Die Regierung hat die Botschaft zur Teilrevision des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Neu sollen auch Ortsansässige eine Gästetaxe bezahlen, wenn sie in der gleichen Gemeinde über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügen.
Praktisch alle Gemeinden erheben eine Kurtaxe bzw. Gästetaxe. Die Grundzüge dieser Steuer finden sich im kantonalen Gemeinde- und Kirchensteuergesetz. Die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen kommunalen Tourismusgesetz.
Subjekt der Gästetaxe ist der übernachtende Gast. Ausgenommen von der Gästetaxenpflicht sind die Ortsansässigen. Das sind jene Personen, die in der betreffenden Gemeinde ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben bzw. dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Konkret heisst dies Folgendes: Personen, die sich zu Ferienzwecken in ihrer eigenen Ferienliegenschaft aufhalten (Zweitwohnungseigentümer), unterliegen der Gästetaxenpflicht, wenn sie in der betreffenden Gemeinde keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Dagegen sind jene Personen nicht abgabepflichtig, die sich ebenfalls zu Ferienzwecken in ihrer eigenen Ferienliegenschaft aufhalten, aber in derselben Gemeinde wohnhaft sind. Diese unterschiedliche Behandlung von Ortsansässigen und Ortsfremden lässt sich gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts betreffend den Kanton Obwalden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbaren. Die Möglichkeit zur Beanspruchung der touristischen Einrichtungen hängt laut diesen Gerichten nicht vom Wohnsitz ab. Aufgrund dieser Rechtsprechung besteht nach Ansicht der Regierung Handlungsbedarf.
Um zu verhindern, dass jede Gemeinde ihr kommunales Tourismusgesetz anpassen muss, hat die Regierung beschlossen, das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz zu revidieren. Neu sollen der Gästetaxe auch alle Ortsansässigen unterliegen, die in der gleichen Gemeinde über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügen. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Gemeinde aus den Einkommens- und Vermögenssteuern der Ortsansässigen einen wesentlichen Beitrag an die Tourismusentwicklung leistet. Die neue Bestimmung des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes soll für die Gemeinden direkt Anwendung finden. Diese Lösung liegt im Interesse der Gemeinden und lässt sich rasch, einfach und effizient umsetzen. Ortsansässige ohne eine selbst genutzte Ferienliegenschaft in der gleichen Gemeinde sind auch in Zukunft von der Gästetaxenpflicht befreit.
Der Grosse Rat wird die Vorlage in der Dezembersession 2017 beraten.
Beilage:
Botschaft
Auskunftspersonen:
- Regierungspräsidentin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01,
E-Mail
Barbara.Janom@dfg.gr.ch
- Dr. iur. Toni Hess, Chef Rechtsdienst Steuerverwaltung, Tel. 081 257 33 26,
E-Mail
Toni.Hess@stv.gr.ch
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden