildarten leistet der Bund nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt. Somit kann der Kanton künftig − neben Schäden der geschützten Wildarten Luchs, Adler, Bär und Wolf − neu auch Schäden von Bibern und Fischottern (50 Prozent der Schadenskosten) sowie von Goldschakalen (80 Prozent der Schadenskosten) abgelten.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden