Die Regierung gibt die Entwürfe für zwei Teilrevisionen des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger frei. Die eine Revision behandelt die Verteilung von allfälligen Sozialhilfekosten von Schweizerinnen und Schweizern mit fahrender Lebensweise, die in einer Gemeinde des Kantons einen Standplatz nutzen. Bei der anderen Revision sollen die Regelungen über die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen überarbeitet werden.
Bei beiden Revisionen geht es um die Sozialhilfe, für welche die Gemeinden zuständig sind. Die betreffenden Gesetzesbestimmungen sind im kantonalen Unterstützungsgesetz zu finden. Diese müssen zur Umsetzung von zwei Anliegen angepasst werden. Die Vernehmlassungen zu den beiden thematisch getrennten Revisionen werden gleichzeitig durchgeführt.
Revision betreffend Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise
Es ist der Regierung ein Anliegen, dass die Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise ihre Tradition und Kultur bewahren können. Zur Sicherung eines genügenden Angebots an Halte- bzw. Standplätzen sollen bei den betroffenen Gemeinden Anreize geschaffen werden. Deshalb soll im Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger eine neue Regelung eingeführt werden: Allfällige Sozialhilfekosten, die in Zusammenhang mit einem Standplatz für Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise entstehen, werden gerecht auf alle Gemeinden des Kantons verteilt. Damit wird vermieden, dass Gemeinden, die über einen Standplatz verfügen bzw. einen solchen anbieten, ungleich belastet werden.
Für die wirtschaftliche Unterstützung (Sozialhilfe) ist grundsätzlich diejenige Gemeinde zuständig, in welcher die bedürftigen Personen wohnen oder sich aufhalten. Für Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise ist bei einer allfälligen Bedürftigkeit entsprechend diejenige Gemeinde für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig, in welcher sich der genutzte Halte- oder Standplatz befindet.
Revision betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
Der Grosse Rat hat die Regierung in der Oktobersession 2021 beauftragt, eine Botschaft mit einem Gesetzesentwurf zur Aufhebung der Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen für junge Erwachsene während der Erstausbildung vorzulegen und darüber hinaus die geltende Regelung betreffend Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen für alle bedürftigen Personen zu überprüfen. In Umsetzung dieses Auftrags hat der Kanton einen Regelungsvorschlag ausgearbeitet. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) dienten dabei als Orientierungshilfe.
So sollen bezogene Sozialhilfeleistungen erstattet werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse erheblich verbessern oder wenn ein Vermögensanfall resultiert. Es gibt aber auch Ausnahmen, nämlich für junge Erwachsene, die während einer Erstausbildung bedürftig werden und auf Sozialhilfe angewiesen sind. Auch sollen beispielsweise Unterstützungsleistungen, welche im Zusammenhang mit der beruflichen und sozialen Integration oder mit einer Behinderung stehen, nicht erstattet werden.
Vernehmlassungsunterlagen jetzt abrufbar
Die Vernehmlassung dauert vom 7. Dezember 2023 bis 6. März 2024. Die Unterlagen dazu sind auf der Webseite des Kantons Graubünden abrufbar.
Auskunftsperson:
Regierungsrat Marcus Caduff, Vorsteher Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. +41 81 257 23 01, E‑Mail Marcus.Caduff@dvs.gr.ch
zuständig: Regierung