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Arm einer Person zeigt demonstrativ auf eine andere Person
 

Als Diskriminierungen gelten Äusserungen und Handlungen, die sich in herabsetzender oder benachteiligender Absicht gegen Angehörige bestimmter sozialer Gruppen richtet.

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) legt im Rahmen der Rechtsgleichheit ein Diskriminierungsverbot fest. Demnach darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Das Gleichbehandlungsgebot wird verletzt, wenn eine Person wegen eines der oben genannten Merkmale im Vergleich zu einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation ungleich behandelt wird und dies zu einer Herabwürdigung und Ausgrenzung führt. Im Arbeitsrecht gilt dies insbesondere für Diskriminierungen bei der Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- oder Weiterbildung, Beförderung oder Entlassung.

Was kann ich tun?

Tauschen Sie sich mit vertrauten Personen aus und / oder nehmen Sie eines der Angebote für Mitarbeitende des Kantons Graubünden in Anspruch, auffindbar auf der Webseite "Anlauf-/Meldestelle".

Zu den Informationen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO):

Mobbing und andere Belästigungen - Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz